RS Lvwg 2014/9/17 LVwG-2014/35/2271-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.09.2014

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Tir 2005 §6 litj
VStG §45 Abs1 Z1

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall nimmt es das Landesverwaltungsgericht zwar als erwiesen an, dass ein Skidoo und somit ein Kraftfahrzeug im Sinn des § 6 lit j TNSchG 2005 (siehe zu diesem Begriffsverständnis schon die Erläuternden Bemerkungen zu § 4a der Regierungsvorlage zur Novelle LGBl 52/1990 des damaligen Tiroler Naturschutzgesetzes 1975) verwendet wurde, allerdings konnte nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit eruiert werden, wer dieses Kraftfahrzeug verwendet hat. Als Verwendung im Sinn der genannten Bestimmung kommt zumindest im vorliegenden Fall nämlich zweifellos nur das Lenken des Fahrzeuges in Betracht, nicht aber auch das bloße Beifahren.Im vorliegenden Fall nimmt es das Landesverwaltungsgericht zwar als erwiesen an, dass ein Skidoo und somit ein Kraftfahrzeug im Sinn des Paragraph 6, Litera j, TNSchG 2005 (siehe zu diesem Begriffsverständnis schon die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 4 a, der Regierungsvorlage zur Novelle Landesgesetzblatt 52 aus 1990, des damaligen Tiroler Naturschutzgesetzes 1975) verwendet wurde, allerdings konnte nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit eruiert werden, wer dieses Kraftfahrzeug verwendet hat. Als Verwendung im Sinn der genannten Bestimmung kommt zumindest im vorliegenden Fall nämlich zweifellos nur das Lenken des Fahrzeuges in Betracht, nicht aber auch das bloße Beifahren.

Schlagworte

Skidoo

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.2271.2

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten