Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.07.2014Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
AVG §41 Abs2Rechtssatz
Eine Partei, die Einwendungen erheben möchte, hat abzuwarten bis ihr der Verhandlungsleiter Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme gibt.
Das vorzeitige Verlassen der Verhandlung ohne Einwendungen zu erheben, bewirkte folglich den Verlust der Parteistellung des Beschwerdeführers
Schlagworte
PräklusionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.1679.8Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015