RS Lvwg 2014/8/5 LVwG-2014/44/0029-9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.08.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Zurückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG kommt insbesondere dann in Betracht, wenn jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wurde oder, wenn zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt wurden oder bloß ansatzweise ermittelt wurde. Fehlt bei der Erteilung einer Baubewilligung für einen Bringungsweg und bei der Einräumung eines Bringungsrechtes auf fremden Grund ein Bauprojekt, dem entnommen werden kann, welche konkreten Grundflächen in welchem Ausmaß beansprucht werden bzw welche Anlagen im Detail errichtet werden sollen, so sind auf dieser Grundlage keine geeigneten Ermittlungen möglich.Eine Zurückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt insbesondere dann in Betracht, wenn jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wurde oder, wenn zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt wurden oder bloß ansatzweise ermittelt wurde. Fehlt bei der Erteilung einer Baubewilligung für einen Bringungsweg und bei der Einräumung eines Bringungsrechtes auf fremden Grund ein Bauprojekt, dem entnommen werden kann, welche konkreten Grundflächen in welchem Ausmaß beansprucht werden bzw welche Anlagen im Detail errichtet werden sollen, so sind auf dieser Grundlage keine geeigneten Ermittlungen möglich.

Schlagworte

Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0029.9

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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