RS Vwgh 2004/10/19 2000/03/0300

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs6;
EURallg;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG 1997 §41;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/03/0129 E 28. April 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Die in Art. 9 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 97/33/EG vorgesehene Streitentscheidungskompetenz der Regulierungsbehörde, wie sie im Beschwerdefall von der belangten Behörde auf Grund des diese Bestimmungen umsetzenden § 41 TKG herangezogen wurde, zählt zu den ONP-Bedingungen, die mit der Richtlinie 97/33/EG - der ONP-(Open Network Provision-)Einzelrichtlinie für den Bereich der Zusammenschaltung - festgelegt wurden. Sie steht damit nicht in Widerspruch zum Grundsatz des offenen Netzzugangs, sondern dient dessen Verwirklichung durch die Sicherstellung der Zusammenschaltung, wie es die Zielbestimmung des Art. 1 der Richtlinie 97/33/EG vorsieht.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030300.X01

Im RIS seit

30.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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