RS Lvwg 2014/5/2 LVwG-2014/37/0354-8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

02.05.2014

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
40/01 Verwaltungsverfahren

Anmerkung

Mit Erkenntnis vom 01.10.2014, Z Ro 2014/09/0052, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.05.2014, Z LVwG-2014/37/0354-8, erhobene Revision als unbegründet ab.

Rechtssatz

Gemäß § 54 Abs 1 ZÄKG sind berufliche Streitigkeiten im Sinne dieser Bestimmung der zuständigen Landeszahnärztekammer – ausnahmsweise der Österreichischen Zahnärztekammer – vorzulegen. Das Wort „vorzulegen“ ist nicht dahingehend zu interpretieren, dass das Kammermitglied einen förmlichen Antrag auf Durchführung eines kollegialen Schlichtungsverfahrens einzubringen hat. Ist aufgrund konkreter Mitteilungen eines Kammermitglieds von einer Streitigkeit im Sinne des § 54 Abs 1 ZÄKG auszugehen, so hat die zuständige Landeszahnärztekammer das jeweilige Kammermitglied über das kollegiale Schlichtungsverfahren zu informieren und abzuklären, ob das Kammermitglied die Durchführung des kollegialen Schlichtungsverfahrens beantragen wollte.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ZÄKG sind berufliche Streitigkeiten im Sinne dieser Bestimmung der zuständigen Landeszahnärztekammer – ausnahmsweise der Österreichischen Zahnärztekammer – vorzulegen. Das Wort „vorzulegen“ ist nicht dahingehend zu interpretieren, dass das Kammermitglied einen förmlichen Antrag auf Durchführung eines kollegialen Schlichtungsverfahrens einzubringen hat. Ist aufgrund konkreter Mitteilungen eines Kammermitglieds von einer Streitigkeit im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, ZÄKG auszugehen, so hat die zuständige Landeszahnärztekammer das jeweilige Kammermitglied über das kollegiale Schlichtungsverfahren zu informieren und abzuklären, ob das Kammermitglied die Durchführung des kollegialen Schlichtungsverfahrens beantragen wollte.

Schlagworte

Disziplinarverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0354.8

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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