TE Lvwg Erkenntnis 2014/7/16 LVwG-2013/14/1821-2

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Veröffentlicht am 16.07.2014
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Entscheidungsdatum

16.07.2014

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28 Abs3 Z1
AZG §28 Abs3 Z2
AZG §28 Abs3 Z8
AZG §28 Abs5 Z2
AZG §28 Abs5 Z3
  1. AZG § 28 heute
  2. AZG § 28 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. AZG § 28 gültig von 01.06.2022 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  4. AZG § 28 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  5. AZG § 28 gültig von 01.08.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  6. AZG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  7. AZG § 28 gültig von 15.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  8. AZG § 28 gültig von 18.02.2016 bis 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  9. AZG § 28 gültig von 01.01.2016 bis 17.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  10. AZG § 28 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  11. AZG § 28 gültig von 30.11.2010 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
  12. AZG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  13. AZG § 28 gültig von 12.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  14. AZG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 11.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  15. AZG § 28 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  16. AZG § 28 gültig von 01.07.2006 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  17. AZG § 28 gültig von 05.05.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  18. AZG § 28 gültig von 01.01.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  19. AZG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  20. AZG § 28 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  21. AZG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  22. AZG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  23. AZG § 28 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  24. AZG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  25. AZG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 28 heute
  2. AZG § 28 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. AZG § 28 gültig von 01.06.2022 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  4. AZG § 28 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  5. AZG § 28 gültig von 01.08.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  6. AZG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  7. AZG § 28 gültig von 15.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  8. AZG § 28 gültig von 18.02.2016 bis 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  9. AZG § 28 gültig von 01.01.2016 bis 17.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  10. AZG § 28 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  11. AZG § 28 gültig von 30.11.2010 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
  12. AZG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  13. AZG § 28 gültig von 12.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  14. AZG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 11.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  15. AZG § 28 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  16. AZG § 28 gültig von 01.07.2006 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  17. AZG § 28 gültig von 05.05.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  18. AZG § 28 gültig von 01.01.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  19. AZG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
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  22. AZG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  23. AZG § 28 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  24. AZG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  25. AZG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 28 heute
  2. AZG § 28 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. AZG § 28 gültig von 01.06.2022 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  4. AZG § 28 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
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  7. AZG § 28 gültig von 15.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  8. AZG § 28 gültig von 18.02.2016 bis 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  9. AZG § 28 gültig von 01.01.2016 bis 17.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  10. AZG § 28 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  11. AZG § 28 gültig von 30.11.2010 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
  12. AZG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  13. AZG § 28 gültig von 12.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  14. AZG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 11.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  15. AZG § 28 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  16. AZG § 28 gültig von 01.07.2006 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  17. AZG § 28 gültig von 05.05.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  18. AZG § 28 gültig von 01.01.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  19. AZG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  20. AZG § 28 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  21. AZG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  22. AZG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
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  24. AZG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
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  1. AZG § 28 heute
  2. AZG § 28 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. AZG § 28 gültig von 01.06.2022 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
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  6. AZG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  7. AZG § 28 gültig von 15.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  8. AZG § 28 gültig von 18.02.2016 bis 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  9. AZG § 28 gültig von 01.01.2016 bis 17.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  10. AZG § 28 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  11. AZG § 28 gültig von 30.11.2010 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
  12. AZG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  13. AZG § 28 gültig von 12.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  14. AZG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 11.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  15. AZG § 28 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  16. AZG § 28 gültig von 01.07.2006 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  17. AZG § 28 gültig von 05.05.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  18. AZG § 28 gültig von 01.01.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  19. AZG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  20. AZG § 28 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
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  22. AZG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  23. AZG § 28 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  24. AZG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  25. AZG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 28 heute
  2. AZG § 28 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. AZG § 28 gültig von 01.06.2022 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  4. AZG § 28 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  5. AZG § 28 gültig von 01.08.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  6. AZG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  7. AZG § 28 gültig von 15.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  8. AZG § 28 gültig von 18.02.2016 bis 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  9. AZG § 28 gültig von 01.01.2016 bis 17.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  10. AZG § 28 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  11. AZG § 28 gültig von 30.11.2010 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
  12. AZG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  13. AZG § 28 gültig von 12.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  14. AZG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 11.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  15. AZG § 28 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  16. AZG § 28 gültig von 01.07.2006 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  17. AZG § 28 gültig von 05.05.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  18. AZG § 28 gültig von 01.01.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
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  21. AZG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  22. AZG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  23. AZG § 28 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  24. AZG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  25. AZG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Anmerkung

Mit Beschluss vom 26.03.2015, Z Ra 2014/11/0049-5, wurde die gegen das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 16.07.2014, Z LVwG-2013/14/1821-2, erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn BF, vertreten durch Herrn TL gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zl **** aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom xx.xx.xxxx

zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde (Berufung) insoferne Folge gegeben, als hinsichtlich der Übertretungsgruppe 1. und 2., 3. und 4., 8. und 9., 16. und17.,19. und 20., 25. und 26., 28. und 29., 33. und 34., 39. und 40. sowie 46. und 47. von einer Übertretung auszugehen ist, wobei für Übertretungsgruppen 1. und 2. gemäß § 28 Abs 5 Z 2 iVm § 28 Abs 6 Z 2 AZG eine Geldstrafe von Euro 200,- (2 Tage Ersatzarrest) für die Übertretungsgruppe 3. und 4. eine Geldstrafe von Euro 100,- (Ersatzarrest 1 Tag) gemäß § 28 Abs 5 iVm § 28 Abs 6 Z 1 lit a AZG, für die Übertretungsgruppe 8. und 9. eine Geldstrafe von Euro 300,- (Ersatzarrest 3 Tage) gemäß § 28 Abs 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZG, für die Übertretungsgruppe 16. und 17. eine Geldstrafe von Euro 250,- (Ersatzarrest 2 Tage und 12 Stunden) gemäß § 28 Abs 3 Z 1 AZG, für die Übertretungsgruppe 19. und 20. eine Geldstrafe von Euro 200,-, gemäß § 28 Abs 5 Z 2 iVm § 28 Abs 6 Z 2 AZG, hinsichtlich der Übertretungsgruppe 25. und 26. eine Geldstrafe von Euro 100,- (Ersatzarrest 1 Tag) gemäß § 28 Abs 5 Z 2 iVm § 28 Abs 6 Z 1 lit a AZG, hinsichtlich der Übertretungsgruppe 28. und 29. eine Übertretung und eine Geldstrafe von Euro 200,- gemäß § 28 Abs 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 2 AZG, hinsichtlich der Übertretungsgruppe 33. und 34. eine Geldstrafe von Euro 250,- (Ersatzarrest 2 Tage und 12 Stunden) gemäß § 28 Abs 6 Z 2 AZG, hinsichtlich der Übertretungsgruppe 39 und 40 eine Geldstrafe von Euro 300,- (Ersatzarrest 3 Tage) gemäß § 28 Abs 5 Z 2 iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZG sowie hinsichtlich der Übertretungsgruppe gemäß 46. und 47. eine Geldstrafe von Euro 100,- (Ersatzarrest 1 Tag gemäß § 28 Abs 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 1 lit a AZG verhängt wird.1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde (Berufung) insoferne Folge gegeben, als hinsichtlich der Übertretungsgruppe 1. und 2., 3. und 4., 8. und 9., 16. und17.,19. und 20., 25. und 26., 28. und 29., 33. und 34., 39. und 40. sowie 46. und 47. von einer Übertretung auszugehen ist, wobei für Übertretungsgruppen 1. und 2. gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG eine Geldstrafe von Euro 200,- (2 Tage Ersatzarrest) für die Übertretungsgruppe 3. und 4. eine Geldstrafe von Euro 100,- (Ersatzarrest 1 Tag) gemäß Paragraph 28, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG, für die Übertretungsgruppe 8. und 9. eine Geldstrafe von Euro 300,- (Ersatzarrest 3 Tage) gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG, für die Übertretungsgruppe 16. und 17. eine Geldstrafe von Euro 250,- (Ersatzarrest 2 Tage und 12 Stunden) gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, AZG, für die Übertretungsgruppe 19. und 20. eine Geldstrafe von Euro 200,-, gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG, hinsichtlich der Übertretungsgruppe 25. und 26. eine Geldstrafe von Euro 100,- (Ersatzarrest 1 Tag) gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG, hinsichtlich der Übertretungsgruppe 28. und 29. eine Übertretung und eine Geldstrafe von Euro 200,- gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG, hinsichtlich der Übertretungsgruppe 33. und 34. eine Geldstrafe von Euro 250,- (Ersatzarrest 2 Tage und 12 Stunden) gemäß Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG, hinsichtlich der Übertretungsgruppe 39 und 40 eine Geldstrafe von Euro 300,- (Ersatzarrest 3 Tage) gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG sowie hinsichtlich der Übertretungsgruppe gemäß 46. und 47. eine Geldstrafe von Euro 100,- (Ersatzarrest 1 Tag gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG verhängt wird.

