RS Lvwg 2014/5/2 LVwG-2014/37/0354-8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.05.2014

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
40/01 Verwaltungsverfahren

Anmerkung

Mit Erkenntnis vom 01.10.2014, Z Ro 2014/09/0052, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.05.2014, Z LVwG-2014/37/0354-8, erhobene Revision als unbegründet ab.

Rechtssatz

Disziplinarverfahren sind keine Verwaltungsstrafverfahren; die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs 2 Z 1 erster Halbsatz VwGVG iVm § 3 § Z 3 AVG und richtet sich somit nicht nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen oder nicht erlassen hat (§ 3 Abs 2 Z 1 letzter Halbsatz VwGVG). Die Unterscheidung zwischen Disziplinarverfahren und Verwaltungsstrafverfahren lässt insbesondere aus dem Grundsatz der Verhinderung von Doppelbestrafungen ableiten.Disziplinarverfahren sind keine Verwaltungsstrafverfahren; die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, erster Halbsatz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Paragraph Ziffer 3, AVG und richtet sich somit nicht nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen oder nicht erlassen hat (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, letzter Halbsatz VwGVG). Die Unterscheidung zwischen Disziplinarverfahren und Verwaltungsstrafverfahren lässt insbesondere aus dem Grundsatz der Verhinderung von Doppelbestrafungen ableiten.

Schlagworte

Disziplinarverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0354.8

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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