Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.04.2014Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung TirolNorm
FlVfLG Tir §37 Abs7Rechtssatz
Bei der Erlassung einer Entscheidung gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Bei Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im Beschwerdeverfahren ist der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.Bei der Erlassung einer Entscheidung gemäß Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Bei Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im Beschwerdeverfahren ist der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.
Schlagworte
Zurückziehung verfahrenseinleitender AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0102.11Zuletzt aktualisiert am
04.02.2015