Hinsichtlich der vorgenannten Übertretungsgruppe werden Verfahrenskosten erster Instanz gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit 10 % der verhängten Geldstrafe, das ist zu Übertretungsgruppe 1. und 2. Euro 20,-, Übertretungsgruppe 3. und 4. Euro 10,-, zur Übertretungsgruppe 8. und 9. Euro 30,-, zur Übertretungsgruppe 16. und 17. Euro 25,-, zur Übertretungsgruppe 19. und 20. Euro 20,-, zur Übertretungsgruppe 25. und 26. Euro 10,-, zur Übertretungsgruppe 28. und 29. Euro 20,-, zur Übertretungsgruppe 33. und 34. Euro 25,-, Übertretungsgruppe 39. und 40. Euro 30,- und zur Übertretungsgruppe 46. und 47. Euro 10,-, insgesamt Euro 200,-, neu bestimmt.Hinsichtlich der vorgenannten Übertretungsgruppe werden Verfahrenskosten erster Instanz gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit 10 % der verhängten Geldstrafe, das ist zu Übertretungsgruppe 1. und 2. Euro 20,-, Übertretungsgruppe 3. und 4. Euro 10,-, zur Übertretungsgruppe 8. und 9. Euro 30,-, zur Übertretungsgruppe 16. und 17. Euro 25,-, zur Übertretungsgruppe 19. und 20. Euro 20,-, zur Übertretungsgruppe 25. und 26. Euro 10,-, zur Übertretungsgruppe 28. und 29. Euro 20,-, zur Übertretungsgruppe 33. und 34. Euro 25,-, Übertretungsgruppe 39. und 40. Euro 30,- und zur Übertretungsgruppe 46. und 47. Euro 10,-, insgesamt Euro 200,-, neu bestimmt.

2.
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde (Berufung) insoferne Folge gegeben, als die Übertretungsgruppe 10. und 11. eine Übertretung darstellt und gemäß § 28 Abs 2 Z 3 AZG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,- (Ersatzarrest 3 Tage), bei der Übertretungsgruppe 24. das Faktum xx.xx.xxxx mit Übertretungsgruppe 27. eine Übertretung darstellt und gemäß § 28 Abs 2 Z 3 AZG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,- (Ersatzarrest 3 Tage), und die Übertretungsgruppe 44. und 45. eine Übertretung darstellt und eine Geldstrafe von Euro 300,- (Ersatzarrest 3 Tage) gemäß § 28 Abs 2 Z 3 AZG verhängt wird.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde (Berufung) insoferne Folge gegeben, als die Übertretungsgruppe 10. und 11. eine Übertretung darstellt und gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, AZG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,- (Ersatzarrest 3 Tage), bei der Übertretungsgruppe 24. das Faktum xx.xx.xxxx mit Übertretungsgruppe 27. eine Übertretung darstellt und gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, AZG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,- (Ersatzarrest 3 Tage), und die Übertretungsgruppe 44. und 45. eine Übertretung darstellt und eine Geldstrafe von Euro 300,- (Ersatzarrest 3 Tage) gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, AZG verhängt wird.

Hinsichtlich der vorgenannten Übertretungsgruppe werden die Verfahrenskosten erster Instanz gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit 10 % der verhängten Geldstrafe, zu Übertretungsgruppe 10. und 11. Euro 30,-, zur Übertretungsgruppe 24. Faktum 30.01.2013 und Übertretungsgruppe 27. Euro 30,- und Übertretungsgruppe 44. und 45. Euro 30,-, somit insgesamt Euro 90,-, neu bestimmt.Hinsichtlich der vorgenannten Übertretungsgruppe werden die Verfahrenskosten erster Instanz gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit 10 % der verhängten Geldstrafe, zu Übertretungsgruppe 10. und 11. Euro 30,-, zur Übertretungsgruppe 24. Faktum 30.01.2013 und Übertretungsgruppe 27. Euro 30,- und Übertretungsgruppe 44. und 45. Euro 30,-, somit insgesamt Euro 90,-, neu bestimmt.

3.       Der Beschwerde (Berufung) hinsichtlich der Übertretungsgruppe 7., 12. und 13. wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.3. Der Beschwerde (Berufung) hinsichtlich der Übertretungsgruppe 7., 12. und 13. wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

4.
Der Beschwerde (Berufung) wird hinsichtlich der Übertretungsgruppe 18., 35., 36., 42. und 44. insoferne Folge gegeben, als die zu Übertretungsgruppe 18. verhängte Geldstrafe auf Euro 300,- (Ersatzarrest 3 Tage), die zur Übertretungsgruppe 35. verhängte Geldstrafe von Euro 990,- auf Euro 500,- (Ersatzarrest 5 Tage), die zur Übertretungsgruppe 36. verhängte Geldstrafe von Euro 440,- auf Euro 350,- (Ersatzarrest 3 Tage), die zu Übertretungsgruppe 42. verhängte Geldstrafe auf Euro 300,-, herabgesetzt wird. Zu Übertretungsgruppe 24 (Faktum xx.xx.xxxx) wird eine Geldstrafe von Euro 100,-, Ersatzarrest 1 Tag gemäß § 28 Abs 2 Z 3 verhängt.Der Beschwerde (Berufung) wird hinsichtlich der Übertretungsgruppe 18., 35., 36., 42. und 44. insoferne Folge gegeben, als die zu Übertretungsgruppe 18. verhängte Geldstrafe auf Euro 300,- (Ersatzarrest 3 Tage), die zur Übertretungsgruppe 35. verhängte Geldstrafe von Euro 990,- auf Euro 500,- (Ersatzarrest 5 Tage), die zur Übertretungsgruppe 36. verhängte Geldstrafe von Euro 440,- auf Euro 350,- (Ersatzarrest 3 Tage), die zu Übertretungsgruppe 42. verhängte Geldstrafe auf Euro 300,-, herabgesetzt wird. Zu Übertretungsgruppe 24 (Faktum xx.xx.xxxx) wird eine Geldstrafe von Euro 100,-, Ersatzarrest 1 Tag gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, verhängt.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Verfahrenskosten erster Instanz mit 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 30,-, Euro 50,-, Euro 35, Euro 30, Euro 10,-, insgesamt Euro 155,-, neu bestimmt.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG werden die Verfahrenskosten erster Instanz mit 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 30,-, Euro 50,-, Euro 35, Euro 30, Euro 10,-, insgesamt Euro 155,-, neu bestimmt.

