RS Vwgh 2004/10/18 2004/17/0087

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Veröffentlicht am 18.10.2004
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37293 Wasserabgabe Niederösterreich
L69303 Wasserversorgung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs1;
LAO NÖ 1977 §3 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/17/0088

Rechtssatz

Gemäß § 3 Abs 1 NÖ AO 1977 entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Auf Grund der damit angeordneten so genannten Zeitraumbezogenheit ist davon auszugehen, dass ein Abgabenanspruch nach dem letzten Halbsatz des § 15 Abs 1 NÖ GdWG 1978 überhaupt nur dann entstanden wäre, wenn im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals ein Anschlusszwang der in Rede stehenden Liegenschaft festgestanden wäre. Hätte sich dagegen der in dieser Gesetzesbestimmung umschriebene Abgabentatbestand des erstmaligen Feststehens eines solchen Anschlusszwanges vor Inkrafttreten des NÖ GdWG 1978 verwirklicht, so wäre ein ihm entsprechender Abgabenanspruch nach dem zuletzt genannten Gesetz nicht entstanden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004170087.X01

Im RIS seit

24.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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