TE Lvwg Erkenntnis 2014/7/21 LVwG-2014/15/1930-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.07.2014
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Entscheidungsdatum

21.07.2014

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Text

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde von Frau Name1, geboren am **.**.***1, vertreten durch RA A, Straße1, Ort1, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 23.05.2014, Zahl **-*2-2014,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß den §§ 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.1. Gemäß den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß zur Last gelegt, sie habe der belangten Behörde trotz schriftlicher Aufforderung vom 12.03.2014 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft erteilt, wer das auf sie zugelassene Fahrzeug am 18.01.2014 um 13:35 Uhr gelenkt habe.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug zwei unterschiedlichen Personen überlassen habe, wobei sie nicht davon ausgegangen sei, dass diese das Fahrzeug auch im Gebiet der Republik Österreich lenken würden.

Festgehalten wird, dass in der Anzeige der ASFINAG vom 18.01.2014 ausgeführt wird, dass der Fall „aufgeklärt“ wurde. So wurde der Lenker des Fahrzeuges zum 18.01.2014 um 13.35 Uhr von Bediensteten der ASFINAG angehalten und wurden seine Daten festgehalten. Die Bezahlung der Ersatzmaut wurde an Ort und Stelle aber verweigert, weshalb das ordentliche Verfahren durch besagte Anzeige eingeleitet wurde.

Aus dem Akt der belangten Behörde ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass irgendwelche Verfolgungshandlungen gegen den bereits in der Anzeige angeführten Lenker durchgeführt worden wären, insbesondere findet sich kein Hinweis, dass die von den Aufsichtsorganen der ASFINAG an Ort und Stelle erhobenen Daten unrichtig wären. Auch hat eine Rückfrage bei der belangten Behörde am 21.07.2014 ergeben, dass mit dem derart bekannt gegebenen Lenker bisher noch kein Kontakt aufgenommen wurde.

Unabhängig vom Vorbringen kommt dem Rechtsmittel alleine schon aus folgenden Gründen Berechtigung zu:

Die Behörde kann gemäß § 103 Abs 2 KFG Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.Die Behörde kann gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann gemäß § 17 Abs 1 BStMG zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Gesetzes Mautaufsichtsorgane bestimmen.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BStMG zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Gesetzes Mautaufsichtsorgane bestimmen.

Die Mautaufsichtsorgane sind gemäß Abs 2 leg cit von der Behörde auf Vorschlag der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu bestellen und zu vereidigen. Die Vereidigung entfällt bei Personen, die vor ihrer Bestellung zu Mautaufsichtsorganen als Organe der öffentlichen Aufsicht tätig waren.Die Mautaufsichtsorgane sind gemäß Absatz 2, leg cit von der Behörde auf Vorschlag der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu bestellen und zu vereidigen. Die Vereidigung entfällt bei Personen, die vor ihrer Bestellung zu Mautaufsichtsorganen als Organe der öffentlichen Aufsicht tätig waren.

Die Mautaufsichtsorgane wirken gemäß § 18 Abs 1 BStMG an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß § 19, durch Maßnahmen zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens, durch Einhebung vorläufiger Sicherheiten gemäß § 27 und durch Verhinderung der Fortsetzung der Fahrt gemäß § 28 mit.Die Mautaufsichtsorgane wirken gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BStMG an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß Paragraph 19,, durch Maßnahmen zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens, durch Einhebung vorläufiger Sicherheiten gemäß Paragraph 27 und durch Verhinderung der Fortsetzung der Fahrt gemäß Paragraph 28, mit.

Zum Zweck der Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und der Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) sind die Mautaufsichtsorgane gemäß § 18 Abs 2 BStMG unter anderem berechtigt, Kraftfahrzeuglenker durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern, sie anzuhalten und die Identität des Lenkers und des Zulassungsbesitzers festzustellen. Zum Zweck der Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und der Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) sind die Mautaufsichtsorgane gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BStMG unter anderem berechtigt, Kraftfahrzeuglenker durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern, sie anzuhalten und die Identität des Lenkers und des Zulassungsbesitzers festzustellen.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl etwa das Erkenntnis vom 16.02.1999, 98/02/0405) liegt § 103 Abs 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa das Erkenntnis vom 16.02.1999, 98/02/0405) liegt Paragraph 103, Absatz 2, KFG die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen.

Allerdings hat der VwGH auch mehrfach festgehalten, dass die Behörde nicht willkürlich vorgehen und grundlos eine Auskunft nach § 103 Abs 2 KFG verlangen darf (vgl VwGH 20.12.1996, 96/02/0475). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das der Anfrage zu Grunde liegende Delikt bereits verjährt (vgl VwGH 18.05.2009, 2006/17/0135) oder im Inland nicht strafbar ist (vgl VwGH 28.03.2003, 2002/02/0168).Allerdings hat der VwGH auch mehrfach festgehalten, dass die Behörde nicht willkürlich vorgehen und grundlos eine Auskunft nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG verlangen darf vergleiche VwGH 20.12.1996, 96/02/0475). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das der Anfrage zu Grunde liegende Delikt bereits verjährt vergleiche VwGH 18.05.2009, 2006/17/0135) oder im Inland nicht strafbar ist vergleiche VwGH 28.03.2003, 2002/02/0168).

Ein solcher Fall einer willkürlichen und grundlosen Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe liegt hier vor:

Mit Anzeige der ASFINAG vom 18.01.2014 wurde bei der belangten Behörde eine Übertretung nach § 20 Abs 1 iVm §§ 10 Abs 1 und 11 Abs 1 BStMG angezeigt. In dieser Anzeige wird die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzern angegeben. Allerdings wird in der Anzeige ausdrücklich ebenso angegeben, dass der Fall „aufgeklärt“ und der Lenker von Organen der ASFINAG angehalten werden konnte. Weiters findet sich in der Anzeige der Zuname, der Vorname, die Staatsangehörigkeit, der Wohnort, die Straße, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Lenkers zum Zeitpunkt der Anhaltung durch die ASFINAG. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Daten lassen sich dem Akt der belangten Behörde nicht entnehmen.Mit Anzeige der ASFINAG vom 18.01.2014 wurde bei der belangten Behörde eine Übertretung nach Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins und 11 Absatz eins, BStMG angezeigt. In dieser Anzeige wird die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzern angegeben. Allerdings wird in der Anzeige ausdrücklich ebenso angegeben, dass der Fall „aufgeklärt“ und der Lenker von Organen der ASFINAG angehalten werden konnte. Weiters findet sich in der Anzeige der Zuname, der Vorname, die Staatsangehörigkeit, der Wohnort, die Straße, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Lenkers zum Zeitpunkt der Anhaltung durch die ASFINAG. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Daten lassen sich dem Akt der belangten Behörde nicht entnehmen.

Vor dem Hintergrund, dass der Lenker des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt betreffend die dem Verfahren zu Grunde liegende Übertretung nach dem BStMG bereits aktenkundig war, bestand keine nachvollziehbare Veranlassung für die belangte Behörde, die Zulassungsbesitzerin abermals zur Bekanntgabe des Lenkers aufzufordern. Die Berechtigung für eine derartige Anfrage würde sich im vorliegenden Zusammenhang lediglich dann ergeben, wenn im Nachhinein Zweifel an der Richtigkeit der von den Mitarbeitern der ASFINAG als Organen der öffentlichen Aufsicht erhobenen Daten ergeben würden. Die Feststellung der Daten des Lenkers durch Mautaufsichtsorgane ist daher in aller Regel ausreichend zur weiteren Verfolgung des angelasteten Delikts nach dem BStMG. Lediglich dann, wenn im Nachhinein Zweifel an der Richtigkeit der von den Organen der öffentlichen Aufsicht erhobenen Daten entstehen, würde dies eine Anfrage an die Zulassungsbesitzerin rechtfertigen. Solche Anhaltspunkte liegen hier aber nicht vor.

Da die belangte Behörde daher willkürlich und grundlos vorgegangen ist, wurde die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe im vorliegenden Fall nicht rechtmäßig erteilt. Wenn aber die Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers nicht rechtmäßig war, dann ist auch eine Bestrafung der derart aufgeforderten Zulassungsbesitzerin nicht zulässig.

Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 103 Abs 2 KFG einzustellen.Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG einzustellen.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar mehrfach festgehalten, dass die Behörde nicht willkürlich vorgehen und grundlos eine Auskunft nach § 103 Abs 2 KFG verlangen darf, allerdings hat er in seiner bisherigen Judikatur soweit ersichtlich noch keinen mit dem vorliegendem Sachverhalt vergleichbaren Fall behandelt. Das Erkenntnis vom 12.07.1994, 92/03/0200 ist für das vorliegende Verfahren insofern nicht relevant, als in jenem Fall keine Feststellung des Lenkers durch Straßenaufsichtsorgane erfolgt ist, sondern eine Person sich selbst implizit durch Bezahlung der Strafe als Lenker verstanden wissen wollte. Zumal eine Bezahlung eines Strafbetrages durch eine individuell bestimmte Person der Feststellung des Lenkers durch dazu gesetzlich berufene Aufsichtsorgane nicht gleichgestellt werden kann, ist die vorliegende Rechtsfrage auch durch dieses Erkenntnis noch nicht geklärt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar mehrfach festgehalten, dass die Behörde nicht willkürlich vorgehen und grundlos eine Auskunft nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG verlangen darf, allerdings hat er in seiner bisherigen Judikatur soweit ersichtlich noch keinen mit dem vorliegendem Sachverhalt vergleichbaren Fall behandelt. Das Erkenntnis vom 12.07.1994, 92/03/0200 ist für das vorliegende Verfahren insofern nicht relevant, als in jenem Fall keine Feststellung des Lenkers durch Straßenaufsichtsorgane erfolgt ist, sondern eine Person sich selbst implizit durch Bezahlung der Strafe als Lenker verstanden wissen wollte. Zumal eine Bezahlung eines Strafbetrages durch eine individuell bestimmte Person der Feststellung des Lenkers durch dazu gesetzlich berufene Aufsichtsorgane nicht gleichgestellt werden kann, ist die vorliegende Rechtsfrage auch durch dieses Erkenntnis noch nicht geklärt.

Zumal daher durch die Judikatur des VwGH noch nicht klargestellt wurde, dass im Fall, dass die Daten des Lenkers des Fahrzeuges durch Organe der öffentlichen Aufsicht festgestellt und bereits mit der Anzeige bekannt gegeben wurden und Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Daten nicht bestehen, keine Berechtigung der Behörde mehr besteht, ein Auskunftsverlangen nach § 103 Abs 2 KFG an den Zulassungsbesitzer zu richten, war die ordentliche Revision für zulässig zu erklären.Zumal daher durch die Judikatur des VwGH noch nicht klargestellt wurde, dass im Fall, dass die Daten des Lenkers des Fahrzeuges durch Organe der öffentlichen Aufsicht festgestellt und bereits mit der Anzeige bekannt gegeben wurden und Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Daten nicht bestehen, keine Berechtigung der Behörde mehr besteht, ein Auskunftsverlangen nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG an den Zulassungsbesitzer zu richten, war die ordentliche Revision für zulässig zu erklären.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Gerold Dünser

(Richter)

Schlagworte

Willkürliche und grundlose Anfrage an den Zulassungsbesitzer bei bekanntem Lenker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.1930.1

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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