RS Lvwg 2014/6/30 LVwG-2014/12/0191-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.06.2014

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG §21 Abs2
WaffG §22 Abs1
  1. WaffG § 21 heute
  2. WaffG § 21 gültig ab 28.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025
  3. WaffG § 21 gültig von 01.01.2022 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021
  4. WaffG § 21 gültig von 01.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2021
  5. WaffG § 21 gültig von 01.01.2019 bis 30.11.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018
  6. WaffG § 21 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018
  7. WaffG § 21 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  8. WaffG § 21 gültig von 01.10.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010
  9. WaffG § 21 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.2012
  1. WaffG § 22 heute
  2. WaffG § 22 gültig ab 28.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025
  3. WaffG § 22 gültig von 01.01.2019 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018
  4. WaffG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  5. WaffG § 22 gültig von 01.10.2012 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010
  6. WaffG § 22 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.2012

Rechtssatz

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er während der Ausübung von Bergwachtdiensten, insbesondere bei solchen, bei denen von den Befugnissen gemäß § 5 Tiroler Bergwachtgesetz Gebrauch gemacht wird und die von ihm zudem oft auch in den Nachtstunden geleistet werden, eine Pistole am Körper tragen möchte, um zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf sein Leben reagieren zu können, reicht dies für eine konkrete Dartuung der Gefährdung nicht aus. Nur weil eine Person bei einer Verwaltungsübertretung ertappt wird, ist – im Gegensatz zu den Ausführungen im Antrag des Beschwerdeführers – im Hinblick auf die abschätzbaren Folgen einer Verwaltungsübertretung - nicht davon auszugehen, dass dadurch sofort ein „unkalkulierbares Gefahrenpotential“ entsteht.Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er während der Ausübung von Bergwachtdiensten, insbesondere bei solchen, bei denen von den Befugnissen gemäß Paragraph 5, Tiroler Bergwachtgesetz Gebrauch gemacht wird und die von ihm zudem oft auch in den Nachtstunden geleistet werden, eine Pistole am Körper tragen möchte, um zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf sein Leben reagieren zu können, reicht dies für eine konkrete Dartuung der Gefährdung nicht aus. Nur weil eine Person bei einer Verwaltungsübertretung ertappt wird, ist – im Gegensatz zu den Ausführungen im Antrag des Beschwerdeführers – im Hinblick auf die abschätzbaren Folgen einer Verwaltungsübertretung - nicht davon auszugehen, dass dadurch sofort ein „unkalkulierbares Gefahrenpotential“ entsteht.

Schlagworte

Waffenpass; Bergwächter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.12.0191.2

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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