Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.04.2014Index
80/02 ForstrechtNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Die vorliegende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes stützt sich auf § 28 Abs 5 VwGVG. Die Gründe für eine ersatzlose Behebung werden in dieser Bestimmung zwar nicht genannt; obwohl aber § 66 Abs 4 AVG gemäß § 17 VwGVG nicht ausdrücklich im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anwendbar ist, geht das Landesverwaltungsgericht analog zum bisherigen Verständnis dieser Bestimmung davon aus, dass auch die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrages einen Grund für eine (ersatzlose) Behebung des Bescheides darstellt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm 18 zu § 28 iVm Hengstschläger/Leeb, AVG III [2007] Rz 106 zu § 66).Die vorliegende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes stützt sich auf Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG. Die Gründe für eine ersatzlose Behebung werden in dieser Bestimmung zwar nicht genannt; obwohl aber Paragraph 66, Absatz 4, AVG gemäß Paragraph 17, VwGVG nicht ausdrücklich im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anwendbar ist, geht das Landesverwaltungsgericht analog zum bisherigen Verständnis dieser Bestimmung davon aus, dass auch die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrages einen Grund für eine (ersatzlose) Behebung des Bescheides darstellt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anmerkung 18 zu Paragraph 28, in Verbindung mit Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei [2007] Rz 106 zu Paragraph 66,).
Schlagworte
Rodungsantrag; Mängelbehebung; Ersatzaufforstung; WiederbewaldungsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.0375.1Zuletzt aktualisiert am
22.07.2014