TE Vfgh Erkenntnis 1980/2/1 B84/77

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Veröffentlicht am 01.02.1980
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6650 Flurverfassung

Norm

B-VG Art12
B-VG Art15 Abs6
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
Nö FlVfLG 1934 §10 Abs2 idF LGBl 221/1971
Nö FlVfLG 1934 §11 Abs1
Nö FlVfLG 1934 §12 Abs1, §12 Abs2 litc
Nö FlVfLG 1934 §17 Abs1
Nö FlVfLG 1934 §95 Abs5 idF LGBl 221/1971

Leitsatz

Nö. Flurverfassungs-Landesgesetz; keine denkunmögliche Anwendung des §17; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Nö. Agrarbezirksbehörde hat am 30. Juni 1975 den Zusammenlegungsplan für das Zusammenlegungsgebiet Obritzberg erlassen. Der Landesagrarsenat hat mit Bescheid vom 12. Juni 1975 der von den beiden Beschwerdeführern gegen den Zusammenlegungsplan erhobenen Berufung teilweise stattgegeben, den Zusammenlegungsplan geändert und im übrigen die Berufung abgewiesen.

Die von den Beschwerdeführern dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Obersten Agrarsenates vom 6. Oktober 1976 abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums geltend machen.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH wird das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (s. zB VfSlg. 8053/1977). Ebenso liegt eine Verletzung dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes dann vor, wenn der angefochtene Bescheid von einer Kollegialbehörde in einer unrichtigen personellen Zusammensetzung erlassen wurde (s. VfSlg. 7293/1974 und 8268/1978).

Ein Verstoß gegen dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht läge auch dann vor, wenn die unrichtige Zusammensetzung einer Kollegialbehörde unterer Instanz von der in letzter Instanz zur Entscheidung berufenen Behörde nicht wahrgenommen wird (vgl. VfSlg. 8309/1978).

a) Die Beschwerdeführer erachten sich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zunächst deshalb verletzt, weil an der Entscheidung des Landesagrarsenates entgegen der Bestimmung des §5 Abs2 litd des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. 1/1951, der Regierungsforstdirektor nicht teilgenommen habe; es sei nicht zulässig, daß für den Regierungsforstdirektor ein Ersatzmann bzw. Stellvertreter fungiere.

Die Beschwerdeführer übersehen hiebei aber, daß nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Landesagrarsenates geltenden Rechtslage die Mitwirkung eines in forstlichen Angelegenheiten erfahrenen Landesbeamten des höheren Dienstes vorgesehen war (s. §5 Abs2 Z5 Agrarbehördengesetz idF der Nov. BGBl. 476/1974). Ein diese Qualifikation erfüllender Beamter hat in der Person des Mitgliedes Oberforstrat Dipl.-Ing. A. G. an der Beschlußfassung des Landesagrarsenates mitgewirkt.

Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer geht somit ins Leere.

b) Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, die Entscheidung erster Instanz über den Zusammenlegungsplan sei "insofern von einer unrichtig zusammengesetzten Behörde gefällt worden, als diese Entscheidung im Zusammenwirken" der Agrarbezirksbehörde und des Amtes der Landesregierung erfolgt sei; die Beschwerdeführer verweisen in diesem Zusammenhang auf den im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung erster Instanz in Kraft gestandenen §95 Abs5 des Nö. Flurverfassungs-Landesgesetzes idF der Nov. LGBl. 221/1971.

Nach dieser - nicht mehr in Kraft stehenden - Fassung der Gesetzesstelle war das technische Operat vor der Erlassung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsplanes von der Landesregierung hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften und stichprobenweise hinsichtlich der vermessungstechnischen und rechnerischen Richtigkeit zu überprüfen; das Ergebnis der Überprüfung war der Agrarbezirksbehörde mitzuteilen, die entsprechende Berichtigungen vorzunehmen hatte.

