RS Vwgh 2004/10/19 2003/03/0226

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Veröffentlicht am 19.10.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VStG §24;
VStG §51 Abs1;
VStG §9 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufung ist auf Firmenpapier der GmbH abgefasst und ist mit leserlicher Unterschrift von der zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführerin dieser GmbH unterschrieben und nicht vom Bf (im Unterschied zu E 19. Dezember 1984, VwSlg 11625 A/1984). Das Schreiben enthält keinerlei sonstigen Hinweis darauf, dass die GmbH als Vertreterin des Bf auftritt. Es wird weder auf einen erteilten Vertretungsauftrag hingewiesen noch wird erklärt, namens des Bf tätig zu werden, noch wird der Bf sonst in irgendeiner Weise erwähnt. Das Schreiben gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es der belBeh zweifelhaft erscheinen hätte müssen, von wem die Berufung erhoben wird, in welchem Fall von der belBeh weitere Ermittlungen hätten vorgenommen werden müssen. Hinzu kommt weiters, dass der angeführten GmbH nach § 9 Abs. 7 VStG im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren selbst Parteistellung zukommt (HInweis E VS 21. November 2000, 99/09/0002). Deshalb sowie auf Grund ihrer schon skizzierten äußeren Form besteht für den Gerichtshof kein Zweifel, dass die in Rede stehende Berufung der genannten Gesellschaft - der in dem gegen den Bf geführten Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zukommt - zuzurechnen ist. Dadurch, dass die belBeh eine nicht vom Bf erhobene Berufung zurückgewiesen hat, konnte er in keinem Recht verletzt sein (Hinweis B 3. September 2003, 2001/03/0228).

Schlagworte

Berufungsverfahren Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030226.X01

Im RIS seit

26.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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