Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.05.2014Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §126Rechtssatz
Nach der geltenden Fassung des WRG kommt nur dem Wasserberechtigten ein Recht auf Berichtigung des Wasserbuchs zu. Zumal die WRG-Novelle 1990 keine gesonderten Übergangsbestimmungen vorgesehen hat, ist das WRG idgF auch für eine Berufung aus dem Jahr 1985 anzuwenden.
Schlagworte
Kein Antragsrecht auf Berichtigung des Wasserbuchs einer sonstigen PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.0479.3Zuletzt aktualisiert am
05.12.2014