Entscheidungsdatum
16.04.2014Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §34 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerde der M S, vertreten durch RA Dr. A J, Adresse, PLZ Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.05.2013, Zl *-1*2*/3*-2010-W,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß §§ 27 und 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der Bescheid behoben.1. Gemäß Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG wird der Bescheid behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf/Feststellungen:römisch eins. Verfahrensablauf/Feststellungen:
Die Wasserversorgungsanlage „A-B“ (GW***123) wurde mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.09.1994, Zl IIIa1-***/45, und vom 22.03.2007, Zl IIIa1-W-***/67, mit einer maximalen Grundwasserentnahmemenge von 15 l/s (= 900 l/min) wasserrechtlich bewilligt.
Mit am 08.05.2013 M S zugestelltem Bescheid vom 03.05.2013, Zl *-1*2*/3*-2010-W, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Y zum Schutz der mit vorzitierten Bescheiden wasserrechtlich bewilligten Wasserversorgungsanlage „A-B“ (GW***123) gemäß § 34 Abs 1 WRG 1959 folgende Maßnahmen gegenüber M S, Adresse, PLZ Ort, an:Mit am 08.05.2013 M S zugestelltem Bescheid vom 03.05.2013, Zl *-1*2*/3*-2010-W, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Y zum Schutz der mit vorzitierten Bescheiden wasserrechtlich bewilligten Wasserversorgungsanlage „A-B“ (GW***123) gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 folgende Maßnahmen gegenüber M S, Adresse, PLZ Ort, an:
1. Düngungen der vom Dünnmist betroffenen Flächen des Gst Nr 473 GB ** X sind im Kalenderjahr 2013 zu unterlassen. 1. Düngungen der vom Dünnmist betroffenen Flächen des Gst Nr 473 GB ** römisch zehn sind im Kalenderjahr 2013 zu unterlassen.
2. Hinsichtlich der vom Dünnmist betroffenen Flächen nördlich der Hofstelle (Gste Nr 395 und 397, beide GB ** X) dürfen im Kalenderjahr 2013 lediglich reduzierte Düngungen vorgenommen werden. 2. Hinsichtlich der vom Dünnmist betroffenen Flächen nördlich der Hofstelle (Gste Nr 395 und 397, beide GB ** römisch zehn) dürfen im Kalenderjahr 2013 lediglich reduzierte Düngungen vorgenommen werden.
Gegen diesen Bescheid erhob M S, vertreten durch RA Dr. A J, Adresse, PLZ Ort, mit Schriftsatz vom 22.05.2013, der Post übergeben am selben Tag, das Rechtsmittel der Berufung und beantragte nach Darstellung von Gründen die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung einer neuen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Y.
Der gegenständliche Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 21.01.2014 von der bisherigen Berufungsbehörde, dem Landeshauptmann von Tirol, vorgelegt.
Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol legte der Landeshauptmann von Tirol mit E-Mail vom 02.04.2014 die Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.09.1994, Zl IIIa1-***/45, und vom 22.03.2007, Zl IIIa1-W-***/67, vor und teilte mit, dass betreffend der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage keine Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaft Y gemäß § 101 Abs 3 WRG 1959 erfolgt sei.Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol legte der Landeshauptmann von Tirol mit E-Mail vom 02.04.2014 die Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.09.1994, Zl IIIa1-***/45, und vom 22.03.2007, Zl IIIa1-W-***/67, vor und teilte mit, dass betreffend der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage keine Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaft Y gemäß Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 02.04.2014 wurde den Parteien die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Bis dato langte keine Stellungnahmen der Parteien ein.
II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf die vorzitierten Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol und der belangten Behörde.
III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen:
A. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, lauten wie folgt:
Artikel 151
…
(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
…
8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
…
B. Zur Sache:
Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) BGBl Nr 215/1959, in den Fassungen BGBl I Nr 14/2011, BGBl I Nr 97/2013 und BGBl I Nr 98/2013, lauten wie folgt:Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2011,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 97 aus 2013, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2013,, lauten wie folgt:
§ 34Paragraph 34
Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete)
(1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert. (1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (Paragraph 30, Absatz 2,) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.
