TE Lvwg Beschluss 2014/6/16 LVwG-2014/40/1146-2

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Veröffentlicht am 16.06.2014
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Entscheidungsdatum

16.06.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Text

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des B F, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 27.02.2014, Zahl **** den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des vom Beschwerdeführer am 23.09.2013 angemeldeten Gewerbes „D“ im Standort A, nicht vorliegen und die Ausübung des angemeldeten Gewerbes gemäß § 340 Abs 3 der Gewerbeordnung 1994 untersagt. Für die Antragstellung wurden Stempelgebühren in der Höhe von 47,30 vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.03.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Der entsprechende Zustellnachweis liegt im Verwaltungsakt ein. Die dagegen als Einspruch bezeichnete Beschwerde wurde mittels Email am 08.04.2014 erhoben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des vom Beschwerdeführer am 23.09.2013 angemeldeten Gewerbes „D“ im Standort A, nicht vorliegen und die Ausübung des angemeldeten Gewerbes gemäß Paragraph 340, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994 untersagt. Für die Antragstellung wurden Stempelgebühren in der Höhe von 47,30 vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.03.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Der entsprechende Zustellnachweis liegt im Verwaltungsakt ein. Die dagegen als Einspruch bezeichnete Beschwerde wurde mittels Email am 08.04.2014 erhoben.

Das Landesverwaltungsgericht richtete folgendes, mit 14.05.2014 datiertes Schreiben an den Beschwerdeführer:

Eine Überprüfung Ihres Rechtsmittels gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 27.02.2014, Zl ****, hat ergeben, dass dieses offenbar verspätet eingebracht worden ist. Der angefochtene Bescheid wurde Ihnen am 04.03.2014 (durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt) zugestellt. Ihre Eingabe wurde am 08.04.2014 und somit nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht.

Zur Überprüfung allfälliger Umstände, die die Zustellung durch Hinterlegung mangelhaft erscheinen lassen, werden Sie aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:

1.              Haben Sie sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht regelmäßig an der Abgabestelle (Zustellort) aufgehalten?

2.              Waren Sie zum Zeitpunkt der Zustellung vorübergehend kurz von der Abgabestelle (Zustellort) abwesend, sodass Sie vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten?

3.              Wann sind Sie an die Abgabestelle (Zustellort) wieder zurückgekehrt?

Sollten Sie einen der oben aufgezeigten Umstände geltend machen, haben Sie dies durch Beweismittel (Vorlage von Flugticket, Hotelrechnung etc) glaubhaft zu machen.

Sollte innerhalb einer Frist von zwei Wochen (Einlangen beim Landesverwaltungsgericht Tirol) keine Antwort erfolgen, ist Ihr Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen.

Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer durch Übergabe an einen Mitbewohner am 16.05.2014 zugestellt und blieb bis dato unbeantwortet.

II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:

Beweis wurde ausgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft C.

III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl Nr 2013/33 idgF lauten wie folgt:

Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7.Paragraph 7,
  1. (1)Absatz eins,Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
  2. (2)Absatz 2,Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
  3. (3)Absatz 3,Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
  4. (4)Absatz 4,Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginntDie Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
    1. 1.Ziffer eins
      in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
    2. 2.Ziffer 2
      in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
    3. 3.Ziffer 3
      in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,
    4. 4.Ziffer 4
      in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, undin den Fällen des Artikel 132, Absatz 4, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und
    5. 5.Ziffer 5
      in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.in den Fällen des Artikel 132, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

  • § 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Nach § 32 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Nach Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 leg. cit. wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert (Abs 1).Gemäß Paragraph 33, leg. cit. wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert (Absatz eins,).

Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Ziffer 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlagen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet (Abs 3).Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlagen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet (Absatz 3,).

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.03.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Der entsprechende Zustellschein liegt im Akt auf. Das dagegen als Stellungnahme bzw. Bitte von der Forderung Abstand zu nehmen bezeichnete Email wurde am 08.04.2014 übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.05.2014 die Verspätung vorgehalten, doch hat der Beschwerdeführer zur Verspätung keine Angaben gemacht bzw. auch einen allfälligen Zustellmangel nicht geltend gemacht.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.03.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Der entsprechende Zustellschein liegt im Akt auf. Das dagegen als Stellungnahme bzw. Bitte von der Forderung Abstand zu nehmen bezeichnete Email wurde am 08.04.2014 übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.05.2014 die Verspätung vorgehalten, doch hat der Beschwerdeführer zur Verspätung keine Angaben gemacht bzw. auch einen allfälligen Zustellmangel nicht geltend gemacht.

IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis:

Insofern ist festzuhalten, dass das Email des Beschwerdeführers vom 08.04.2014 nach Ablauf der vier-wöchigen Beschwerdefrist (diese hätte am 01.04.2014 geendet) erhoben wurde, weshalb das Email vom 08.04.2014, welches im Übrigen bei großzügiger Auslegung als Beschwerde zu qualifizieren war, als verspätet anzusehen ist. Auch das inhaltliche Vorbringen war daher nicht mehr einzugehen, der Beschwerdeführer sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Entrichtung von Stempelgebühren auch im Falle einer abweisenden Entscheidung durch den Antragsteller zu erfolgen hat.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hannes Piccolroaz

(Richter)

Schlagworte

Nichtkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung;
Zurückweisung wegen Verspätung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.1146.2

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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