RS Lvwg 2014/8/29 LVwG-2014/40/1537-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.08.2014

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Rechtssatz

Für die im Beschwerdefall vorgenommene Zustellung ohne Zustellnachweis (vgl § 26 ZustellG) hat die Behörde die Folge dafür auf sich zu nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann.Für die im Beschwerdefall vorgenommene Zustellung ohne Zustellnachweis vergleiche Paragraph 26, ZustellG) hat die Behörde die Folge dafür auf sich zu nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann.

Schlagworte

kein Zustellnachweis geht zu Lasten der Behörde: Vorschreibung der Grundumlage; Antragslegitimation; Zustellung ohne Zustellnachweis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.1537.2

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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