Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.08.2014Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs9Rechtssatz
Für die Aufforderung gemäß § 5 Abs 9 iVm Abs 5 StVO, sich einem Arzt vorführen zu lassen, reicht das Vorliegen eines Symptoms aus und ist nicht entscheidend, auf welche Ursachen dieses Symptom zurückzuführen ist. Für die Aufforderung gemäß Paragraph 5, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 5, StVO, sich einem Arzt vorführen zu lassen, reicht das Vorliegen eines Symptoms aus und ist nicht entscheidend, auf welche Ursachen dieses Symptom zurückzuführen ist.
Im Hinblick auf die große Gefahr, welche von durch Alkohol oder Drogen beeinträchtigten Fahrzeuglenkern im Straßenverkehr ausgeht, ist diesbezüglich kein strenger Maßstab anzulegen.
Schlagworte
Suchtgiftbeeinträchtigung; Verdacht; Symptome; Vorführung zum Arzt; KonkretisierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.20.1758.4Zuletzt aktualisiert am
12.09.2014