RS Lvwg 2014/2/20 LVwG-2014/35/0630-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.02.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1
VwGVG §13 Abs1
VVG §10 Abs2
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Rechtssatz

Soweit sich der vorliegende Antrag also auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bezieht, ergibt sich die aufschiebende Wirkung bereits aus § 13 Abs 1 VwGVG. Das Landesverwaltungsgericht war also mangels Rechtsgrundlage und wegen mangelndem rechtlichen Interesse des Antragstellers an dem begehrten Ausspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzuständig, über den gegenständlichen Antrag, soweit er sich auf Spruchpunkt II. bezieht, abzusprechen. Der Antrag war deshalb im genannten Umfang zurückzuweisen.Soweit sich der vorliegende Antrag also auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides bezieht, ergibt sich die aufschiebende Wirkung bereits aus Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG. Das Landesverwaltungsgericht war also mangels Rechtsgrundlage und wegen mangelndem rechtlichen Interesse des Antragstellers an dem begehrten Ausspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzuständig, über den gegenständlichen Antrag, soweit er sich auf Spruchpunkt römisch zwei. bezieht, abzusprechen. Der Antrag war deshalb im genannten Umfang zurückzuweisen.

Insofern fehlt es dem gegenständlichen Antrag aber auch soweit er Spruchpunkt I. betrifft an einer Rechtsgrundlage, aufgrund der das Landesverwaltungsgericht von der im § 10 Abs 2 VVG zwingend vorgesehenen Regelung abgehen hätte können. Der vorliegende Antrag war daher auch insofern, als er sich auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bezieht, wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.Insofern fehlt es dem gegenständlichen Antrag aber auch soweit er Spruchpunkt römisch eins. betrifft an einer Rechtsgrundlage, aufgrund der das Landesverwaltungsgericht von der im Paragraph 10, Absatz 2, VVG zwingend vorgesehenen Regelung abgehen hätte können. Der vorliegende Antrag war daher auch insofern, als er sich auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides bezieht, wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

Schlagworte

Aufschiebende Wirkung; Unzuständigkeit; Vollstreckungsverfügung; Zuerkennung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.0630.1

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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