Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.02.2014Index
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung TirolNorm
TMSG §5Rechtssatz
Nach § 18 Abs 2 TMSG zählt zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit b zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteils übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.Nach Paragraph 18, Absatz 2, TMSG zählt zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteils übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
Schlagworte
Mindestsicherung; Sicherung des Wohnbedarfs; LebensgefährteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.0258.3Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014