Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.07.2014Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137 Abs1 Z24 erster FallRechtssatz
Gemäß § 27 Abs 1 VStG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafverfahren nach dem Tatort. Tatort ist gemäß § 2 Abs 2 VStG jener Ort, an dem der Täter bei Begehungsdelikten gehandelt hat oder bei Unterlassungsdelikten hätte handeln sollen.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafverfahren nach dem Tatort. Tatort ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, VStG jener Ort, an dem der Täter bei Begehungsdelikten gehandelt hat oder bei Unterlassungsdelikten hätte handeln sollen.
Schlagworte
örtliche Unzuständigkeit; VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.1799.1Zuletzt aktualisiert am
28.10.2014