Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.02.2014Index
41/03 PersonenstandsrechtNorm
NÄG §2 Abs1Rechtssatz
Grund für die Änderung des Familiennamens ist, wenn der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt; Pflegeverhältnis nicht nur kurz.Grund für die Änderung des Familiennamens ist, wenn der Antragsteller einen Paragraph 155, ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt; Pflegeverhältnis nicht nur kurz.
Schlagworte
NamensänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.18.0552.1Zuletzt aktualisiert am
30.06.2014