RS Vwgh 2004/10/18 2004/17/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2004
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37293 Wasserabgabe Niederösterreich
L69303 Wasserversorgung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59;
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §6;
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §7;
LAO NÖ 1977 §3 Abs1;
LAO NÖ 1977 §70 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/17/0088

Rechtssatz

Die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe setzt gleichsam als Begründungselement voraus, dass ein Abgabenanspruch auf Wasseranschlussabgabe bereits entstanden ist. Diese den Bescheiden betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe offenbar implizit zu Grunde gelegte Auffassung, welche rechtens in der Begründung dieser Bescheide darzutun gewesen wäre, erwächst aber - da sie nicht Bestandteil des Spruches ist und auch kein Fall eines kassatorischen Bescheides mit Überbindung einer Rechtsauffassung vorliegt - nicht in Rechtskraft (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 23 zu § 59 AVG wiedergegebene, auch abgabenrechtliche Judikatur).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004170087.X04

Im RIS seit

24.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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