Dazu ist zu bemerken, daß diese Gesetzesbestimmung keine Anordnung enthielt, durch welche eine Bindung der Agrarbezirksbehörde an das Ergebnis der Überprüfung der Landesregierung zum Ausdruck käme. Aus einem Vergleich mit der Fassung der bezughabenden Bestimmung vor dem Inkrafttreten der Nov. LGBl. 221/1971 (§93 Abs3, 2. Satz, Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. 208/1934, wonach die Landeshauptmannschaft das Ergebnis der Überprüfung der Agrarbezirksbehörde mit gleichzeitigen Weisungen bekanntzugeben hatte) ergibt sich ebenfalls, daß §95 Abs5 idF der Nov. LGBl. 221/1971 keine Bindung der Agrarbezirksbehörde an das Ergebnis der Überprüfung vorsieht. Es erübrigt sich daher darauf einzugehen, ob und welche verfassungsrechtlichen Konsequenzen eine derartige Bindung allenfalls mit sich brächte.

Es trifft somit auch dieser Vorwurf der Beschwerdeführer nicht zu.

Die im Zusammenhang damit von den Beschwerdeführern aufgestellte Behauptung, §95 Abs5 des Nö. Flurverfassungs-Landesgesetzes habe keine grundsatzgesetzliche Deckung und sei somit verfassungswidrig, trifft deshalb nicht zu, weil Ausführungsgesetze gemäß Art12 B-VG jene Angelegenheiten, für die der Bundes-Grundsatzgesetzgeber keine Grundsätze aufgestellt hat, frei regeln können (Art15 Abs6 B-VG); Ausführungsgesetze dürfen dem Grundsatzgesetz allerdings nicht widersprechen. Das ist aber hier nicht der Fall und wurde auch nicht behauptet.

c) Die Beschwerdeführer sehen sich auch deshalb im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, weil in "den Senaten" Sachverständige nicht nur mitabstimmen, sondern auch "gegen das Gutachten eines Sachverständigen einer anderen Fachrichtung oder für das Gutachten eines Sachverständigen einer anderen, fremden Fachrichtung urteilen". Diese Vorgangsweise "erachten die Beschwerdeführer zumindest für denkunrichtig im Sinne der reibungslosen Funktionen der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, da dieselben durch die Agrarbehörde so ausgelegt werden, daß letztlich hierin der Entzug des gesetzlichen Richters zu erblicken ist".

Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß Art12 Abs2 B-VG die Mitwirkung von Sachverständigen als Mitglieder der Agrarsenate ausdrücklich vorsieht.

Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer trifft somit nicht zu.

d) Die Beschwerdeführer führen ferner aus:

"§2 des RFG (Reichforstgesetz) 1952 betreffend die Verwendung des Waldgrundes zu anderen als der Holzzucht gewidmeten Zwecken. Im Zuge des Z-Verfahrens Obritzberg wurde die Waldparzelle alt 131 zur Hälfte ungefähr lt. Kat. Mappe Wald, und geringe Teile der Waldparzelle alt 448/1 und 436 gerodet. Die Teil-Waldparzelle wurde in Acker umgewandelt, die Teile der Waldparzellen 448/1 und 436 wurden für gemeinsame Anlagen verwendet.

Für die Rodungsflächen wurde keine Genehmigung durch die zuständige Behörde erteilt. Sowohl gem. §88 FLG f. NÖ. idF LGBl. 221/1971 als auch in der Fassung des §97 des LGBl. 6650 ex 1975 sind in den Angelegenheiten des Forstrechtes die Bestimmungen der einschlägigen Gesetze anzuwenden. Weder die Entscheidung der ABB, noch die Entscheidungen der Senate der Landesregierung und des Bundesministeriums f. Land- und Forstwirtschaft haben über das forstrechtliche Problem abgesprochen. Weder die Grundeigentümer noch die Zusammenlegungsgemeinschaft als Vertreter der Grundeigentümer im Z-Verf. haben um eine Bewilligung zur Verwendung des Waldgrundes zu andern als der Holzzucht gewidmeten Zwecken angesucht. Der Anspruch auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wurde daher verletzt."

