RS Vwgh 2004/10/19 2003/03/0088

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Veröffentlicht am 19.10.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8;
GewO 1859 KP Art5;
GewO 1994 §370;
GewO 1994 §39 Abs1;
GewO 1994 §39;
GütbefG 1995 idF 2001/I/106;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers (§§ 39, 370 GewO 1994) beziehen sich auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Der Ausdruck "gewerberechtliche Vorschriften" in § 39 Abs. 1 GewO 1994 wurde dahin ausgelegt, dass davon alle Regelungen erfasst sind, die in den Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG) fallen (Hinweis E 18. März 2004, 2001/03/0440). Dieser Kompetenztatbestand erfasst nicht die Gesamtheit der zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeiten, sondern ist in jenem engeren Sinne zu verstehen, in dem er sich im Bereich des österreichischen Gewerberechtes entwickelt hat und im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes der Kompetenzverteilung (am 1. Oktober 1925) wirksam war (Hinweis E VfGH 19. November 1932, VfSlg 1477/1932; E VfGH 26. März 1953, VfSlg 2500/1953; E VfGH 15. März 1986, VfSlg 10.831/1986). Betätigungen, die zur Zeit des Wirksamkeitsbeginnes der Kompetenzbestimmungen des B-VG in der österreichischen Gesetzgebung nicht als Gewerbe behandelt wurden, fallen auch hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Kompetenz nicht unter Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG. Die gewerbsmäßige Güterbeförderung wurde im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kompetenztatbestandes des Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG (am 1. Oktober 1925) dem Gewerberecht zugerechnet. Diese selbständige Tätigkeit war in dem genannten Zeitpunkt weder nach Art. V des maßgeblichen Kundmachungspatentes der Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227, von der Gewerbeordnung ausgenommen, noch ist diese Tätigkeit von einem anderen Kompetenztatbestand in Art. 10 bis 15 B-VG erfasst (vgl. auch RV 668 BlgNR XXI. GP, S 11, zur Novelle des GütbefG BGBl. I Nr. 106/2001). Die Regelungen des GütbefG 1995 fallen somit in diesem Sinne unter den Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes".

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030088.X01

Im RIS seit

18.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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