Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.08.2014Index
50/05 Kammern der gewerblichen WirtschaftNorm
WKG §128Rechtssatz
Für die im Beschwerdefall vorgenommene Zustellung ohne Zustellnachweis (vgl § 26 ZustellG) hat die Behörde die Folge dafür auf sich zu nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann.Für die im Beschwerdefall vorgenommene Zustellung ohne Zustellnachweis vergleiche Paragraph 26, ZustellG) hat die Behörde die Folge dafür auf sich zu nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann.
Schlagworte
kein Zustellnachweis geht zu Lasten der Behörde: Vorschreibung der Grundumlage; Antragslegitimation; Zustellung ohne Zustellnachweis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.1537.2Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014