Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.09.2014Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §41Rechtssatz
§ 41 Abs 1 WRG 1959 normiert eine Bewilligungspflicht für Schutz- und Regulierungsbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl Nr 117. Wie § 1 Abs 1 des zuletzt genannten Gesetzes entnommen werden kann, regelt dieses an Vorkehrungen nicht nur Wildbachverbauungen, sondern auch solche, die der „Verhinderung der Entstehung oder eines schädlichen Abganges bestimmter Lawinen“ dienen. § 41 Abs 1 WRG 1959 ordnet demnach auch eine Bewilligungspflicht für Lawinenschutzbauten an.Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 normiert eine Bewilligungspflicht für Schutz- und Regulierungsbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl Nr 117. Wie Paragraph eins, Absatz eins, des zuletzt genannten Gesetzes entnommen werden kann, regelt dieses an Vorkehrungen nicht nur Wildbachverbauungen, sondern auch solche, die der „Verhinderung der Entstehung oder eines schädlichen Abganges bestimmter Lawinen“ dienen. Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 ordnet demnach auch eine Bewilligungspflicht für Lawinenschutzbauten an.
Schlagworte
Lawinenschutzbauten, Beeinträchtigung fremder Rechte, Antragsänderung im verwaltungsgerichtlichen VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0305.22Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015