Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.02.2014Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §4 Abs1Rechtssatz
Fehlende Ausbildungsstufen sind dann mit Bescheid anzuordnen, wenn seit der Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse B 16 Monate verstrichen sind. Der Beginn der Nachfrist ist unabhängig von der Zustellung des Infoschreibens.
Schlagworte
AusbildungsphaseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.20.0211.2Zuletzt aktualisiert am
30.06.2014