Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.06.2014Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfLG Tir 1996 §42 Abs3 litbRechtssatz
Bei einer anhängigen amtswegigen Änderung des Regulierungsplanes handelt es sich nicht um ein unentbehrliches Tatbestandsmerkmal für eine Sonderteilung gem § 42 Abs 3 lit b TFLG 1996 und somit um keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG. Sollte aber eine Änderung des Regulierungsplanes im Zuge einer Sonderteilung nötig sein, wäre diese von der Agrarbehörde im Rahmen ihrer Generalkompetenz zu entscheiden.Bei einer anhängigen amtswegigen Änderung des Regulierungsplanes handelt es sich nicht um ein unentbehrliches Tatbestandsmerkmal für eine Sonderteilung gem Paragraph 42, Absatz 3, Litera b, TFLG 1996 und somit um keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG. Sollte aber eine Änderung des Regulierungsplanes im Zuge einer Sonderteilung nötig sein, wäre diese von der Agrarbehörde im Rahmen ihrer Generalkompetenz zu entscheiden.
Schlagworte
Zulässige Aussetzung des Verfahrens; Wesensändernde AntragsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.1210.3Zuletzt aktualisiert am
11.11.2014