Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.08.2014Index
49/08 Amtshilfe Zustellung von SchriftstückenNorm
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art10 Abs1Rechtssatz
Die Bereithaltung zur Abholung gemäß Abschnitt 4 Abs 4 AGB BRIEF NATIONAL stellt keine – der Hinterlegung nach österreichischem Zustellrecht entsprechende – Niederlegung dar und löst demgemäß auch deren Rechtswirkungen nicht aus; der die Ersatzzustellung durch Niederlegung regelnde § 181 dZPO ist auf diese ebenfalls nicht anzuwenden.Die Bereithaltung zur Abholung gemäß Abschnitt 4 Absatz 4, AGB BRIEF NATIONAL stellt keine – der Hinterlegung nach österreichischem Zustellrecht entsprechende – Niederlegung dar und löst demgemäß auch deren Rechtswirkungen nicht aus; der die Ersatzzustellung durch Niederlegung regelnde Paragraph 181, dZPO ist auf diese ebenfalls nicht anzuwenden.
Dies deshalb, weil eine Anwendung von Bestimmungen der dZPO auf die Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden in Deutschland unmittelbar durch die Post gemäß Art 10 Abs 1 erster Satz des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen nach deutschem Zustellrecht nicht vorgesehen ist.Dies deshalb, weil eine Anwendung von Bestimmungen der dZPO auf die Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden in Deutschland unmittelbar durch die Post gemäß Artikel 10, Absatz eins, erster Satz des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen nach deutschem Zustellrecht nicht vorgesehen ist.
Schlagworte
Zustellung; Post; Deutschland; HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.12.2084.2Zuletzt aktualisiert am
25.11.2014