RS Lvwg 2014/6/30 LVwG-2014/12/0191-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

30.06.2014

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG §21 Abs2
WaffG §22 Abs1
  1. WaffG § 21 heute
  2. WaffG § 21 gültig ab 28.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025
  3. WaffG § 21 gültig von 01.01.2022 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021
  4. WaffG § 21 gültig von 01.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2021
  5. WaffG § 21 gültig von 01.01.2019 bis 30.11.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018
  6. WaffG § 21 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018
  7. WaffG § 21 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  8. WaffG § 21 gültig von 01.10.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010
  9. WaffG § 21 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.2012
  1. WaffG § 22 heute
  2. WaffG § 22 gültig ab 28.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025
  3. WaffG § 22 gültig von 01.01.2019 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018
  4. WaffG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  5. WaffG § 22 gültig von 01.10.2012 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010
  6. WaffG § 22 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.2012

Rechtssatz

An obiger Beurteilung ändern auch nichts die in der Berufung angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 10.06.1987, 87/01/0010, 23.11.1988, 88/01/0201), in denen die Auffassung vertreten wird, dass Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes, bei dem sie verpflichtet sind, auf die Einhaltung der Rechtsordnung zu achten, im Verhältnis zu dem jedermann treffenden Sicherheitsrisiko erhöhten Gefahren ausgesetzt sind. Es mag zwar zutreffen, dass Bergwächter wie Fischereischutzorgane in vielen Fällen in einsamen Gegenden, in denen die Hilfe von Organen der zuständigen Sicherheitspolizei nicht oder nicht rechtzeitig erwirkt werden kann, tätig sind, was unter bestimmten Umständen eine Erhöhung der Gefahrenlage begründen kann. Dennoch können nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Fischereischutzorgane nicht mit Bergwächtern in Bezug auf die für sie gegebene Gefahrenlage verglichen werden, da Fischereischutzorgane gegebenenfalls Personen zu beanstanden haben, die gerichtlich strafbare Eingriffe in fremdes Fischereirecht gesetzt haben und deshalb mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten bzw in qualifizierten Fällen sogar bis zu drei Jahren zu rechnen haben (vgl. die §§ 137 sowie 138 StGB), während demgegenüber Bergwächter lediglich Verwaltungsübertretungen mit weit geringeren Strafdrohungen zu beanstanden haben, woraus sich ein deutlich geringeres Risiko für die Organe der Bergwacht ergibt.An obiger Beurteilung ändern auch nichts die in der Berufung angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 10.06.1987, 87/01/0010, 23.11.1988, 88/01/0201), in denen die Auffassung vertreten wird, dass Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes, bei dem sie verpflichtet sind, auf die Einhaltung der Rechtsordnung zu achten, im Verhältnis zu dem jedermann treffenden Sicherheitsrisiko erhöhten Gefahren ausgesetzt sind. Es mag zwar zutreffen, dass Bergwächter wie Fischereischutzorgane in vielen Fällen in einsamen Gegenden, in denen die Hilfe von Organen der zuständigen Sicherheitspolizei nicht oder nicht rechtzeitig erwirkt werden kann, tätig sind, was unter bestimmten Umständen eine Erhöhung der Gefahrenlage begründen kann. Dennoch können nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Fischereischutzorgane nicht mit Bergwächtern in Bezug auf die für sie gegebene Gefahrenlage verglichen werden, da Fischereischutzorgane gegebenenfalls Personen zu beanstanden haben, die gerichtlich strafbare Eingriffe in fremdes Fischereirecht gesetzt haben und deshalb mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten bzw in qualifizierten Fällen sogar bis zu drei Jahren zu rechnen haben vergleiche die Paragraphen 137, sowie 138 StGB), während demgegenüber Bergwächter lediglich Verwaltungsübertretungen mit weit geringeren Strafdrohungen zu beanstanden haben, woraus sich ein deutlich geringeres Risiko für die Organe der Bergwacht ergibt.

Schlagworte

Waffenpass; Bergwächter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.12.0191.2

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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