RS Vwgh 2004/10/19 2003/03/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2004
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Index

E3L E07204010
E3L E13301800
E3L E15102050
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

31994L0055 Gefahrguttransport-RL idF 31999L0047;
31999L0047 Nov-31994L0055;
GGBG 1998 §2;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z1;
GGBG 1998 §9;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Wenn § 7 Abs. 2 Z. 1 GGBG 1998 anordnet, dass gefährliche Güter nur befördert werden dürfen, wenn dies nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig oder eine Ausnahmebewilligung gemäß § 9 erteilt worden ist, ergibt sich daraus, dass die in § 2 angeführten verwiesenen Vorschriften (im vorliegenden Fall die Richtlinie/ADR, das ist die Richtlinie 94/55/EG i.d.F. der Richtlinie 1999/47/EG) einzuhalten sind, ansonsten wird eine Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung begangen. Dieses Gebot der Einhaltung des umfangreichen Regelwerkes der Richtlinie/ADR kann nicht anders verstanden werden, als dass jeder einzelne Verstoß gegen eine der verwiesenen Vorschriften eine Verwaltungsübertretung darstellt, weil dadurch jeweils eine Verletzung der jeweils in Frage kommenden Vorschrift der Richtlinie/ADR erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030150.X03

Im RIS seit

22.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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