Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.08.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Wie der VfGH im zu G 5/2014 protokollierten Verfahren festgestellt hat, sind die Verwaltungsgerichte zu Folge der Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache, einfachgesetzlich in § 28 VwGVG umgesetzt, auch dazu verpflichtet, einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn diese Verpflichtung die belangte Behörde getroffen hätte. Dem steht auch § 17 VwGVG nicht entgegen, der eine Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG und sohin des § 68 Abs 1 AVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ausschließt.Wie der VfGH im zu G 5 aus 2014, protokollierten Verfahren festgestellt hat, sind die Verwaltungsgerichte zu Folge der Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache, einfachgesetzlich in Paragraph 28, VwGVG umgesetzt, auch dazu verpflichtet, einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn diese Verpflichtung die belangte Behörde getroffen hätte. Dem steht auch Paragraph 17, VwGVG nicht entgegen, der eine Anwendbarkeit des römisch vier. Teils des AVG und sohin des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ausschließt.
Schlagworte
res iudicata; Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.0130.6Zuletzt aktualisiert am
05.12.2014