RS Lvwg 2014/6/3 LVwG-2014/22/1507-1

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Veröffentlicht am 03.06.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.06.2014

Index

L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Tir 2011 §23 Abs3
VwGVG §27

Rechtssatz

Diese Bindung der Behörde an den Inhalt des Antrages bezieht sich selbstredend auch auf den Antragsteller (den „Bauwerber“) selbst. Nur demjenigen, der um eine Baubewilligung angesucht hat, darf schlussendlich eine Baubewilligung erteilt werden (zum allfälligen  Erfordernis einer Eintrittserklärung beim Wechsel in der Person des Antragstellers siehe etwa VwGH 23.1.2007, 2003/06/0039). Nicht anders verhält es sich bei sog. Bauanzeigen. Auch  hier muss die Identität zwischen Bauanzeige und Erledigung in jeder Hinsicht, mithin auch in Bezug auf den Antragsteller, gewahrt sein.

Schlagworte

antragsbedürftiger Verwaltungsakt, Bauanzeige ohne Antrag ist Frage der Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.1507.1

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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