RS Vwgh 2004/10/18 2004/17/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2004
beobachten
merken

Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §1 Z5;
GEG §2 Abs1;
GEG §6 Abs1;
ZPO §43 Abs1;

Rechtssatz

Eine gegenseitige Aufhebung der Kosten kann für die Einbringung der aus Amtsgeldern berichtigten Kosten nicht bedeuten, dass diese Kosten von keiner Seite dem Bund zu ersetzen sind. Es ist vielmehr bei der Einbringung davon auszugehen, dass die Parteien zu gleichen Teilen zum Kostenersatz verpflichtet sind. Daran ändert auch § 43 Abs. 1 dritter Satz ZPO nichts, weil dieser eine Anordnung für die gerichtliche Kostenentscheidung darstellt und zudem nur die von den Parteien getragenen Kosten (wie etwa die ausdrücklich genannten Gebühren der Zeugen, jedoch nur, wenn sie von der Partei bei Erlassung der gerichtlichen Kostenentscheidung bereits entrichtet wurden) betrifft. Die Bestimmung trifft somit keine Regelung für die Einbringung von aus Amtsgeldern berichtigten Kosten. Für diese hat es beim Grundsatz zu bleiben, dass diese entsprechend der Kostenentscheidung bei den Parteien einzubringen sind. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 GEG 1962, der auf die tatsächlich getroffene gerichtliche Entscheidung abstellt, und bedeutet daher gerade kein Abgehen von den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 GEG 1962.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004170111.X04

Im RIS seit

24.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten