Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.05.2014Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs2,Rechtssatz
Bei den Verstößen gegen die Verpflichtung zur Beschlussfassung des Jahresabschlusses und des Jahresvoranschlages und der Verpflichtung zur Vorlage dieser Beschlüsse an die Agrarbehörde, handelt es sich um selbständig zu verwirklichende Tatbestände. Die beiden Tatbestände stehen aber in einem typischen Zusammenhang in dem Sinn, dass das eine Delikt (nämlich die Nichtvorlage) notwendig mit dem anderen Delikt (nämlich dem Nichtbeschließen) verbunden ist. Werden der Jahresabschluss und der Jahresvoranschlag nämlich nicht beschlossen, so können sie – zwingend – auch nicht der Agrarbehörde vorgelegt werden. Es liegt daher Konsumation vor, sodass die Anwendung des ersten Deliktstatbestandes (des Nichtbeschließens) die Anwendung des zweiten Deliktstatbestandes (des Nichtvorlegens) ausschließt. Die Anwendung des zweiten Deliktstatbestandes (des Nichtvorlegens) ist demgegenüber mit dem ersten Deliktstatbestand (dem Nichtbeschließen) nicht derart zwingend verbunden. Werden die Beschlüsse nämlich nicht vorgelegt, ergibt sich daraus nicht zwingend, dass sie auch nicht beschlossen wurden. Wird also allein das Nichtvorlegen der Beschlüsse durch die Behörde festgestellt, darf dem Beschuldigten auch nur dieser Verstoß vorgeworfen werden.
Schlagworte
Verpflichtung zur Vorlage von Dokumenten an die AgrarbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0051.4Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015