Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.09.2014Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
NatSchG Tir 2005 §6 litjRechtssatz
Im vorliegenden Fall nimmt es das Landesverwaltungsgericht zwar als erwiesen an, dass ein Skidoo und somit ein Kraftfahrzeug im Sinn des § 6 lit j TNSchG 2005 (siehe zu diesem Begriffsverständnis schon die Erläuternden Bemerkungen zu § 4a der Regierungsvorlage zur Novelle LGBl 52/1990 des damaligen Tiroler Naturschutzgesetzes 1975) verwendet wurde, allerdings konnte nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit eruiert werden, wer dieses Kraftfahrzeug verwendet hat. Als Verwendung im Sinn der genannten Bestimmung kommt zumindest im vorliegenden Fall nämlich zweifellos nur das Lenken des Fahrzeuges in Betracht, nicht aber auch das bloße Beifahren.Im vorliegenden Fall nimmt es das Landesverwaltungsgericht zwar als erwiesen an, dass ein Skidoo und somit ein Kraftfahrzeug im Sinn des Paragraph 6, Litera j, TNSchG 2005 (siehe zu diesem Begriffsverständnis schon die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 4 a, der Regierungsvorlage zur Novelle Landesgesetzblatt 52 aus 1990, des damaligen Tiroler Naturschutzgesetzes 1975) verwendet wurde, allerdings konnte nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit eruiert werden, wer dieses Kraftfahrzeug verwendet hat. Als Verwendung im Sinn der genannten Bestimmung kommt zumindest im vorliegenden Fall nämlich zweifellos nur das Lenken des Fahrzeuges in Betracht, nicht aber auch das bloße Beifahren.
Schlagworte
SkidooEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.2271.2Zuletzt aktualisiert am
04.12.2014