5.
Die Beschwerde (Berufung) hinsichtlich der Übertretungsgruppen 5., 6., 14., 15., 21., 22., 23., 30., 31., 32., 37., 38., 41. und 43. wird als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich dieser Übertretungsgruppen hat der Beschwerdeführer, gemäß § 52 VwGVG 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt Euro 376,60,- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. Hinsichtlich dieser Übertretungsgruppen hat der Beschwerdeführer, gemäß Paragraph 52, VwGVG 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt Euro 376,60,- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.

6.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem. die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und ist eine Eingabegebühr von Euro 240,- zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (Berufungswerber) spruchgemäß nachstehendes angelastet:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach Außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG der Firma ST nicht ausreichend dafür Vorsorge getroffen, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idgF. i.V.m. der EG-VO 3821/85 i.V.m. EG-VO 561/2006 eingehalten wurden, da bei der Kontrolle anhand der von der Arbeitgeberin am xx.xx.xxxx vorgelegten digitalen Daten aus den Fahrerkarten der unten angeführten Lenker folgende Übertretungen festgestellt wurden:„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach Außen berufenes Organ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG der Firma ST nicht ausreichend dafür Vorsorge getroffen, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, idgF. in Verbindung mit der EG-VO 3821/85 in Verbindung mit EG-VO 561 aus 2006, eingehalten wurden, da bei der Kontrolle anhand der von der Arbeitgeberin am xx.xx.xxxx vorgelegten digitalen Daten aus den Fahrerkarten der unten angeführten Lenker folgende Übertretungen festgestellt wurden:

1.) Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: BF

leicht

05.01.2012

04:45

05.01.2012

14:17

00:45

00:25

00:20

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

2.) Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: BF

schwer

05.01.2012

04:45

05.01.2012

14:17

04:30

05:28

00:58

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

3.) Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: AD

leicht

02.01.2012

17:58

02.01.2012

23:07

00:45

00:16

00:29

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

4.) Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: AD

leicht

02.01.2012

17:58

02.01.2012

23:07

04:30

04:42

00:12

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

5.) Die Ruhepause von 30 Minuten wurde erst nach mehr als 6 Stunden eingehalten:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

 

Fahrer: JA

13.01.2012

22:34

14.01.2012

10:41

06:00

06:47

00:47

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

05.02.2012

22:30

06.02.2012

09:39

06:00

07:18

01:18

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde § 13c Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.Dadurch wurde Paragraph 13 c, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.

6.) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit betrug:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

 

Fahrer: JA

06.02.2012

00:00

12.02.2012

24:00

60:00

63:48

03:48

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde §13b Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, in Verbindung mit dem Kollektivvertrag /Betriebsvereinbarung übertreten, wonach der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, zusätzlich zu den nach § 7 Abs. 1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen kann. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern.Dadurch wurde §13b Absatz 2, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) des Arbeitszeitgesetzes (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, in Verbindung mit dem Kollektivvertrag /Betriebsvereinbarung übertreten, wonach der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, zusätzlich zu den nach Paragraph 7, Absatz eins, AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen kann. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern.

7.) Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

 

Fahrer: JD

06.01.2012

01:53

07.01.2012

01:00

15:00

23:07

08:07

 

Dadurch wurde § 16 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern,

der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

8.) Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: KE

leicht

15.02.2012

19:50

16.02.2012

06:24

00:45

00:00

00:45

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

9.) Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: KE

sehr schwer

15.02.2012

19:50

16.02.2012

06:24

04:30

09:42

05:12

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

10.) Die Ruhepause von 30 Minuten wurde erst nach mehr als 6 Stunden eingehalten:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

 

Fahrer: KE

15.02.2012

19:50

16.02.2012

06:24

06:00

10:26

04:26

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde §13c Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.Dadurch wurde §13c Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.

11.) Die Ruhepause (bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als 9 Stunden) betrug:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

 

Fahrer: KE

15.02.2012

19:50

16.02.2012

06:24

00:45

00:00

00:45

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde §13c Abs. 1 Z 2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer von mehr als 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen ist.Dadurch wurde §13c Absatz eins, Ziffer 2, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer von mehr als 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen ist.

12.) Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: SL

sehr schwer

16.03.2012

17:22

17.03.2012

17:22

09:00

05:07

03:53

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 8 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 4, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

13.) Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

 

Fahrer: SL

16.03.2012

17:22

17.03.2012

17:29

15:00

24:07

09:07

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde § 16 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern,

der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

14.) Die Ruhepause von 30 Minuten wurde erst nach mehr als 6 Stunden eingehalten:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

 

Fahrer: ZS

01.01.2012

21:30

02.01.2012

12:21

06:00

06:20

00:20

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

15.01.2012

21:36

16.01.2012

07:59

06:00

06:21

00:21

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

30.01.2012

21:29

31.01.2012

09:18

06:00

07:36

01:36

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

22.02.2012

07:55

22.02.2012

20:55

06:00

08:55

02:55

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

14.03.2012

21:25

15.03.2012

07:34

06:00

06:35

00:35

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

16.03.2012

21:33

17.03.2012

07:57

06:00

06:27

00:27

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

27.03.2012

21:46

28.03.2012

07:41

06:00

06:12

00:12

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde §13c Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.Dadurch wurde §13c Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.

15.) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit betrug:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

 

Fahrer: ZS

16.01.2012

00:00

22.01.2012

24:00

60:00

61:03

01:03

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

30.01.2012

00:00

05.02.2012

24:00

60:00

62:18

02:18

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde §13b Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, in Verbindung mit dem Kollektivvertrag /Betriebsvereinbarung übertreten, wonach der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, zusätzlich zu den nach § 7 Abs. 1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen kann. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.
Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern.
Dadurch wurde §13b Absatz 2, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) des Arbeitszeitgesetzes (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, in Verbindung mit dem Kollektivvertrag /Betriebsvereinbarung übertreten, wonach der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, zusätzlich zu den nach Paragraph 7, Absatz eins, AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen kann. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. , Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern.

16.) Die Ruhepause (bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit zwischen 6 und 9 Stunden) betrug:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

 

Fahrer: MA

04.01.2012

03:58

04.01.2012

11:35

00:30

00:20

00:10

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

07.02.2012

03:59

07.02.2012

12:40

00:30

00:13

00:17

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

08.02.2012

03:53

08.02.2012

11:37

00:30

00:15

00:15

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

13.02.2012

03:55

13.02.2012

11:08

00:30

00:16

00:14

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

15.02.2012

03:55

15.02.2012

11:29

00:30

00:18

00:12

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

18.02.2012

04:17

18.02.2012

11:15

00:30

00:00

00:30

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

21.02.2012

04:05

21.02.2012

12:06

00:30

00:21

00:09

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

27.02.2012

03:59

27.02.2012

11:13

00:30

00:26

00:04

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

06.03.2012

03:52

06.03.2012

11:56

00:30

00:00

00:30

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

07.03.2012

03:51

07.03.2012

11:50

00:30

00:15

00:15

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

21.03.2012

03:50

21.03.2012

12:57

00:30

00:15

00:15

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

23.03.2012

03:55

23.03.2012

11:46

00:30

00:15

00:15

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

27.03.2012

04:00

27.03.2012

12:25

00:30

00:00

00:30

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

30.03.2012

04:06

30.03.2012

11:20

00:30

00:00

00:30

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde §13c Abs. 1 Z 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Dadurch wurde §13c Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist.

