Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.06.2014Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG §21 Abs2Rechtssatz
An obiger Beurteilung ändern auch nichts die in der Berufung angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 10.06.1987, 87/01/0010, 23.11.1988, 88/01/0201), in denen die Auffassung vertreten wird, dass Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes, bei dem sie verpflichtet sind, auf die Einhaltung der Rechtsordnung zu achten, im Verhältnis zu dem jedermann treffenden Sicherheitsrisiko erhöhten Gefahren ausgesetzt sind. Es mag zwar zutreffen, dass Bergwächter wie Fischereischutzorgane in vielen Fällen in einsamen Gegenden, in denen die Hilfe von Organen der zuständigen Sicherheitspolizei nicht oder nicht rechtzeitig erwirkt werden kann, tätig sind, was unter bestimmten Umständen eine Erhöhung der Gefahrenlage begründen kann. Dennoch können nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Fischereischutzorgane nicht mit Bergwächtern in Bezug auf die für sie gegebene Gefahrenlage verglichen werden, da Fischereischutzorgane gegebenenfalls Personen zu beanstanden haben, die gerichtlich strafbare Eingriffe in fremdes Fischereirecht gesetzt haben und deshalb mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten bzw in qualifizierten Fällen sogar bis zu drei Jahren zu rechnen haben (vgl. die §§ 137 sowie 138 StGB), während demgegenüber Bergwächter lediglich Verwaltungsübertretungen mit weit geringeren Strafdrohungen zu beanstanden haben, woraus sich ein deutlich geringeres Risiko für die Organe der Bergwacht ergibt.An obiger Beurteilung ändern auch nichts die in der Berufung angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 10.06.1987, 87/01/0010, 23.11.1988, 88/01/0201), in denen die Auffassung vertreten wird, dass Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes, bei dem sie verpflichtet sind, auf die Einhaltung der Rechtsordnung zu achten, im Verhältnis zu dem jedermann treffenden Sicherheitsrisiko erhöhten Gefahren ausgesetzt sind. Es mag zwar zutreffen, dass Bergwächter wie Fischereischutzorgane in vielen Fällen in einsamen Gegenden, in denen die Hilfe von Organen der zuständigen Sicherheitspolizei nicht oder nicht rechtzeitig erwirkt werden kann, tätig sind, was unter bestimmten Umständen eine Erhöhung der Gefahrenlage begründen kann. Dennoch können nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Fischereischutzorgane nicht mit Bergwächtern in Bezug auf die für sie gegebene Gefahrenlage verglichen werden, da Fischereischutzorgane gegebenenfalls Personen zu beanstanden haben, die gerichtlich strafbare Eingriffe in fremdes Fischereirecht gesetzt haben und deshalb mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten bzw in qualifizierten Fällen sogar bis zu drei Jahren zu rechnen haben vergleiche die Paragraphen 137, sowie 138 StGB), während demgegenüber Bergwächter lediglich Verwaltungsübertretungen mit weit geringeren Strafdrohungen zu beanstanden haben, woraus sich ein deutlich geringeres Risiko für die Organe der Bergwacht ergibt.
Schlagworte
Waffenpass; BergwächterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.12.0191.2Zuletzt aktualisiert am
07.07.2014