RS Lvwg 2014/8/5 LVwG-2013/12/2084-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.08.2014

Index

49/08 Amtshilfe Zustellung von Schriftstücken
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art10 Abs1
ZustG §11 Abs1
  1. ZustG § 11 heute
  2. ZustG § 11 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  3. ZustG § 11 gültig von 01.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. ZustG § 11 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. ZustG § 11 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Die Bereithaltung zur Abholung gemäß Abschnitt 4 Abs 4 AGB BRIEF NATIONAL stellt keine – der Hinterlegung nach österreichischem Zustellrecht entsprechende – Niederlegung dar und löst demgemäß auch deren Rechtswirkungen nicht aus; der die Ersatzzustellung durch Niederlegung regelnde § 181 dZPO ist auf diese ebenfalls nicht anzuwenden.Die Bereithaltung zur Abholung gemäß Abschnitt 4 Absatz 4, AGB BRIEF NATIONAL stellt keine – der Hinterlegung nach österreichischem Zustellrecht entsprechende – Niederlegung dar und löst demgemäß auch deren Rechtswirkungen nicht aus; der die Ersatzzustellung durch Niederlegung regelnde Paragraph 181, dZPO ist auf diese ebenfalls nicht anzuwenden.

Dies deshalb, weil eine Anwendung von Bestimmungen der dZPO auf die Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden in Deutschland unmittelbar durch die Post gemäß Art 10 Abs 1 erster Satz des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen nach deutschem Zustellrecht nicht vorgesehen ist.Dies deshalb, weil eine Anwendung von Bestimmungen der dZPO auf die Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden in Deutschland unmittelbar durch die Post gemäß Artikel 10, Absatz eins, erster Satz des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen nach deutschem Zustellrecht nicht vorgesehen ist.

Schlagworte

Zustellung; Post; Deutschland; Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.12.2084.2

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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