17.) Die Ruhepause von 30 Minuten wurde erst nach mehr als 6 Stunden eingehalten:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

 

Fahrer: MA

18.02.2012

04:17

18.02.2012

11:15

06:00

06:29

00:29

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

06.03.2012

03:52

06.03.2012

11:56

06:00

07:56

01:56

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

07.03.2012

03:51

07.03.2012

11:50

06:00

06:46

00:46

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

14.03.2012

03:51

14.03.2012

11:42

06:00

07:02

01:02

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

21.03.2012

03:50

21.03.2012

12:57

06:00

06:46

00:46

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

23.03.2012

03:55

23.03.2012

11:46

06:00

06:17

00:17

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

27.03.2012

04:00

27.03.2012

12:25

06:00

08:17

02:17

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

30.03.2012

04:06

30.03.2012

11:20

06:00

07:13

01:13

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde § 13c Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.Dadurch wurde Paragraph 13 c, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.

18.) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit betrug:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

 

Fahrer: NS

09.01.2012

00:00

15.01.2012

24:00

60:00

70:54

10:54

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

23.01.2012

00:00

29.01.2012

24:00

60:00

70:09

10:09

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

06.02.2012

00:00

12.02.2012

24:00

60:00

65:04

05:04

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

20.02.2012

00:00

26.02.2012

24:00

60:00

69:31

09:31

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

05.03.2012

00:00

11.03.2012

24:00

60:00

65:49

05:49

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

19.03.2012

00:00

26.03.2012

01:00

60:00

61:51

01:51

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde § 13b Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, in Verbindung mit dem Kollektivvertrag /Betriebsvereinbarung übertreten, wonach der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, zusätzlich zu den nach § 7 Abs. 1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen kann. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern.Dadurch wurde Paragraph 13 b, Absatz 2, des Arbeitszeitgesetzes (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, in Verbindung mit dem Kollektivvertrag /Betriebsvereinbarung übertreten, wonach der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, zusätzlich zu den nach Paragraph 7, Absatz eins, AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen kann. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern.

19.) Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: NS

leicht

18.01.2012

12:47

18.01.2012

20:28

00:45

00:31

00:14

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

20.) Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: NS

schwer

18.01.2012

12:47

18.01.2012

20:28

04:30

05:09

00:39

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

21.) Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: NS

leicht

22.01.2012

20:31

23.01.2012

20:31

09:00

08:46

00:14

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

07.02.2012

21:25

08.02.2012

21:25

09:00

08:26

00:34

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 8 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 4, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

22.) Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

 

Fahrer: NS

22.01.2012

20:31

23.01.2012

11:45

15:00

15:14

00:14

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

07.02.2012

21:25

08.02.2012

12:59

15:00

15:34

00:34

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde § 16 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern,

der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

23.) Die Ruhepause von 30 Minuten wurde erst nach mehr als 6 Stunden eingehalten:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

 

Fahrer: NS

26.01.2012

21:15

27.01.2012

10:47

06:00

06:25

00:25

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

09.02.2012

21:38

10.02.2012

11:41

06:00

06:18

00:18

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

23.02.2012

21:25

24.02.2012

12:24

06:00

06:15

00:15

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

04.03.2012

21:33

05.03.2012

07:28

06:00

06:14

00:14

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

05.03.2012

21:25

06.03.2012

10:13

06:00

06:16

00:16

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

08.03.2012

21:39

09.03.2012

08:52

06:00

06:16

00:16

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

18.03.2012

20:42

19.03.2012

10:48

06:00

06:41

00:41

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde § 13c Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.Dadurch wurde Paragraph 13 c, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.

24.) Die Ruhepause von 30 Minuten wurde erst nach mehr als 6 Stunden eingehalten:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

 

Fahrer: AF

10.01.2012

04:08

10.01.2012

14:52

06:00

06:45

00:45

****, ****

 

30.01.2012

18:40

31.01.2012

05:35

06:00

10:50

04:50

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde § 13c Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.Dadurch wurde Paragraph 13 c, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.

25.) Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: AF

leicht

10.01.2012

04:11

10.01.2012

10:53

00:45

00:00

00:45

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

18.01.2012

02:02

18.01.2012

11:18

00:45

00:20

00:25

****, ****

leicht

09.03.2012

08:04

09.03.2012

13:50

00:45

00:23

00:22

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

26.) Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: AF

leicht

10.01.2012

04:11

10.01.2012

10:53

04:30

04:34

00:04

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

18.01.2012

02:02

18.01.2012

11:18

04:30

04:38

00:08

****, ****

leicht

09.03.2012

08:04

09.03.2012

13:50

04:30

04:42

00:12

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

27.) Die Ruhepause (bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als 9 Stunden) betrug:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

 

Fahrer: AF

30.01.2012

18:40

31.01.2012

05:35

00:45

00:00

00:45

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde § 13c Abs. 1 Z 2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer von mehr als 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen ist. Dadurch wurde Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer von mehr als 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen ist.

28.) Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: GB

leicht

10.01.2012

07:32

10.01.2012

13:52

00:45

00:30

00:15

****, ****

leicht

13.01.2012

11:51

13.01.2012

16:38

00:45

00:00

00:45

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

29.) Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: GB

schwer

10.01.2012

07:32

10.01.2012

13:52

04:30

05:18

00:48

****, ****

leicht

13.01.2012

11:51

13.01.2012

16:38

04:30

04:38

00:08

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

30.) Die Ruhepause (bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit zwischen 6 und 9 Stunden) betrug:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

 

Fahrer: GB

26.01.2012

10:31

26.01.2012

18:19

00:30

00:14

00:16

****, ****

 

Dadurch wurde § 13c Abs. 1 Z 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Dadurch wurde Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist.

31.) Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: GB

leicht

17.02.2012

18:39

18.02.2012

18:39

09:00

08:02

00:58

****, ****, ****

Dadurch wurde Art. 8 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 4, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

32.) Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

 

Fahrer: GB

17.02.2012

18:39

18.02.2012

10:37

15:00

15:58

00:58

****, ****, ****

 

Dadurch wurde § 16 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern,

der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

33.) Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: ZZ

leicht

25.01.2012

07:44

25.01.2012

17:09

00:45

00:27

00:18

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

26.01.2012

14:24

27.01.2012

11:23

00:45

00:23

00:22

****, ****

leicht

02.02.2012

08:46

02.02.2012

18:28

00:45

00:26

00:19

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

28.02.2012

06:36

28.02.2012

16:51

00:45

00:25

00:20

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

34.) Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: ZZ

leicht

25.01.2012

07:44

25.01.2012

17:09

04:30

04:56

00:26

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

schwer

26.01.2012

14:24

27.01.2012

11:23

04:30

05:48

01:18

****, ****

schwer

02.02.2012

08:46

02.02.2012

18:28

04:30

05:34

01:04

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

28.02.2012

06:36

28.02.2012

16:51

04:30

04:46

00:16

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

35.) Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: ZZ

sehr schwer

26.01.2012

07:40

27.01.2012

07:40

09:00

01:14

07:46

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 8 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 4, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

36.) Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

 

Fahrer: ZZ

26.01.2012

07:40

27.01.2012

14:04

15:00

30:24

15:24

****, ****

 

Dadurch wurde § 16 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern,

der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

37.) Die Ruhepause von 30 Minuten wurde erst nach mehr als 6 Stunden eingehalten:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

 

Fahrer: ZZ

14.02.2012

06:38

14.02.2012

16:58

06:00

06:34

00:34

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde § 13c Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.Dadurch wurde Paragraph 13 c, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.

38.) Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

 

Fahrer: KK

10.02.2012

15:29

11.02.2012

06:48

15:00

15:19

00:19

****, ****

 

Dadurch wurde § 16 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern,

der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

39.) Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: KK

leicht

12.01.2012

05:26

12.01.2012

13:32

00:45

00:39

00:06

****, ****

leicht

13.01.2012

17:40

13.01.2012

22:32

00:45

00:00

00:45

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

30.01.2012

03:08

30.01.2012

09:08

00:45

00:21

00:24

****, ****

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

40.) Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: KK

sehr schwer

12.01.2012

05:26

12.01.2012

13:32

04:30

06:05

01:35

****, ****

leicht

13.01.2012

17:40

13.01.2012

22:32

04:30

04:35

00:05

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

30.01.2012

03:08

30.01.2012

09:08

04:30

04:34

00:04

****, ****

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

41.) Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: KK

leicht

10.02.2012

15:29

11.02.2012

15:29

09:00

08:41

00:19

****, ****

Dadurch wurde Art. 8 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 4, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

42.) Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: PM

sehr schwer

05.01.2012

07:29

06.01.2012

07:29

09:00

05:41

03:19

****, ****

Dadurch wurde Art. 8 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 4, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

43.) Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

 

Fahrer: PM

05.01.2012

07:29

06.01.2012

01:48

15:00

18:19

03:19

****, ****

 

Dadurch wurde § 16 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern,

der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

44.) Die Ruhepause von 30 Minuten wurde erst nach mehr als 6 Stunden eingehalten:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

 

Fahrer: PM

19.01.2012

07:46

19.01.2012

20:27

06:00

12:03

06:03

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde § 13c Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.Dadurch wurde Paragraph 13 c, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.

45.) Die Ruhepause (bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als 9 Stunden) betrug:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

 

Fahrer: PM

19.01.2012

07:46

19.01.2012

20:27

00:45

00:23

00:22

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde § 13c Abs. 1 Z 2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer von mehr als 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen ist. Dadurch wurde Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer von mehr als 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen ist.

46.) Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: PM

leicht

02.02.2012

07:11

02.02.2012

12:28

00:45

00:00

00:45

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

15.02.2012

11:26

15.02.2012

17:13

00:45

00:00

00:45

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

27.02.2012

17:46

27.02.2012

22:26

00:45

00:00

00:45

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

47.) Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: PM

leicht

02.02.2012

07:11

02.02.2012

12:28

04:30

04:40

00:10

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

15.02.2012

11:26

15.02.2012

17:13

04:30

04:37

00:07

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

27.02.2012

17:46

27.02.2012

22:26

04:30

04:40

00:10

****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in Euro

1.   82,00

2.    236,00

3. 92,00

4. 97,00

5. 147,00

6. 177,00

7. 300,00

8. 107,00

9. 240,00

10. 340,00

11. 107,00

12. 510,00

13. 320,00

14. 274,00

15. 137,00

16. 143,00

17. 252,00

18. 452,00

19. 77,00

20. 200,00

21. 135,00

22. 85,00

23. 131,00

24. 365,00

25. 115,00

26. 104,00

27. 107,00

28. 110,00

29. 221,00

30. 82,00

31. 162,00

32. 82,00

33. 99,00

34. 299,00

35.  990,00

36.  440,00

37.  97,00

38.  72,00

39.  114,00

40.  307,00

41.  102,00

42.  450,00

43.  200,00

44.  435,00

45.  87,00

46.  117,00

47.  79,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

15

36

17

18

27

33

55

20

44

63

20

94

59

51

25

26

47

84

14

37

25

16

24

67

21

19

20

20

41

15

30

15

18

55

183

81

18

13

21

57

19

83

37

81

16

22

15

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG1.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

2.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 2 AZG2.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG

3.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG3.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

4.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG4.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

5.) § 28 Abs. 3 Z 2 AZG5.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, AZG

6.) § 28 Abs. 3 Z 1 AZG6.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, AZG

7.) § 28 Abs. 3 Z 8 AZG7.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG

8.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG8.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

9.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZG9.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

10.) § 28 Abs. 3 Z 2 AZG10.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, AZG

11.) § 28 Abs. 3 Z 2AZG11.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2 A, Z, G

12.) § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZG12.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

13.) § 28 Abs. 3 Z 8 AZG13.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG

14.) § 28 Abs. 3 Z 2 AZG14.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, AZG

15.) § 28 Abs. 3 Z 1 AZG15.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, AZG

16.) § 28 Abs. 3 Z 2AZG16.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2 A, Z, G

17.) § 28 Abs. 3 Z 2 AZG17.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, AZG

18.) § 28 Abs. 3 Z 1 AZG18.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, AZG

19.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG19.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

20.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 2 AZG20.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG

21.) § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG21.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

22.) § 28 Abs. 3 Z 8 AZG22.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG

23.) § 28 Abs. 3 Z 2 AZG23.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, AZG

24.) § 28 Abs. 3 Z 2 AZG24.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, AZG

25.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG25.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

26.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG26.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

27.) § 28 Abs. 3 Z 2AZG27.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2 A, Z, G

28.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG28.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

29.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 2 AZG29.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG

30.) § 28 Abs. 3 Z 2AZG30.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2 A, Z, G

31.) § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG31.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

32.) § 28 Abs. 3 Z 8 AZG32.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG

33.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG33.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

34.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 2 AZG34.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG

35.) § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZG35.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

36.) § 28 Abs. 3 Z 8 AZG36.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG

37.) § 28 Abs. 3 Z 2 AZG37.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, AZG

38.) § 28 Abs. 3 Z 8 AZG38.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG

39.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG39.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

40.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZG40.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

41.) § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG41.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

42.) § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZG42.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

43.) § 28 Abs. 3 Z 8 AZG43.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG

44.) § 28 Abs. 3 Z 2 AZG44.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, AZG

45.) § 28 Abs. 3 Z 2AZG45.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2 A, Z, G

46.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG46.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

47.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG47.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

?
€ 1004,60 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.
€ 1004,60 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. , Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für ?????.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 10812,60.“

Das Straferkenntnis wurde sowohl dem IA als auch dem Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx zugestellt.

Innerhalb offener Frist wurde vom Beschwerdeführer nachstehende Berufung erhoben:

„Sehr geehrte Damen und Herren

Gegen das Straferkenntnis der BH N **** vom xx.xx.xxxx erhebe ich in offener Frist Berufung.

Ich verweise auf die Ausführungen in der Einvernahme, die im Straferkenntnis in keiner Weise berücksichtigt wurden.

Ich beantragte eine mündliche Verhandlung vor dem UVS, wobei zu diesem Termin als zeugen

Herr TL, L, Adresse und

Herr HP, Angestellter, zu laden per Adresse D,“

§ 3 Abs 7 VwGBK-ÜG ordnet an, dass mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden können, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Einzelmitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.Paragraph 3, Absatz 7, VwGBK-ÜG ordnet an, dass mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden können, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Einzelmitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Die genannten Voraussetzungen liegen vor.

Aufgrund der erhobenen Berufung wurde am xx.xx.xxxx die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der als Zeuge Herr BF sowie Herr HP einvernommen wurden. Eine Einvernahme des Berufungswerbers war nicht möglich, da dieser zur Verhandlung nicht erschien. Er ließ sich von Herrn BF vertreten. Ebenfalls konnte Arbeitsinspektor SA nicht einvernommen werden. Es wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft N mit der Zahl ****.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Die Firma BF hat ihren Sitz in D. Die Firma verfügt über 18 Fahrzeuge und werden in der Firma über 40 Fahrer beschäftigt.

Am xx.xx.xxxx erschien in der Firma der Arbeitsinspektor SA und führte betreffend der bei der Firma BF beschäftigten Fahrer eine Kontrolle der Arbeitszeiten durch. Ihm wurden von der Firma BF ein Stick mit den Aufzeichnungen der digitalen Fahrerkarten mitgegeben und wurde diese einer DACO-Auswertung unterzogen. Von Seiten des Arbeitsinspektorates wurde der Zeitraum xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx kontrolliert und ergaben sich bei 14 Fahrer Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz, die bei der Bezirkshauptmannschaft N angezeigt wurden. Vom Arbeitsinspektorat wurden 47 Übertretungsgruppen festgestellt und wird diesbezüglich auf die im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshautmannschaft N vom xx.xx.xxxxx angeführten Übertretungen verwiesen. Die Arbeitszeitüberschreitungen betreffen Übertretungen des § 28 Abs 3 Z 1, Z 2 sowie Z 8 und des § 28 Abs 5 Z 2 und 3 AZG.Am xx.xx.xxxx erschien in der Firma der Arbeitsinspektor SA und führte betreffend der bei der Firma BF beschäftigten Fahrer eine Kontrolle der Arbeitszeiten durch. Ihm wurden von der Firma BF ein Stick mit den Aufzeichnungen der digitalen Fahrerkarten mitgegeben und wurde diese einer DACO-Auswertung unterzogen. Von Seiten des Arbeitsinspektorates wurde der Zeitraum xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx kontrolliert und ergaben sich bei 14 Fahrer Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz, die bei der Bezirkshauptmannschaft N angezeigt wurden. Vom Arbeitsinspektorat wurden 47 Übertretungsgruppen festgestellt und wird diesbezüglich auf die im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshautmannschaft N vom xx.xx.xxxxx angeführten Übertretungen verwiesen. Die Arbeitszeitüberschreitungen betreffen Übertretungen des Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2, sowie Ziffer 8 und des Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 AZG.

Gemäß § 28 Abs 3 sind Arbeitgeber, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von Euro 72,- bis Euro 1.815,- im Wiederholungsfall von Euro 145,- bis Euro 1.815,- zu bestrafen, dieGemäß Paragraph 28, Absatz 3, sind Arbeitgeber, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von Euro 72,- bis Euro 1.815,- im Wiederholungsfall von Euro 145,- bis Euro 1.815,- zu bestrafen, die

1.
Lenker über die Höchstgrenze des Arbeitszeitgesetz gemäß § 2 Abs 2, § 13b Abs 2 und 3 oder § 14 Abs 2 hinaus einsetzen oder die Aufforderung nach § 13b Abs 4 unterlassen.Lenker über die Höchstgrenze des Arbeitszeitgesetz gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 13 b, Absatz 2 und 3 oder Paragraph 14, Absatz 2, hinaus einsetzen oder die Aufforderung nach Paragraph 13 b, Absatz 4, unterlassen.
2.
Ruhepausen, gemäß § 13c oder Ruhezeitverlängerungen gemäß § 14 Abs 3 nicht gewähren; Ruhepausen, gemäß Paragraph 13 c, oder Ruhezeitverlängerungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, nicht gewähren;

8. Lenker über die gemäß § 16 Abs 2 bis 4 zulässige Einsatzzeiten hinaus einsetzen;8. Lenker über die gemäß Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 zulässige Einsatzzeiten hinaus einsetzen;

Nach Abs 4 des § 28 AZG sind abweichend von Abs 2 und 3 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von Euro 218,- bis Euro 3.600,- zu bestrafen, wennNach Absatz 4, des Paragraph 28, AZG sind abweichend von Absatz 2 und 3 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von Euro 218,- bis Euro 3.600,- zu bestrafen, wenn

1.
die Höchstgrenze der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit (Abs 2 Z 1 oder Abs 3 Z 1) um mehr als 20 % überschritten wurde oderdie Höchstgrenze der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit (Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins,) um mehr als 20 % überschritten wurde oder
2.
die tägliche Ruhezeit (Abs 2 Z 3 oder Abs 3 Z 4) weniger als 8 Stunden betragen hat, soweit nicht eine kürzere Ruhezeit zulässig ist.die tägliche Ruhezeit (Absatz 2, Ziffer 3, oder Absatz 3, Ziffer 4,) weniger als 8 Stunden betragen hat, soweit nicht eine kürzere Ruhezeit zulässig ist.

Laut § 28 Abs 5 AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs 6 zu bestrafen, wenn sie nach Z 2, die Lenkpausen gemäß Art 7 der VO-EG 561/2006 nicht gewähren; wenn sie nach Z 3, die tägliche Ruhezeit gemäß Art 8 Abs 2, 4 oder 5 oder Art 9 der VO-EG 561/2006 nicht gewähren;Laut Paragraph 28, Absatz 5, AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Absatz 6, zu bestrafen, wenn sie nach Ziffer 2,, die Lenkpausen gemäß Artikel 7, der VO-EG 561 aus 2006, nicht gewähren; wenn sie nach Ziffer 3,, die tägliche Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz 2, 4, oder 5 oder Artikel 9, der VO-EG 561 aus 2006, nicht gewähren;

§ 28 Abs 6 Sind Übertretungen gemäß Abs 5 nach Anhang 3 der Richtlinie 2006/22/EG als Paragraph 28, Absatz 6, Sind Übertretungen gemäß Absatz 5, nach Anhang 3 der Richtlinie 2006/22/EG als

1.
leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach lit a in den Fällen der Z 1 bis 7 mit einer Geldstrafe von Euro 72,- bis Euro 1.815,-, im Wiederholungsfall Euro 145,- bis Euro 1.815,-, nach lit b im Falle der Z 8 mit einer Geldstrafe von Euro 145,- bis Euro 1180,-, im Wiederholungsfall von Euro 200,- bis Euro 3600,- zu bestrafen.leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach Litera a, in den Fällen der Ziffer eins bis 7 mit einer Geldstrafe von Euro 72,- bis Euro 1.815,-, im Wiederholungsfall Euro 145,- bis Euro 1.815,-, nach Litera b, im Falle der Ziffer 8, mit einer Geldstrafe von Euro 145,- bis Euro 1180,-, im Wiederholungsfall von Euro 200,- bis Euro 3600,- zu bestrafen.

2.
Sind Übertretungen gemäß Abs 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von Euro 200,- bis Euro 2.180,-, im Wiederholungsfall von Euro 250,- bis Euro 3600,- zu bestrafen.Sind Übertretungen gemäß Absatz 5, nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von Euro 200,- bis Euro 2.180,-, im Wiederholungsfall von Euro 250,- bis Euro 3600,- zu bestrafen.

3.
Sind die Übertretungen gemäß Abs 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von Euro 300,- bis Euro 2.180,-, im Wiederholungsfall von Euro 350,- bis Euro 3600,- zu bestrafen.Sind die Übertretungen gemäß Absatz 5, nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von Euro 300,- bis Euro 2.180,-, im Wiederholungsfall von Euro 350,- bis Euro 3600,- zu bestrafen.

§ 2 Abs 1 Arbeitszeitgesetz normiert, dass im Sinne dieses BundesgesetzParagraph 2, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz normiert, dass im Sinne dieses Bundesgesetz

1.
die Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen ist,
2.
Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden ist sowie
3.
Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag ist.

