RS Vwgh 2004/10/19 2002/03/0202

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Veröffentlicht am 19.10.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §77;
VStG §24;
VStG §64 Abs3;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 77 AVG findet iSd § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung. Es trifft zu, dass § 64 Abs. 3 VStG nach seinem klaren Wortlaut nur auf Barauslagen, nicht auf Kommissionsgebühren anzuwenden ist. Für die Tragung von Kommissionsgebühren trifft das Verwaltungsstrafgesetz keine besonderen Regelungen, sie sind daher nach den Bestimmungen des AVG vorzuschreiben.

Schlagworte

Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030202.X03

Im RIS seit

18.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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