§ 99Paragraph 99
Zuständigkeit des Landeshauptmannes
(1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, zuständig(1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht Paragraph 100, Anwendung findet, zuständig
…
c) für Wasserversorgungsanlagen ausgenommen Bewässerungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1.000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15.000 Einwohnern;
…
§ 101Paragraph 101
Besondere Bestimmungen über die Zuständigkeit
(3) Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann zuständig, so können sie zur Durchführung des Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides die nachgeordnete Behörde ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
A. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche als Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zuständig. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche als Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.
B. Zur Sache:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin zum Schutz der Wasserversorgungsanlage „A-B“ (GW***123) Anordnungen über die Bewirtschaftung von Grundstücken getroffen.
Nach § 34 Abs 1 WRG 1959 ist die zur Bewilligung der Wasserversorgungsanlage zuständige Wasserrechtsbehörde zur Anordnung solcher Maßnahmen zuständig. Nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 ist die zur Bewilligung der Wasserversorgungsanlage zuständige Wasserrechtsbehörde zur Anordnung solcher Maßnahmen zuständig.
Wie festgestellt, wurde die Wasserversorgungsanlage „A-B“ (GW***123) mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.09.1994, Zl IIIa1-***/45, und vom 22.03.2007, Zl IIIa1-W-***/67, wasserrechtlich bewilligt. Infolge der wasserrechtlich bewilligten maximalen Grundwasserentnahmemenge von 900 l/min war damals (vgl § 99 Abs 1 lit c WRG 1959, in der Fassung BGBl Nr 185/1993) und ist auch heute (vgl § 99 Abs 1 lit c WRG 1959, in den Fassungen BGBl I Nr 14/2011, BGBl I Nr 97/2013 und BGBl I Nr 98/2013) der Landeshauptmann von Tirol für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage zuständig. Die belangte Behörde wurde im Hinblick auf diese Wasserversorgungsanlage weder zur Durchführung eines Verfahrens noch zur Erlassung eines Bescheides gemäß § 101 Abs 3 WRG 1959 ermächtigt. Wie festgestellt, wurde die Wasserversorgungsanlage „A-B“ (GW***123) mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.09.1994, Zl IIIa1-***/45, und vom 22.03.2007, Zl IIIa1-W-***/67, wasserrechtlich bewilligt. Infolge der wasserrechtlich bewilligten maximalen Grundwasserentnahmemenge von 900 l/min war damals vergleiche Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 185 aus 1993,) und ist auch heute vergleiche Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2011,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 97 aus 2013, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2013,) der Landeshauptmann von Tirol für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage zuständig. Die belangte Behörde wurde im Hinblick auf diese Wasserversorgungsanlage weder zur Durchführung eines Verfahrens noch zur Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 ermächtigt.
Für die Anordnung von Maßnahmen zum Schutz der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage gemäß § 34 Abs 1 WRG 1959 wäre sohin nicht die belangte Behörde, sondern der Landeshauptmann von Tirol, zuständig gewesen. Für die Anordnung von Maßnahmen zum Schutz der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 wäre sohin nicht die belangte Behörde, sondern der Landeshauptmann von Tirol, zuständig gewesen.
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufzuheben.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, konnte die öffentliche mündliche Verhandlung im gegenständlichen Fall entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, konnte die öffentliche mündliche Verhandlung im gegenständlichen Fall entfallen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zuständigkeit für Verfügungen gemäß § 34 Abs 1 WRG 1959 ergibt sich klar und eindeutig aus der genannten gesetzlichen Bestimmung, weswegen keine Rechtfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig ist. Die Zuständigkeit für Verfügungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 ergibt sich klar und eindeutig aus der genannten gesetzlichen Bestimmung, weswegen keine Rechtfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag. Dr. Barbara Besler
(Richterin)
Schlagworte
WasserversorgungsanlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0526.4Zuletzt aktualisiert am
09.07.2014