Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.07.2014Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §37Rechtssatz
Nicht jede Änderung einer Anlage nach dem AWG unterliegt der Genehmigungspflicht. Bei einer Bestrafung nach § 37 Abs 1 iVm § 79 Abs 1 Z 9 AWG ist es ein Tatbestandsmerkmal, dass die Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Natur haben kann. Wenn dieses Tatbestandsmerkmal weder im Spruch angeführt wird, noch Teil einer Verfolgungshandlung war, so ist dem Verwaltungsgericht eine Klarstellung verwehrt, zumal dadurch eine Austausch der Tat vorgenommen würde.Nicht jede Änderung einer Anlage nach dem AWG unterliegt der Genehmigungspflicht. Bei einer Bestrafung nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG ist es ein Tatbestandsmerkmal, dass die Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Natur haben kann. Wenn dieses Tatbestandsmerkmal weder im Spruch angeführt wird, noch Teil einer Verfolgungshandlung war, so ist dem Verwaltungsgericht eine Klarstellung verwehrt, zumal dadurch eine Austausch der Tat vorgenommen würde.
Schlagworte
Ausführungen zum Umfang der Befugnis zur Spruchverbesserung; Konkretisierungspflicht bei Vorhalt einer konsenslosen Änderung einer Anlage nach dem AWG 2002European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.1291.3Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015