RS Lvwg 2014/5/14 LVwG-2014/44/0051-4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.05.2014

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FlVfLG Tir 1996 §37 Abs2,
FlVfLG Tir 1996 §85 Abs1 litd,
FlVfLG Tir 1996 §16 Abs2
VStG §16 Abs2
VStG §9

Rechtssatz

Bei den Verstößen gegen die Verpflichtung zur Beschlussfassung des Jahresabschlusses und des Jahresvoranschlages und der Verpflichtung zur Vorlage dieser Beschlüsse an die Agrarbehörde, handelt es sich um selbständig zu verwirklichende Tatbestände. Die beiden Tatbestände stehen aber in einem typischen Zusammenhang in dem Sinn, dass das eine Delikt (nämlich die Nichtvorlage) notwendig mit dem anderen Delikt (nämlich dem Nichtbeschließen) verbunden ist. Werden der Jahresabschluss und der Jahresvoranschlag nämlich nicht beschlossen, so können sie – zwingend – auch nicht der Agrarbehörde vorgelegt werden. Es liegt daher Konsumation vor, sodass die Anwendung des ersten Deliktstatbestandes (des Nichtbeschließens) die Anwendung des zweiten Deliktstatbestandes (des Nichtvorlegens) ausschließt. Die Anwendung des zweiten Deliktstatbestandes (des Nichtvorlegens) ist demgegenüber mit dem ersten Deliktstatbestand (dem Nichtbeschließen) nicht derart zwingend verbunden. Werden die Beschlüsse nämlich nicht vorgelegt, ergibt sich daraus nicht zwingend, dass sie auch nicht beschlossen wurden. Wird also allein das Nichtvorlegen der Beschlüsse durch die Behörde festgestellt, darf dem Beschuldigten auch nur dieser Verstoß vorgeworfen werden.

Schlagworte

Verpflichtung zur Vorlage von Dokumenten an die Agrarbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0051.4

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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