Anlässlich seiner Einvernahme gab Herr TL an, dass bei der Firma BF Spedition ein Überwachungssystem namens Fleedboard eingerichtet ist. Mit diesem System könne man die Fahrer kontrollieren und werde dies auch vorgenommen. Dieses System ist mit dem digitalen Kontrollgerät zusammengeschlossen. Das System gibt nicht nur Auskunft über die Fahrzeiten sondern auch über den Zustand des Fahrzeuges. Mit diesem System sei es möglich nachzuschauen, ob jemand schneller fahre, ob Öl fehle oder ob die Bremsen verschlissen seien. Bei der Firma BF gebe es eine Tag und eine Nachschicht. Die Zeiten seien so eingeteilt, dass es nur Lenkzeiten von 6 bis 7 Stunden gebe, die Einsatzzeiten würden zwischen 9 und 10 Stunden liegen. Momentan sei es so, dass es nur mehr zwei Fahrzeuge Euroklasse 5 gebe. Zum Zeitpunkt der Auswertung der gegenständlichen Fahrerkarten sei man in der Firma mit Euro 5 Fahrzeugen gefahren und habe es noch Euro 3 Fahrzeuge gegeben. Die Fahrer würden beim ÖAMTC ausgebildet werden. Der Schulungsleiter habe gesagt, dass er keinen kenne, der „Stoneridge“ richtig bedienen könne. Bei den alten Geräten sei es so gewesen, dass dann, wenn der Motor gelaufen ist und ein Stromverbrauch eingeschaltet war, der Zeitschalter nicht auf Pause gestellt werden konnte. Dies gehe auch heute nicht. Dieses Problem tauche im Winter auf, weil die Standheizung weiter gehe. Wenn der Fahrer das Gerät auf Ruhezeit schalte, würde dieses wieder auf Arbeitszeit schalten.

Es wurde in weiterer Folge Herr HP einvernommen, der angab, dass er bei der Firma BF Spedition GmbH für die Stundenabrechnung der Fahrer zuständig sei. Für die Abrechnung werde des Fleedboardsystem verwendet, welches die Fahrerkarte nicht ausliest. Es sei jedoch notwendig, dass die Fahrerkarte im Fahrzeug eingesteckt ist. Die Fahrer werden über GPS überwacht. Bei der Kontrolle des Arbeitsinspektors sei er nicht dabei gewesen und habe jedoch die Vorwürfe des Arbeitsinspektorates mit den Aufzeichnungen des Fleedboardsystems verglichen, und seien da einige interessante Ergebnisse herausgekommen.

Er wurde zu den gravierendsten Abweichungen befragt und gab er an, dass bei Übertretung 7. dem Fahrer vorgeworfen werde, dass dieser am xx.xx.xxxx um xx.xx Uhr bis xx.xx.xxxx xx.xx Uhr gearbeitet haben soll und eine Differenz von 8 Stunden und 7 Minuten vorliegen soll. Aufgrund seiner Aufzeichnung könne er sagen, dass der Fahrer JD geruht hat. In diesem Zusammenhang verweise er auch darauf, dass bei der Feststellung der Arbeitsübertretung ein Kennzeichen angeführt sei. Es müsse eine Fehlbedienung vorliegen.

Vom Zeugen wurde auch vorgebracht, dass die Schuldvorwürfe des Arbeitsinspektorates betreffend der Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Stunden nicht den Schichtdienst berücksichtige. Dieser laufe nämlich von Sonntag um xx.xx Uhr und würde am Samstag um xx.xx Uhr zu ende sein. Wenn man dies berücksichtigte würden keine Zeit Überschreitungen gegeben sein. Vom Arbeitsinspektorat werde jedoch die Arbeitswoche gezählt von Montag xx.xx Uhr bis Sonntag xx.xx Uhr. Es gebe auch Unterschiede bei der Lenkpause. Sein System käme auf etwas andere Zeiten als bei der Auswertung der Fahrerkarte.

Die erhobene Beschwerde ist teilweise gerechtfertigt.

Hinsichtlich der Übertretungsgruppen im Straferkenntnis 1 und 2, 3 und 4, 8 und 9, 19 und 20, 25 und 26, 28 und 29, 33 und 34, 39 und 40 sowie 46 und 47 ist auszuführen, dass es sich dabei nicht um zwei Übertretungen handelt sondern um eine Übertretung. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seiner Entscheidung vom xx.xx.xxxx, Zahl **** (Beschwerdeführer: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) ausgesprochen, dass ein Verstoß gegen die Verhaltensnorm des Art 7 VO-EG 561/2006 in unterschiedlichen Spielarten folgen kann. Die Fahrtunterbrechung wird verspätet, aber ausreichend lang eingelegt. Sie erfolgt verspätet überdies zu kurz. Sie erfolgt zwar rechtzeitig, aber zu kurz. Sie erfolgt zwar rechtzeitig und ausreichend lang, wird aber durch weitere Lenkzeiten unterbrochen. Es wird gar keine Fahrunterbrechung eingehalten. Verstößen gegen diese Bestimmung ist gemeinsam, dass sie allesamt den Erwägungsgründe 16 und 17 der Verordnung explizit genannten Ziele der Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fahrer und der Hebung der Verkehrssicherheit zuwider laufen. Es könne nicht gesagt werde, dass etwa zwischen der Verkürzung und der Verspätung einer erforderlichen Fahrtunterbrechung für sich genommen ein unterschiedlicher Unrechtsgehalt besteht. Deutlichen Einfluss auf den Unrechtsgehalt einer konkreten Übertretung hat vielmehr das zeitliche Ausmaß des Zuwiderhandelns. Je länger die Dauer der Fahrtunterbrechung hinter dem normierten Mindestmaß (45 Minuten) zurückbleibt und je später sie angetreten wird, desto stärker wiegt im Regelfall der Unrechtsgehalt. Der in diesem vorgenannten Erkenntnis ausgesprochenen Grundsatz hat die Bezirkshautmannschaft N im Straferkenntnis vom xx.xx.xxxx nicht beachtet, sodass der Spruch des Straferkenntnisses diesbezüglich zu korrigieren war.Hinsichtlich der Übertretungsgruppen im Straferkenntnis 1 und 2, 3 und 4, 8 und 9, 19 und 20, 25 und 26, 28 und 29, 33 und 34, 39 und 40 sowie 46 und 47 ist auszuführen, dass es sich dabei nicht um zwei Übertretungen handelt sondern um eine Übertretung. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seiner Entscheidung vom xx.xx.xxxx, Zahl **** (Beschwerdeführer: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) ausgesprochen, dass ein Verstoß gegen die Verhaltensnorm des Artikel 7, VO-EG 561 aus 2006, in unterschiedlichen Spielarten folgen kann. Die Fahrtunterbrechung wird verspätet, aber ausreichend lang eingelegt. Sie erfolgt verspätet überdies zu kurz. Sie erfolgt zwar rechtzeitig, aber zu kurz. Sie erfolgt zwar rechtzeitig und ausreichend lang, wird aber durch weitere Lenkzeiten unterbrochen. Es wird gar keine Fahrunterbrechung eingehalten. Verstößen gegen diese Bestimmung ist gemeinsam, dass sie allesamt den Erwägungsgründe 16 und 17 der Verordnung explizit genannten Ziele der Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fahrer und der Hebung der Verkehrssicherheit zuwider laufen. Es könne nicht gesagt werde, dass etwa zwischen der Verkürzung und der Verspätung einer erforderlichen Fahrtunterbrechung für sich genommen ein unterschiedlicher Unrechtsgehalt besteht. Deutlichen Einfluss auf den Unrechtsgehalt einer konkreten Übertretung hat vielmehr das zeitliche Ausmaß des Zuwiderhandelns. Je länger die Dauer der Fahrtunterbrechung hinter dem normierten Mindestmaß (45 Minuten) zurückbleibt und je später sie angetreten wird, desto stärker wiegt im Regelfall der Unrechtsgehalt. Der in diesem vorgenannten Erkenntnis ausgesprochenen Grundsatz hat die Bezirkshautmannschaft N im Straferkenntnis vom xx.xx.xxxx nicht beachtet, sodass der Spruch des Straferkenntnisses diesbezüglich zu korrigieren war.

