RS Lvwg 2014/8/25 LVwG-2014/20/1891-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.08.2014

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat gegen solche Beiträge weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken gehegt, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird (vgl VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 06.03.2006, B 158/05; ua).Der Verfassungsgerichtshof hat gegen solche Beiträge weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken gehegt, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird vergleiche VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 06.03.2006, B 158/05; ua).

Schlagworte

Nichtbescheid, Fertigungsklausel, Bezeichnung der Behörde, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beitragsgruppenverordnung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.20.1891.2

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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