Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.06.2014Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG §21 Abs2Rechtssatz
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er während der Ausübung von Bergwachtdiensten, insbesondere bei solchen, bei denen von den Befugnissen gemäß § 5 Tiroler Bergwachtgesetz Gebrauch gemacht wird und die von ihm zudem oft auch in den Nachtstunden geleistet werden, eine Pistole am Körper tragen möchte, um zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf sein Leben reagieren zu können, reicht dies für eine konkrete Dartuung der Gefährdung nicht aus. Nur weil eine Person bei einer Verwaltungsübertretung ertappt wird, ist – im Gegensatz zu den Ausführungen im Antrag des Beschwerdeführers – im Hinblick auf die abschätzbaren Folgen einer Verwaltungsübertretung - nicht davon auszugehen, dass dadurch sofort ein „unkalkulierbares Gefahrenpotential“ entsteht.Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er während der Ausübung von Bergwachtdiensten, insbesondere bei solchen, bei denen von den Befugnissen gemäß Paragraph 5, Tiroler Bergwachtgesetz Gebrauch gemacht wird und die von ihm zudem oft auch in den Nachtstunden geleistet werden, eine Pistole am Körper tragen möchte, um zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf sein Leben reagieren zu können, reicht dies für eine konkrete Dartuung der Gefährdung nicht aus. Nur weil eine Person bei einer Verwaltungsübertretung ertappt wird, ist – im Gegensatz zu den Ausführungen im Antrag des Beschwerdeführers – im Hinblick auf die abschätzbaren Folgen einer Verwaltungsübertretung - nicht davon auszugehen, dass dadurch sofort ein „unkalkulierbares Gefahrenpotential“ entsteht.
Schlagworte
Waffenpass; BergwächterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.12.0191.2Zuletzt aktualisiert am
07.07.2014