Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.03.2014Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs5Rechtssatz
Bei der Erlassung einer Entscheidung gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Bei Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im Beschwerdeverfahren ist der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.Bei der Erlassung einer Entscheidung gemäß Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Bei Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im Beschwerdeverfahren ist der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.
Schlagworte
Zurückziehung verfahrenseinleitender AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0057.5Zuletzt aktualisiert am
13.02.2015