Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.05.2014Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ZÄKG §54Anmerkung
Mit Erkenntnis vom 01.10.2014, Z Ro 2014/09/0052, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.05.2014, Z LVwG-2014/37/0354-8, erhobene Revision als unbegründet ab.Rechtssatz
Disziplinarverfahren sind keine Verwaltungsstrafverfahren; die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs 2 Z 1 erster Halbsatz VwGVG iVm § 3 § Z 3 AVG und richtet sich somit nicht nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen oder nicht erlassen hat (§ 3 Abs 2 Z 1 letzter Halbsatz VwGVG). Die Unterscheidung zwischen Disziplinarverfahren und Verwaltungsstrafverfahren lässt insbesondere aus dem Grundsatz der Verhinderung von Doppelbestrafungen ableiten.Disziplinarverfahren sind keine Verwaltungsstrafverfahren; die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, erster Halbsatz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Paragraph Ziffer 3, AVG und richtet sich somit nicht nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen oder nicht erlassen hat (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, letzter Halbsatz VwGVG). Die Unterscheidung zwischen Disziplinarverfahren und Verwaltungsstrafverfahren lässt insbesondere aus dem Grundsatz der Verhinderung von Doppelbestrafungen ableiten.
Schlagworte
DisziplinarverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0354.8Zuletzt aktualisiert am
28.05.2015