Das erkennende Mitglied des Landesverwaltungsgericht Tirol ist auch der Auffassung, dass der zuvor genannte Grundsatz, der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom xx.xx.xxxx, Zl **** zum Ausdruck gekommen ist, hinsichtlich der Übertretungsgruppe 16 und 17 betreffend des Fahrers MA (die Ruhepause betrug bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit zwischen 6 und 9 Stunden weniger als 30 Minuten und die Ruhepause von 30 Minuten wurde erst nach mehr als 6 Stunden eingehalten) zu gelten hat und daher nicht zwei Übertretungen vorliegen sondern nur eine und war daher diesbezüglich das Straferkenntnis zu korrigieren ist.

Ebenfalls vertritt das erkennende Mitglied die Ansicht, wie im Verfahren bei der Erstbehörde eingewendet wurde, dass eine Übertretung nach § 13 Abs 1 Z 2 AZG eine solche nach § 13 Abs 1 Z 1 in sich schließt, weshalb eine gesonderte Bestrafung nicht zulässig ist. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft war entsprechend zu korrigieren.Ebenfalls vertritt das erkennende Mitglied die Ansicht, wie im Verfahren bei der Erstbehörde eingewendet wurde, dass eine Übertretung nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AZG eine solche nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, in sich schließt, weshalb eine gesonderte Bestrafung nicht zulässig ist. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft war entsprechend zu korrigieren.

Anlässlich der Einvernahme gab Herr HP an, dass betreffend Übertretungsgruppe 7., Fahrer JD, dass der dort gemachte Schuldvorwurf nicht gerechtfertigt ist, und er aufgrund seiner Aufzeichnung sagen könne, dass dieser geruht habe. Er verweise auch darauf, dass betreffend dieses Schuldvorwurfes kein Kennzeichen angeführt wurde, was auf eine Fehlbedienung hindeute. Er wisse, dass dieser sein Wochenende in Ungarn verbringe.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht davon aus, dass der Einwand betreffend dieser Übertretungsgruppe berechtigt ist. Aus der DACO-Aufzeichnung lässt sich auch ein Kennzeichen nicht entnehmen, sodass der Beschwerde (Berufung) diesbezüglich stattzugeben war.

Ebenfalls wurde bei der Erstbehörde betreffend der Übertretungsgruppe 12. und 13. bezüglich Faber Tasic ausgeführt, dass die vorgeworfenen Übertretungen nicht berechtigt sind. Aus den Aufzeichnungen der Firma ergebe sich nämlich, dass dieser seine Lenktätigkeit am xx.xx.xxxx um xx.xx Uhr beendet hat und mit einem Leih-Pkw der Firma YY nach D gefahren ist. Aus einem unglücklichen Umstand heraus sei die Fahrerkarte im Fahrzeug verblieben, was jedoch den Mitarbeiter des YY nicht aufgefallen ist. Die weiteren Eintragungen auf der Karte betreffen Tätigkeiten der YY und sei das Fahrzeug am xx,xx. von Herrn BF sen. abgeholt worden. Dieser habe das Fahrzeug nach D gebracht und sei dann die Fahrerkarte gezogen worden. Da es diesbezüglich Unterlagen im Akt gibt, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der diesbezüglich erhobene Einwand gerechtfertigt ist. Es war daher der Beschwerde betreffend Übertretungsgruppe 12. und 13. stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Was die Ausführungen betreffend die Überschreitung der Wochenarbeitszeit von 60 Stunden anlangt, wonach vom Arbeitsinspektorat nicht der Schichtbeginn, der um xx.xx Uhr Sonntag beginnt berücksichtigt wird, so ist auszuführen, dass Wochenarbeitszeit in § 2 Abs 1 Z 3 definiert ist. Die Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag.Was die Ausführungen betreffend die Überschreitung der Wochenarbeitszeit von 60 Stunden anlangt, wonach vom Arbeitsinspektorat nicht der Schichtbeginn, der um xx.xx Uhr Sonntag beginnt berücksichtigt wird, so ist auszuführen, dass Wochenarbeitszeit in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, definiert ist. Die Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag.

Auch in der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom xx.xx.xxxx, Zahl **** wird die Woche als der Zeitraum von Montag xx.xx Uhr bis Sonntag xx.xx Uhr im Art 3 (Begriffsbestimmungen) definiert. Es ist auch auf das Handbuch der Wirtschaftskammer Österreich, Seite 12. zu verweisen. Auf Seite 12. unter Punkt 2.9 ist die Woche als Zeitraum zwischen Montag xx.xx Uhr und Sonntag xx.xx Uhr definiert. Unter 2. 12 ist die Wochenlenkzeit als summierte Gesamtlenkzeit innerhalb einer Woche definiert. Die vorgenommenen Auswertungen des Arbeitsinspektorates sind daher zutreffend und der Einwand nicht gerechtfertigt.Auch in der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom xx.xx.xxxx, Zahl **** wird die Woche als der Zeitraum von Montag xx.xx Uhr bis Sonntag xx.xx Uhr im Artikel 3, (Begriffsbestimmungen) definiert. Es ist auch auf das Handbuch der Wirtschaftskammer Österreich, Seite 12. zu verweisen. Auf Seite 12. unter Punkt 2.9 ist die Woche als Zeitraum zwischen Montag xx.xx Uhr und Sonntag xx.xx Uhr definiert. Unter 2. 12 ist die Wochenlenkzeit als summierte Gesamtlenkzeit innerhalb einer Woche definiert. Die vorgenommenen Auswertungen des Arbeitsinspektorates sind daher zutreffend und der Einwand nicht gerechtfertigt.

Gemäß § 5 Abs 1 2. Satz VStG ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Gegenstandsfall ist bei der Verwirklichung der Straftatbestände von Fahrlässigkeit auszugehen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, 2. Satz VStG ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Gegenstandsfall ist bei der Verwirklichung der Straftatbestände von Fahrlässigkeit auszugehen.

Vom Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass kein Verschulden vorliegt. Das vom Beschwerdeführer verwendete System Fleedboard ist nicht als ausreichendes Kontrollsystem zu betrachten. Von diesem System wird nämlich nicht die Fahrerkarte direkt ausgelesen, wodurch eine höhere Anfälligkeit verhindert werden soll, sondern erfolgt die Kontrolle über GPS (Satellit), wobei es bekannter Maßen zu Zeitverzögerungen kommt und die übermittelten Werte nicht so genau sein können wie im digitalen Kontrollsystem und ist es daher nicht als so verlässlich zu betrachten. Zu einem funktionierenden Kontrollsystem gehört ja nicht nur, dass man feststellt, dass es zu Zeitüberschreitungen kommt sondern gehört auch dazu, entsprechende Maßnahmen zu treffen um Arbeitszeitverstöße hintanzuhalten. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF und hat daher eine Übertretung nach dem Arbeitszeitgesetz als nach außen berufenes Organ zu haften. Der von der Erstbehörde erhobene Schuldvorwurf ist daher dem Grunde nach berechtigt. Dass kein ausreichend funktionierendes Kontrollsystem vorliegt, ergibt sich auch, dass anlässlich der Kontrolle durch den Arbeitsinspektor bei 14 Fahrern Arbeitszeitverstöße festgestellt worden sind, wobei bei einigen Fahrern solche vermehrt aufgetreten sind. Die verhängten und bestätigten Geldstrafen liegen im unteren Bereich des Strafrahmens, sodass diese als schuld- und tatangemessen zu bezeichnen sind.

Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage eines ausreichenden Kontrollsystems war abzuweisen, da es sich um eine Rechtsfrage handelt.

Aus vorgenannten Gründen war der Beschwerde teilweise stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Klaus Dollenz

(Richter)

Schlagworte

Lenkpausen verkürzen, Lenkpausen zu spät einlegen, Neubemessung der Strafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.14.1821.2

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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