Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.05.2014Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ZÄKG §54Anmerkung
Mit Erkenntnis vom 01.10.2014, Z Ro 2014/09/0052, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.05.2014, Z LVwG-2014/37/0354-8, erhobene Revision als unbegründet ab.Rechtssatz
Gemäß § 54 Abs 1 ZÄKG sind berufliche Streitigkeiten im Sinne dieser Bestimmung der zuständigen Landeszahnärztekammer – ausnahmsweise der Österreichischen Zahnärztekammer – vorzulegen. Das Wort „vorzulegen“ ist nicht dahingehend zu interpretieren, dass das Kammermitglied einen förmlichen Antrag auf Durchführung eines kollegialen Schlichtungsverfahrens einzubringen hat. Ist aufgrund konkreter Mitteilungen eines Kammermitglieds von einer Streitigkeit im Sinne des § 54 Abs 1 ZÄKG auszugehen, so hat die zuständige Landeszahnärztekammer das jeweilige Kammermitglied über das kollegiale Schlichtungsverfahren zu informieren und abzuklären, ob das Kammermitglied die Durchführung des kollegialen Schlichtungsverfahrens beantragen wollte.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ZÄKG sind berufliche Streitigkeiten im Sinne dieser Bestimmung der zuständigen Landeszahnärztekammer – ausnahmsweise der Österreichischen Zahnärztekammer – vorzulegen. Das Wort „vorzulegen“ ist nicht dahingehend zu interpretieren, dass das Kammermitglied einen förmlichen Antrag auf Durchführung eines kollegialen Schlichtungsverfahrens einzubringen hat. Ist aufgrund konkreter Mitteilungen eines Kammermitglieds von einer Streitigkeit im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, ZÄKG auszugehen, so hat die zuständige Landeszahnärztekammer das jeweilige Kammermitglied über das kollegiale Schlichtungsverfahren zu informieren und abzuklären, ob das Kammermitglied die Durchführung des kollegialen Schlichtungsverfahrens beantragen wollte.
Schlagworte
DisziplinarverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0354.8Zuletzt aktualisiert am
28.05.2015