Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.08.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §28 Abs3Rechtssatz
Eine Zurückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG kommt insbesondere dann in Betracht, wenn jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wurde oder, wenn zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt wurden oder bloß ansatzweise ermittelt wurde. Fehlt bei der Erteilung einer Baubewilligung für einen Bringungsweg und bei der Einräumung eines Bringungsrechtes auf fremden Grund ein Bauprojekt, dem entnommen werden kann, welche konkreten Grundflächen in welchem Ausmaß beansprucht werden bzw welche Anlagen im Detail errichtet werden sollen, so sind auf dieser Grundlage keine geeigneten Ermittlungen möglich.Eine Zurückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt insbesondere dann in Betracht, wenn jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wurde oder, wenn zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt wurden oder bloß ansatzweise ermittelt wurde. Fehlt bei der Erteilung einer Baubewilligung für einen Bringungsweg und bei der Einräumung eines Bringungsrechtes auf fremden Grund ein Bauprojekt, dem entnommen werden kann, welche konkreten Grundflächen in welchem Ausmaß beansprucht werden bzw welche Anlagen im Detail errichtet werden sollen, so sind auf dieser Grundlage keine geeigneten Ermittlungen möglich.
Schlagworte
ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0029.9Zuletzt aktualisiert am
21.11.2014