Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
14.07.2014Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137 Abs1 Z24 erster FallRechtssatz
Gemäß § 27 VwGVG ist die Unzuständigkeit der belangten Behörde auch dann vom Verwaltungsgericht wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde.Gemäß Paragraph 27, VwGVG ist die Unzuständigkeit der belangten Behörde auch dann vom Verwaltungsgericht wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde.
Schlagworte
örtliche Unzuständigkeit; VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.1799.1Zuletzt aktualisiert am
28.10.2014