Wie immer man dies unklare Vorbringen deutet, ist nicht erkennbar, wieso dadurch die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter oder eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes erfolgt sein soll.

e) Die von den Beschwerdeführern behaupteten Verstöße gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter liegen somit nicht vor. Ebensowenig teilt der VfGH - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen, auf welche sich der angefochtene Bescheid stützt.

2. Im Hinblick auf die Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnte eine Verletzung des Gleichheitsrechtes nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (s. zB VfSlg. 7558/1975, 7996/1977) nur dann vorliegen, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie Willkür geübt hätte.

Die Beschwerdeführer werfen der Behörde deshalb Willkür vor, weil sie die im Ried Wachtberg/Oberwinzigerfeld gelegenen Grundstücke nicht der Zusammenlegung unterzogen habe.

Dieser Vorwurf richtet sich in Wahrheit aus folgenden Gründen nicht gegen den angefochtenen Bescheid:

Gem. §10 Abs2 des Flurverfassungs-Landesgesetzes idF der (am 28. September 1971 in Kraft getretenen) Nov. LGBl. 221/1971 sind im Besitzstandsausweis die der Zusammenlegung zu unterziehenden Grundstücke auszuweisen. Gem. §11 Abs1 hat die Behörde die der Zusammenlegung zu unterziehenden oder für die Zusammenlegung in Anspruch zu nehmenden Grundstücke zu bewerten. Gem. §12 Abs1 ist über die Ergebnisse der Bewertung ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen. Dieser besteht gem. §12 Abs2 litc ua. aus einem den Besitzstandsausweis ergänzenden Bewertungsausweis, in dem ua. die Einreihung aller der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke festgelegt ist. Gem. Abs4 dieser Gesetzesbestimmung steht den Parteien gegen den Bewertungsplan hinsichtlich aller einbezogenen eigenen und fremden Grundstücke die Berufung offen.

Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß die Agrarbezirksbehörde am 23. Juni 1972 zu Z 339/73-1972 eine Kundmachung (Verständigung) erlassen hat, in welcher darauf hingewiesen wurde, daß im Zuge des Verfahrens zur Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke in Obritzberg der festgestellte Besitzstand jeder einzelnen Partei sowie die ermittelten Werte der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke in einem Besitzstandsausweis bzw. Bewertungsplan zusammengestellt worden seien. Besitzstandsausweis und Bewertungsplan seien ein Bescheid gem. §7 Abs1 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 idF der Nov. BGBl. 77/1967 und würden in der Außendienststelle der Agrarbezirksbehörde in Obritzberg vom 10. bis 31. Juli 1972 zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Den Parteien stünde gegen den Bescheid das Rechtsmittel der Berufung offen.

Den Verwaltungsakten ist weiters zu entnehmen, daß die Beschwerdeführer das bezughabende Schriftstück der Agrarbezirksbehörde erhalten und gegen den Bescheid keine Berufung erhoben haben.

Wie der VfGH bereits mehrfach ausgesprochen hat (s. VfSlg. 8509/1979 und die dort angeführte Vorjudikatur), bringt es die Gliederung des Zusammenlegungsverfahrens mit sich, daß dann, wenn eine Phase des Verfahrens rechtskräftig abgeschlossen ist, die gleiche Frage in einer späteren Phase des Verfahrens nicht mehr aufgerollt werden kann.

Die Frage der Einbeziehung oder Nichteinbeziehung eines bestimmten Grundstückes der Beschwerdeführer in das Zusammenlegungsverfahren wurde also mit dem Bescheid über den Bewertungsplan und den Besitzstandsausweis rechtskräftig entschieden; sie war nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Bescheides, mit welchem über die Rechtmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer abgesprochen worden ist.

3. Bei der Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnten die Beschwerdeführer im Eigentumsrecht nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (s. zB VfSlg. 7458/1974, 8083/1977) nur dann verletzt worden sein, wenn die Behörde das Gesetz denkunmöglich angewendet hätte.

