Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.06.2014Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ALSAG 1989 §10Rechtssatz
Bei einem Feststellungsverfahren nach § 10 AlSAG ist grundsätzlich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung anzuwenden, die Frage der Beitragsplicht ist nach dem zum Zeitpunkt der Verwirklichung der jeweiligen Sachverhalte geltenden Recht zu beurteilen. Der Umfang des Beschwerdeverfahrens wird durch den Abspruch der belangten Behörde beschränkt. Bei einer Entscheidung über die Hauptsache geht der Erledigungsanspruch über den Antrag, die aufschiebende Wirkung auszuschließen, unter. Das VwGVG kennt für Anträge auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung keine gesonderte Erledigungsfrist, es gilt daher auch hier § 34 VwGVG.Bei einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, AlSAG ist grundsätzlich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung anzuwenden, die Frage der Beitragsplicht ist nach dem zum Zeitpunkt der Verwirklichung der jeweiligen Sachverhalte geltenden Recht zu beurteilen. Der Umfang des Beschwerdeverfahrens wird durch den Abspruch der belangten Behörde beschränkt. Bei einer Entscheidung über die Hauptsache geht der Erledigungsanspruch über den Antrag, die aufschiebende Wirkung auszuschließen, unter. Das VwGVG kennt für Anträge auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung keine gesonderte Erledigungsfrist, es gilt daher auch hier Paragraph 34, VwGVG.
Schlagworte
Anzuwendende Rechtslage bei Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG; Umfang Beschwerdeverfahren; Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.1056.4Zuletzt aktualisiert am
05.12.2014