Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.04.2014Index
80/02 ForstrechtNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Zumindest dem Wortlaut der Bestimmung des § 19 Abs 2 Forstgesetz 1975 lässt sich nicht entnehmen, dass ein Ansuchen um Rodungsbewilligung zwingend auch die von der belangten Behörde mehrmals mit dem Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13 Abs 3 AVG geforderte planliche Darstellung einer flächengleichen hydologisch geeigneten Ersatzaufforstung enthalten müsste. Eine solche Verpflichtung lässt sich aber auch ansonsten aus den forstrechtlichen Regelungen nicht ableiten.Zumindest dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Forstgesetz 1975 lässt sich nicht entnehmen, dass ein Ansuchen um Rodungsbewilligung zwingend auch die von der belangten Behörde mehrmals mit dem Hinweis auf die Rechtsfolge des Paragraph 13, Absatz 3, AVG geforderte planliche Darstellung einer flächengleichen hydologisch geeigneten Ersatzaufforstung enthalten müsste. Eine solche Verpflichtung lässt sich aber auch ansonsten aus den forstrechtlichen Regelungen nicht ableiten.
Schlagworte
Rodungsantrag; Mängelbehebung; Ersatzaufforstung; WiederbewaldungsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.0375.1Zuletzt aktualisiert am
22.07.2014