RS Lvwg 2014/2/12 LVwG-2014/23/0203-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.02.2014

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMKV §1
LMSVG §90 Abs3
  1. LMKV § 1 gültig von 20.05.2008 bis 12.12.2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014
  2. LMKV § 1 gültig von 27.04.2005 bis 19.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2005
  3. LMKV § 1 gültig von 03.08.2003 bis 26.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2003
  4. LMKV § 1 gültig von 18.12.1999 bis 02.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 462/1999
  5. LMKV § 1 gültig von 30.01.1993 bis 17.12.1999
  1. LMSVG § 90 heute
  2. LMSVG § 90 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026
  3. LMSVG § 90 gültig von 01.01.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2023
  4. LMSVG § 90 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
  5. LMSVG § 90 gültig von 25.04.2017 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017
  6. LMSVG § 90 gültig von 01.01.2016 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2015
  7. LMSVG § 90 gültig von 12.08.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014
  8. LMSVG § 90 gültig von 07.08.2013 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2013
  9. LMSVG § 90 gültig von 01.01.2011 bis 06.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  10. LMSVG § 90 gültig von 20.10.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  11. LMSVG § 90 gültig von 03.08.2006 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006
  12. LMSVG § 90 gültig von 21.01.2006 bis 02.08.2006

Rechtssatz

Im anhängigen Strafverfahren hat der Beschwerdeführer von Beginn an den objektiven Tatbestand bestritten und dabei auch auf inhaltlich hohem Niveau argumentiert. Diesem Vorbringen folgend ist ein objektiver Tatbestand als Grundlage eines Strafvorwurfes nicht feststellbar. Die Lebensmittelkennzeichenverordnung sieht in § 1 Abs 1 ausdrücklich vor, dass die nachfolgenden Kennzeichnungsvorschriften nur auf Waren anzuwenden sind die –ohne weitere Verarbeitung- für den Letztverbraucher bestimmt sind. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol handelt es sich bei dieser Vorgabe um ein wesentliches Tatbestandselement (in diesem Sinn ist auch die Ausnahmebestimmung in § 3 (3) LMKV zu sehen). Der Beschwerdeführer hat seine Lebensmittel aber zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht in den Wirtschaftskreislauf, in der Form, dass sie unmittelbar für Letztverbraucher bestimmt gewesen wären, eingebracht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Abfindungsbrenner, der nicht den gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegt und kann daher nicht so wie bei Gewerbetreibenden, jegliches Tun oder Unterlassen in Zusammenhang mit einer Betriebsstätte unmittelbar geahndet werden. Vielmehr ist hier durch Sachverhaltsfeststellungen ein klarer Zusammenhang zwischen einem gebotenem Tun oder Unterlassen und einer unmittelbar anwendbaren gesetzlichen Verpflichtung herzustellen. Ein derartiger Zusammenhang fehlt aber bei einer Lagerung von Waren im privaten Bereich und einer Kennzeichnungsvorschrift iSd LMKV, die nur in Zusammenhang mit der Abgabe an Letztverbraucher anwendbar ist.Im anhängigen Strafverfahren hat der Beschwerdeführer von Beginn an den objektiven Tatbestand bestritten und dabei auch auf inhaltlich hohem Niveau argumentiert. Diesem Vorbringen folgend ist ein objektiver Tatbestand als Grundlage eines Strafvorwurfes nicht feststellbar. Die Lebensmittelkennzeichenverordnung sieht in Paragraph eins, Absatz eins, ausdrücklich vor, dass die nachfolgenden Kennzeichnungsvorschriften nur auf Waren anzuwenden sind die –ohne weitere Verarbeitung- für den Letztverbraucher bestimmt sind. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol handelt es sich bei dieser Vorgabe um ein wesentliches Tatbestandselement (in diesem Sinn ist auch die Ausnahmebestimmung in Paragraph 3, (3) LMKV zu sehen). Der Beschwerdeführer hat seine Lebensmittel aber zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht in den Wirtschaftskreislauf, in der Form, dass sie unmittelbar für Letztverbraucher bestimmt gewesen wären, eingebracht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Abfindungsbrenner, der nicht den gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegt und kann daher nicht so wie bei Gewerbetreibenden, jegliches Tun oder Unterlassen in Zusammenhang mit einer Betriebsstätte unmittelbar geahndet werden. Vielmehr ist hier durch Sachverhaltsfeststellungen ein klarer Zusammenhang zwischen einem gebotenem Tun oder Unterlassen und einer unmittelbar anwendbaren gesetzlichen Verpflichtung herzustellen. Ein derartiger Zusammenhang fehlt aber bei einer Lagerung von Waren im privaten Bereich und einer Kennzeichnungsvorschrift iSd LMKV, die nur in Zusammenhang mit der Abgabe an Letztverbraucher anwendbar ist.

Schlagworte

Lebensmittel; Kennzeichnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.0203.2

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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