Die Beschwerdeführer behaupten, daß die Abfindung bezüglich des Grundstückes Nr. 568 (Sauplatz) "derart gesetzwidrig ist, da der Grundsatz der Freiheit des Eigentums bereits verletzt erscheint". Dieser wegen des besonders steilen Geländes praktisch nicht bewirtschaftbare Grund sei "als für die Kommassierung vollwertiger Grundbesitz in das Zusammenlegungsgebiet, und die damit verbundene und von uns bekämpfte, im Hinblick auf die Sachlage als willkürlich hingestellte Wertarithmetik einbezogen" worden. Ein derartiges Verfahren weise "konfiskatorische Züge" auf, die "letztlich einer Enteignung gleichkommen".

Nach der hier in Betracht kommenden Bestimmung des §17 Abs1 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650-0, hat jede Partei Anspruch darauf, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs2 bis 8 mit dem gem. §11 Abs1 bis 5 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke in Grund und Boden abgefunden zu werden.

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde hiezu folgendes ausgeführt:

"Es ist nun richtig, daß die Bewirtschaftung des nördlichen Teiles des Abfindungsgrundstückes 568 wegen seiner großen Steilheit bis zu 21% und dem vorhandenen Querhang sehr schwierig ist. Es darf aber nicht übersehen werden, daß die schlechtesten Teile dieses Abfindungsgrundstückes schon vor der Zusammenlegung im Eigentum der Berufungswerber standen. Die nordwestliche Ecke dieses Grundstückes war im Kataster als Hutweide ausgewiesen, wurde auch im Zuge des Bewertungsverfahrens so bewertet und erst durch Kultivierungsarbeiten so verbessert, daß die Bewirtschaftung als Acker erfolgen kann. Das Abfindungsgrundstück 568 ist rund 100 m breit; die den Berufungswerbern in diesem Ried vor der Zusammenlegung gehörigen Grundstücke hatten eine Gesamtbreite von etwa 96 m. Wenn man nun noch das Altgrundstück 135, das ebenfalls Hangneigung aufwies und in diesem Ried lag, dazu zählt, dann ist gegenüber dem alten Besitzstand zweifellos keine Verschlechterung eingetreten."

Die Behörde hat im Hinblick darauf, daß die schlechtesten Teile dieses Abfindungsgrundstückes schon vor der Zusammenlegung im Eigentum der Beschwerdeführer standen sowie im Hinblick darauf, daß die den Beschwerdeführern in diesem Ried vor der Zusammenlegung gehörenden Grundstücke nur 4 m schmäler waren als das Abfindungsgrundstück Nr. 568, das Gesetz denkmöglich angewendet und ist offenkundig davon ausgegangen, daß die Beschwerdeführer diesbezüglich mit einem Grundstück von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden worden sind.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der hier angewendeten Fassung des §17 Abs1 - wie die Beschwerdeführer meinen - derselbe Inhalt zu unterstellen ist wie §17 Abs1 idF der Nov. LGBl. 6650-2 (wonach die Abfindung mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit zu erfolgen hat), denn selbst dann, wenn man von diesem Inhalt ausgeht, hat die Behörde - wie schon ausgeführt - das Gesetz denkmöglich angewendet.

Insoweit aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer herausgelesen werden kann, daß "praktisch nicht bewirtschaftbare" Teile des Grundstückes Nr. 568 in das Zusammenlegungsverfahren zu Unrecht einbezogen worden seien, wird auf die Ausführungen oben unter P 2 hingewiesen; diese Frage ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.

4. Die behaupteten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte haben somit nicht stattgefunden. Im Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, daß die Beschwerdeführer in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden wären.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Bodenreform, Flurverfassung, Agrarbehörden, Agrarverfahren, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Prüfungsergebnisse)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B84.1977

Dokumentnummer

JFT_10199799_77B00084_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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