RS Lvwg 2014/9/15 LVwG-2014/26/1633-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.09.2014

Index

80/02 Forstrecht

Anmerkung

Mit Beschluss vom 21.11.2014, Z E 1551/2014-4, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.09.2014, Z LVwG-2014/26/1633-2, erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Rechtssatz

Insoweit der Beschwerdeführer und zwei der von ihm angebotenen Zeugen dargelegt haben, dass unter den Bäumen auf der strittigen Teilfläche eine Mäh- und Schafweidenutzung erfolgt ist, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien hinzuweisen, wonach die Eigenschaft einer Grundfläche als Wald bei einer sogenannten Nebennutzung, wie zB der Waldweide (§ 37 Forstgesetz 1975) oder der Gewinnung von Futter durch Abmähen von Waldflächen („Mähweide“) nicht verloren geht, hiefür bedürfte es schon einer die Waldkultur ausschließenden Nutzung, also einer Kulturumwandlung durch Entfernung des forstlichen Bewuchses und Anlage einer Mähwiese (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2010, Zl 2009/10/0052, unter Hinweis auf das Vorjudikat vom 21.11.1994, Zl 93/10/0141).Insoweit der Beschwerdeführer und zwei der von ihm angebotenen Zeugen dargelegt haben, dass unter den Bäumen auf der strittigen Teilfläche eine Mäh- und Schafweidenutzung erfolgt ist, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien hinzuweisen, wonach die Eigenschaft einer Grundfläche als Wald bei einer sogenannten Nebennutzung, wie zB der Waldweide (Paragraph 37, Forstgesetz 1975) oder der Gewinnung von Futter durch Abmähen von Waldflächen („Mähweide“) nicht verloren geht, hiefür bedürfte es schon einer die Waldkultur ausschließenden Nutzung, also einer Kulturumwandlung durch Entfernung des forstlichen Bewuchses und Anlage einer Mähwiese vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2010, Zl 2009/10/0052, unter Hinweis auf das Vorjudikat vom 21.11.1994, Zl 93/10/0141).

Schlagworte

Waldfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.1633.2

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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