Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.08.2014Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs9Rechtssatz
Der Tatort ist dort, wo die Weigerung nach der letzten, die Amtshandlung beendenden Aufforderung erfolgte. Wenn als Tatort der Anhalteort und zudem eine völlig andere Tatzeit (21 Uhr 05 statt 19 Uhr 25) angeführt ist, dann bedeutet dies einen (vom LVwG nicht sanierbaren) Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG.Der Tatort ist dort, wo die Weigerung nach der letzten, die Amtshandlung beendenden Aufforderung erfolgte. Wenn als Tatort der Anhalteort und zudem eine völlig andere Tatzeit (21 Uhr 05 statt 19 Uhr 25) angeführt ist, dann bedeutet dies einen (vom LVwG nicht sanierbaren) Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG.
Schlagworte
Suchtgiftbeeinträchtigung; Verdacht; Symptome; Vorführung zum Arzt; KonkretisierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.20.1758.4Zuletzt aktualisiert am
07.10.2014