RS Lvwg 2014/8/27 LVwG-2014/37/1650-5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.08.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Verfahren vor dem LVwG zählen zu den Verwaltungsverfahren und sind von der Unterbrechungswirkung des § 7 IO nicht erfasst. Verfahren vor dem LVwG zählen zu den Verwaltungsverfahren und sind von der Unterbrechungswirkung des Paragraph 7, IO nicht erfasst.

Die Anwendung des § 22 Abs 3 VwGVG setzt voraus, dass mit einem auf § 13 VwGVG gestützten Bescheid einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt oder zuerkannt wurde.Die Anwendung des Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG setzt voraus, dass mit einem auf Paragraph 13, VwGVG gestützten Bescheid einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt oder zuerkannt wurde.

Wird in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, ist das LVwG grundsätzlich nicht verpflichtet, eine solche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Anordnung einer Ersatzvornahme (§ 4 Abs 1 VVG) setzt Die Anordnung einer Ersatzvornahme (Paragraph 4, Absatz eins, VVG) setzt

- einen Titelbescheid samt Vollstreckbarkeitsbestätigung,

- die Androhung der Ersatzvornahme unter Setzung einer Nachfrist und

- die Nicht-Erfüllung der vorgeschriebenen Leistung

voraus.

Schlagworte

Ersatzvornahme, vertretbare Leistung, Nachfrist, Paritionsfrist, Vorauszahlung der Kosten, Absehen von der mündlichen Verhandlung, aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.1650.5

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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