RS Lvwg 2014/6/30 LVwG-2014/15/1056-4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.06.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz

Rechtssatz

Bei einem Feststellungsverfahren nach § 10 AlSAG ist grundsätzlich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung anzuwenden, die Frage der Beitragsplicht ist nach dem zum Zeitpunkt der Verwirklichung der jeweiligen Sachverhalte geltenden Recht zu beurteilen. Der Umfang des Beschwerdeverfahrens wird durch den Abspruch der belangten Behörde beschränkt. Bei einer Entscheidung über die Hauptsache geht der Erledigungsanspruch über den Antrag, die aufschiebende Wirkung auszuschließen, unter. Das VwGVG kennt für Anträge auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung keine gesonderte Erledigungsfrist, es gilt daher auch hier § 34 VwGVG.Bei einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, AlSAG ist grundsätzlich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung anzuwenden, die Frage der Beitragsplicht ist nach dem zum Zeitpunkt der Verwirklichung der jeweiligen Sachverhalte geltenden Recht zu beurteilen. Der Umfang des Beschwerdeverfahrens wird durch den Abspruch der belangten Behörde beschränkt. Bei einer Entscheidung über die Hauptsache geht der Erledigungsanspruch über den Antrag, die aufschiebende Wirkung auszuschließen, unter. Das VwGVG kennt für Anträge auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung keine gesonderte Erledigungsfrist, es gilt daher auch hier Paragraph 34, VwGVG.

Schlagworte

Anzuwendende Rechtslage bei Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG; Umfang Beschwerdeverfahren; Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.1056.4

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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