RS Lvwg 2014/9/9 LVwG-2014/34/0305-22

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.09.2014

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §41
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

§ 41 Abs 1 WRG 1959 normiert eine Bewilligungspflicht für Schutz- und Regulierungsbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl Nr 117. Wie § 1 Abs 1 des zuletzt genannten Gesetzes entnommen werden kann, regelt dieses an Vorkehrungen nicht nur Wildbachverbauungen, sondern auch solche, die der „Verhinderung der Entstehung oder eines schädlichen Abganges bestimmter Lawinen“ dienen. § 41 Abs 1 WRG 1959 ordnet demnach auch eine Bewilligungspflicht für Lawinenschutzbauten an.Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 normiert eine Bewilligungspflicht für Schutz- und Regulierungsbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl Nr 117. Wie Paragraph eins, Absatz eins, des zuletzt genannten Gesetzes entnommen werden kann, regelt dieses an Vorkehrungen nicht nur Wildbachverbauungen, sondern auch solche, die der „Verhinderung der Entstehung oder eines schädlichen Abganges bestimmter Lawinen“ dienen. Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 ordnet demnach auch eine Bewilligungspflicht für Lawinenschutzbauten an.

Schlagworte

Lawinenschutzbauten, Beeinträchtigung fremder Rechte, Antragsänderung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0305.22

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten