Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.02.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6 Abs1Rechtssatz
Soweit sich der vorliegende Antrag also auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bezieht, ergibt sich die aufschiebende Wirkung bereits aus § 13 Abs 1 VwGVG. Das Landesverwaltungsgericht war also mangels Rechtsgrundlage und wegen mangelndem rechtlichen Interesse des Antragstellers an dem begehrten Ausspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzuständig, über den gegenständlichen Antrag, soweit er sich auf Spruchpunkt II. bezieht, abzusprechen. Der Antrag war deshalb im genannten Umfang zurückzuweisen.Soweit sich der vorliegende Antrag also auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides bezieht, ergibt sich die aufschiebende Wirkung bereits aus Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG. Das Landesverwaltungsgericht war also mangels Rechtsgrundlage und wegen mangelndem rechtlichen Interesse des Antragstellers an dem begehrten Ausspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzuständig, über den gegenständlichen Antrag, soweit er sich auf Spruchpunkt römisch zwei. bezieht, abzusprechen. Der Antrag war deshalb im genannten Umfang zurückzuweisen.
Insofern fehlt es dem gegenständlichen Antrag aber auch soweit er Spruchpunkt I. betrifft an einer Rechtsgrundlage, aufgrund der das Landesverwaltungsgericht von der im § 10 Abs 2 VVG zwingend vorgesehenen Regelung abgehen hätte können. Der vorliegende Antrag war daher auch insofern, als er sich auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bezieht, wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.Insofern fehlt es dem gegenständlichen Antrag aber auch soweit er Spruchpunkt römisch eins. betrifft an einer Rechtsgrundlage, aufgrund der das Landesverwaltungsgericht von der im Paragraph 10, Absatz 2, VVG zwingend vorgesehenen Regelung abgehen hätte können. Der vorliegende Antrag war daher auch insofern, als er sich auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides bezieht, wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung; Unzuständigkeit; Vollstreckungsverfügung; ZuerkennungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.0630.1Zuletzt aktualisiert am
12.12.2014