Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.06.2014Index
L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 2011 §23 Abs3Rechtssatz
Diese Bindung der Behörde an den Inhalt des Antrages bezieht sich selbstredend auch auf den Antragsteller (den „Bauwerber“) selbst. Nur demjenigen, der um eine Baubewilligung angesucht hat, darf schlussendlich eine Baubewilligung erteilt werden (zum allfälligen Erfordernis einer Eintrittserklärung beim Wechsel in der Person des Antragstellers siehe etwa VwGH 23.1.2007, 2003/06/0039). Nicht anders verhält es sich bei sog. Bauanzeigen. Auch hier muss die Identität zwischen Bauanzeige und Erledigung in jeder Hinsicht, mithin auch in Bezug auf den Antragsteller, gewahrt sein.
Schlagworte
antragsbedürftiger Verwaltungsakt, Bauanzeige ohne Antrag ist Frage der ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.1507.1Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014