TE Vfgh Beschluss 1980/2/1 B187/77

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.1980
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

BAO §295
VfGG §19 Abs3 Z2
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

VerfGG 1953 §86; Gegenstandslosigkeit einer Berufungsentscheidung bei Ersetzung des erstinstanzlichen Bescheides gem. §295 BAO

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Begründung:

I. Der Beschwerdeführer bekämpft vor dem VfGH den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. (Berufungssenat I) vom 28. März 1977, GZ 6-2657/9/76, womit die Berufung gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 1. Bezirk, 1011 Wien, betreffend Einkommensteuer 1971 und 1972 abgewiesen wurde.

Am 13. März 1979 ist beim VfGH eine Mitteilung des Beschwerdeführers mit folgendem Wortlaut eingelangt:

"Der angefochtene Bescheid betrifft die Einkommensteuer für die Jahre 1971 und 1972. Jeweils am 21. 2. 1979 sind mir Änderungen gemäß §295 BAO zugekommen, die die Abgabenschuld entsprechend herabsetzen. Die Herabsetzung erfolgte zwar nicht wegen der beschwerdegegenständlichen strittigen Fragen, sondern weil ich mich in einem anderen Verfahren hinsichtlich meines Verlustanteils an der Hausgemeinschaft durchgesetzt hatte. Dennoch liegt im Sinn der mir bekannten Judikatur des VfGH Klaglosstellung vor. Ich bringe diesen Umstand dem VfGH hiemit zur Kenntnis." Die gem. §295 BAO geänderten Einkommensteuerbescheide 1971 und 1972 des Finanzamtes für den 1. Bezirk, 1011 Wien, jeweils vom 19. Feber 1979, wurden in Fotokopie vorgelegt.

Der Beschwerdeführer verzeichnete weiters die Kosten des Verfahrens.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Die neuen Einkommensteuerbescheide 1971 und 1972 haben gem §295 BAO die bisherigen Einkommensteuerbescheide 1971 und 1972 ersetzt. Es hat daher auch die mit der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde angefochtene Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion, die sich auf die bisherigen Einkommensteuerbescheide bezogen hat, ihre Rechtswirkungen verloren.

Sohin war gem. §86 VerfGG die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Finanzverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B187.1977

Dokumentnummer

JFT_10199799_77B00187_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten