TE Lvwg Erkenntnis 2014/9/24 LVwG-2014/28/0589-9

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Veröffentlicht am 24.09.2014
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Entscheidungsdatum

24.09.2014

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28
  1. AZG § 28 heute
  2. AZG § 28 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. AZG § 28 gültig von 01.06.2022 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  4. AZG § 28 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  5. AZG § 28 gültig von 01.08.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  6. AZG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  7. AZG § 28 gültig von 15.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  8. AZG § 28 gültig von 18.02.2016 bis 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  9. AZG § 28 gültig von 01.01.2016 bis 17.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  10. AZG § 28 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  11. AZG § 28 gültig von 30.11.2010 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
  12. AZG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  13. AZG § 28 gültig von 12.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  14. AZG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 11.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  15. AZG § 28 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  16. AZG § 28 gültig von 01.07.2006 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  17. AZG § 28 gültig von 05.05.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  18. AZG § 28 gültig von 01.01.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  19. AZG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  20. AZG § 28 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  21. AZG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  22. AZG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  23. AZG § 28 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  24. AZG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  25. AZG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Text

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn P U, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. F R, Adresse, PLZ X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.11.2013, Zl VK-***-2012, nach öffentlicher mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn P U, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. F R, Adresse, PLZ römisch zehn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 29.11.2013, Zl VK-***-2012, nach öffentlicher mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1.              Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Gelstrafe zur Übertretungsgruppe 1 in der Höhe von € 300,-- auf € 150,--, bei Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 2 in der Höhe von € 100,-- auf € 50,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 3 in der Höhe von € 100,-- auf € 50,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 4 in der Höhe von € 200,-- auf € 100,--, bei Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 5 in der Höhe von € 90,-- auf € 45,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 6 in der Höhe von € 200,-- auf € 100,--, bei Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 7 in der Höhe von € 300,-- auf € 150,--, bei Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 8 in der Höhe von € 100,-- auf € 50,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 9 in der Höhe von € 70,-- auf € 35,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 10 in der Höhe von € 130,-- auf € 65,--, bei Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 11 in der Höhe von € 80,-- auf € 40,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 12 in der Höhe von € 100,-- auf € 50,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 13 in der Höhe von € 130,-- auf € 65,--, bei Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 14 in der Höhe von € 160,-- auf € 80,--, bei Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 15 in der Höhe von € 100,-- auf € 50,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 16 in der Höhe von € 90,-- auf € 45,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 17 in der Höhe von € 280,-- auf € 140,--, bei Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 18 in der Höhe von € 100,-- auf € 50,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 19 in der Höhe von € 180,-- auf € 90,--, bei Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 21 in der Höhe von € 70,-- auf € 35,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 22 in der Höhe von € 100,-- auf € 50,-- bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 24 in der Höhe von € 100,-- auf € 50,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 25 in der Höhe von € 200,-- auf € 100,--, bei Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 26 in der Höhe von € 650,-- auf € 350,--, bei Uneinbringlichkeit 78 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 27 in der Höhe von € 700,-- auf € 350,--, bei Uneinbringlichkeit 84 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 28 in der Höhe von € 400,-- auf € 200,--, bei Uneinbringlichkeit 54 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 29 in der Höhe von € 200,-- auf € 100,--, bei Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 30 in der Höhe von € 300,-- auf € 150,--, bei Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 31 in der Höhe von € 120,-- auf € 60,--, bei Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 32 in der Höhe von € 70,-- auf € 35,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 33 in der Höhe von € 80,-- auf € 40,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 34 in der Höhe von € 550,-- auf € 280,--, bei Uneinbringlichkeit 66 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 35 in der Höhe von € 270,-- auf € 140,--, bei Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 36 in der Höhe von € 80,-- auf € 40,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 37 in der Höhe von € 250,-- auf € 130,--, bei Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 38 in der Höhe von € 130,-- auf € 70,--, bei Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 39 in der Höhe von € 80,-- auf € 40,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 40 in der Höhe von € 70,-- auf € 35,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 41 in der Höhe von € 450,-- auf € 230,--, bei Uneinbringlichkeit 54 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 42 in der Höhe von € 200,-- auf € 100,--, bei Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 43 in der Höhe von € 180,-- auf € 90,--, bei Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 44 in der Höhe von € 45,-- auf € 230,--, bei Uneinbringlichkeit 54 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 46 in der Höhe von € 100,-- auf € 50,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 47 in der Höhe von € 170,-- auf € 85,--, bei Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 48 in der Höhe von € 400,-- auf € 200,--, bei Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 49 in der Höhe von € 130,-- auf € 70,--, bei Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 50 in der Höhe von € 180,-- auf € 90,--, bei Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 51 in der Höhe von € 100,-- auf € 50,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt werden.1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Gelstrafe zur Übertretungsgruppe 1 in der Höhe von € 300,-- auf € 150,--, bei Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 2 in der Höhe von € 100,-- auf € 50,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 3 in der Höhe von € 100,-- auf € 50,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 4 in der Höhe von € 200,-- auf € 100,--, bei Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 5 in der Höhe von € 90,-- auf € 45,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 6 in der Höhe von € 200,-- auf € 100,--, bei Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 7 in der Höhe von € 300,-- auf € 150,--, bei Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 8 in der Höhe von € 100,-- auf € 50,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 9 in der Höhe von € 70,-- auf € 35,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 10 in der Höhe von € 130,-- auf € 65,--, bei Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 11 in der Höhe von € 80,-- auf € 40,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 12 in der Höhe von € 100,-- auf € 50,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 13 in der Höhe von € 130,-- auf € 65,--, bei Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 14 in der Höhe von € 160,-- auf € 80,--, bei Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 15 in der Höhe von € 100,-- auf € 50,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 16 in der Höhe von € 90,-- auf € 45,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 17 in der Höhe von € 280,-- auf € 140,--, bei Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 18 in der Höhe von € 100,-- auf € 50,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 19 in der Höhe von € 180,-- auf € 90,--, bei Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 21 in der Höhe von € 70,-- auf € 35,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 22 in der Höhe von € 100,-- auf € 50,-- bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 24 in der Höhe von € 100,-- auf € 50,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 25 in der Höhe von € 200,-- auf € 100,--, bei Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 26 in der Höhe von € 650,-- auf € 350,--, bei Uneinbringlichkeit 78 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 27 in der Höhe von € 700,-- auf € 350,--, bei Uneinbringlichkeit 84 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 28 in der Höhe von € 400,-- auf € 200,--, bei Uneinbringlichkeit 54 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 29 in der Höhe von € 200,-- auf € 100,--, bei Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 30 in der Höhe von € 300,-- auf € 150,--, bei Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 31 in der Höhe von € 120,-- auf € 60,--, bei Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 32 in der Höhe von € 70,-- auf € 35,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 33 in der Höhe von € 80,-- auf € 40,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 34 in der Höhe von € 550,-- auf € 280,--, bei Uneinbringlichkeit 66 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 35 in der Höhe von € 270,-- auf € 140,--, bei Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 36 in der Höhe von € 80,-- auf € 40,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 37 in der Höhe von € 250,-- auf € 130,--, bei Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 38 in der Höhe von € 130,-- auf € 70,--, bei Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 39 in der Höhe von € 80,-- auf € 40,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 40 in der Höhe von € 70,-- auf € 35,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 41 in der Höhe von € 450,-- auf € 230,--, bei Uneinbringlichkeit 54 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 42 in der Höhe von € 200,-- auf € 100,--, bei Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 43 in der Höhe von € 180,-- auf € 90,--, bei Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 44 in der Höhe von € 45,-- auf € 230,--, bei Uneinbringlichkeit 54 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 46 in der Höhe von € 100,-- auf € 50,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 47 in der Höhe von € 170,-- auf € 85,--, bei Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 48 in der Höhe von € 400,-- auf € 200,--, bei Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 49 in der Höhe von € 130,-- auf € 70,--, bei Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 50 in der Höhe von € 180,-- auf € 90,--, bei Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zur Übertretungsgruppe 51 in der Höhe von € 100,-- auf € 50,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt werden.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gem § 64 Abs 2 VStG Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gem Paragraph 64, Absatz 2, VStG

zur Übertretungsgruppe 1 mit € 15,--, zur Übertretungsgruppe 2 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 3 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 4 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 5 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 6 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 7 mit € 15,--, zur Übertretungsgruppe 8 mit € 10,--, zur  Übertretungsgruppe  9 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 10 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 11 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 12 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 13 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 14 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 15 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 16 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 17 mit € 14,--, zur Übertretungsgruppe 18 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 19 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 21 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 22 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 24 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 25 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 26 mit € 35,--, zur Übertretungsgruppe 27 mit € 35,--, zur Übertretungsgruppe 28 mit € 20,--, zur Übertretungsgruppe 29 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 30 mit € 15,--, zur Übertretungsgruppe 31 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 32 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 33 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 34 mit € 28,--, zur Übertretungsgruppe 35 mit € 14,--, zur Übertretungsgruppe 36 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 37 mit € 13,--, zur Übertretungsgruppe 38 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 39 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 40 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 41 mit € 23,--, zur Übertretungsgruppe 42 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 43 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 44 mit € 23,--, zur Übertretungsgruppe 46 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 47 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 48 mit € 20,--, zur Übertretungsgruppe 49 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 50 mit € 10,--, zur Übertretungsgruppe 51 mit € 10,--, neu festgesetzt.

2.              Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde zu den Übertretungsgruppen 20, 23 und 45 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hiezu behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 1 iVm § 38 VwGVG eingestellt. 2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu den Übertretungsgruppen 20, 23 und 45 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hiezu behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt.

3.              Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.11.2013, Zl VK-***-2012 wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 29.11.2013, Zl VK-***-2012 wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach Außen berufenes Organ gem. § 9 Abs. 1 VStG der Firma *** Transport XYZ GmbH (inzwischen Insolvent) nicht ausreichend dafür Vorsorge getroffen, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idgF. iVm. der EG-VO 3820/85 iVm EG-VO Nr. 561/2006 eingehalten wurden, da bei der Kontrolle anhand der von der Arbeitgeberin am 20.02.2012 vorgelegten digitalen Daten aus den Fahrerkarten der unten angeführten Lenker folgende Übertretungen festgestellt wurden:Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach Außen berufenes Organ gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG der Firma *** Transport XYZ GmbH (inzwischen Insolvent) nicht ausreichend dafür Vorsorge getroffen, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, idgF. in Verbindung mit der EG-VO 3820/85 in Verbindung mit EG-VO Nr. 561 aus 2006, eingehalten wurden, da bei der Kontrolle anhand der von der Arbeitgeberin am 20.02.2012 vorgelegten digitalen Daten aus den Fahrerkarten der unten angeführten Lenker folgende Übertretungen festgestellt wurden:

Übertretungsgruppe 1

Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: A A

sehr schwer

02.01.2012

21:29

03.01.2012

21:29

09:00

06:41

02:19

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 8 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.

Übertretungsgruppe 2

Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: A A

02.01.2012

21:29

03.01.2012

14:48

15:00

17:19

02:19

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde § 16 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

1.             zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

2.             zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern,

der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 8 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG

Übertretungsgruppe 3

Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: A A

leicht

05.01.2012

13:55

05.01.2012

18:38

00:45

00:00

00:45

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

Übertretungsgruppe 4

Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: B B

04.01.2012

01:55

04.01.2012

21:45

15:00

19:50

04:50

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde § 16 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

1.           zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

2.           zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern,

der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 8 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG

Übertretungsgruppe 5

Die Gesamtlenkzeit innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinander folgenden Wochen betrug:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: B B

leicht

19.12.2011

00:00

01.01.2012

24:00

90:00

93:01

03:01

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 6 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf. Dadurch wurde Artikel 6, Absatz 3, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf.

Hinweis:

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 2 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine schwerwiegende Übertretung vorliegt.

Übertretungsgruppe 6

Die vorgeschriebene wöchentliche Ruhezeit wurde erst nach mehr als sechs 24-Stundenzeiträumen eingelegt:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(24-Std-Zeiträume)

Ist

(24-Std-Zeiträume)

Diff

(24-Std-Zeiträume)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: B B

27.12.2011

05:52

07.01.2012

13:00

6

12

6

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 8 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnt. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 6, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnt.

Hinweis:

Die wöchentliche Ruhezeit beträgt mindestens 45 Stunden, die auf eine Mindestdauer von 24 aufeinander folgenden Stunden verkürzt werden kann, wenn die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen wird, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.

Strafnorm: § 27 Abs. 2 ARG iVm § 27 Abs. 2c Z 1 ARGStrafnorm: Paragraph 27, Absatz 2, ARG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2 c, Ziffer eins, ARG

Übertretungsgruppe 7

Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden) betrug:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: B B

sehr schwer

01.01.2012

07:13

02.01.2012

07:13

11:00

08:05

02:55

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 8 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.V.m Art. 8 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden genommen haben muss, da bereits 3 reduzierte tägliche Ruhezeiten nach der letzten vergangenen wöchentlichen Ruhezeit konsumiert wurden.Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 4, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden genommen haben muss, da bereits 3 reduzierte tägliche Ruhezeiten nach der letzten vergangenen wöchentlichen Ruhezeit konsumiert wurden.

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt mindestens 9 Stunden jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.

Übertretungsgruppe 8

Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: C C

leicht

20.01.2012

10:55

20.01.2012

15:31

00:45

00:00

00:45

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

Übertretungsgruppe 9

Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: C C

leicht

20.01.2012

10:55

20.01.2012

15:31

04:30

04:36

00:06

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

Übertretungsgruppe 10

Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: D D

leicht

11.01.2012

03:14

12.01.2012

03:14

09:00

08:26

00:34

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 8 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

Übertretungsgruppe 11

Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: D D

11.01.2012

03:14

11.01.2012

18:48

15:00

15:34

00:34

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde § 16 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

1.            zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

2.            zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern,

der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 8 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG

Übertretungsgruppe 12

Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: D D

leicht

02.01.2012

14:06

02.01.2012

18:49

00:45

00:00

00:45

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

Übertretungsgruppe 13

Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: E E

leicht

01.01.2012

21:59

02.01.2012

21:59

09:00

08:17

00:43

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 8 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

Übertretungsgruppe 14

Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: E E

leicht

05.01.2012

03:36

06.01.2012

02:47

10:00

10:56

00:56

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.Dadurch wurde Artikel 6, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

Hinweis:

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

Übertretungsgruppe 15

Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: F F

leicht

05.01.2012

14:17

05.01.2012

18:52

00:45

00:00

00:45

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

Übertretungsgruppe 16

Die Ruhepause (bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als 9 Stunden) betrug:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: G G

01.12.2011

07:02

01.12.2011

17:26

00:45

00:19

00:26

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde §13c Abs. 1 Z 2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer von mehr als 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen ist. Dadurch wurde §13c Absatz eins, Ziffer 2, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer von mehr als 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen ist.

Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 2AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2 A, Z, G

Übertretungsgruppe 17

Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: G G

sehr schwer

01.01.2012

22:12

02.01.2012

22:12

09:00

06:51

02:09

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 8 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.

Übertretungsgruppe 18

Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

 

Fahrer: G G

01.01.2012

22:12

02.01.2012

15:21

15:00

17:09

02:09

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde § 16 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

1.           zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

2.           zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern,

der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 8 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG

Übertretungsgruppe 19

Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: G G

schwer

16.01.2012

10:03

16.01.2012

16:08

04:30

05:04

00:34

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 2 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG

Übertretungsgruppe 20

Die vorgeschriebene wöchentliche Ruhezeit wurde erst nach mehr als sechs 24-Stundenzeiträumen eingelegt:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(24-Std-Zeiträume)

Ist

(24-Std-Zeiträume)

Diff

(24-Std-Zeiträume)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: H H

11.12.2011

21:58

17.12.2011

21:58

6

7

1

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 8 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnt. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 6, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnt.

Hinweis:

Die wöchentliche Ruhezeit beträgt mindestens 45 Stunden, die auf eine Mindestdauer von 24 aufeinander folgenden Stunden verkürzt werden kann, wenn die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen wird, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.

Strafnorm: § 27 Abs. 2 ARG iVm § 27 Abs. 2c Z 1 ARGStrafnorm: Paragraph 27, Absatz 2, ARG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2 c, Ziffer eins, ARG

Übertretungsgruppe 21

Die vorgeschriebene wöchentliche Ruhezeit wurde erst nach mehr als sechs 24-Stundenzeiträumen eingelegt:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(24-Std-Zeiträume)

Ist

(24-Std-Zeiträume)

Diff

(24-Std-Zeiträume)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: I IFahrer: römisch eins römisch eins

26.12.2011

22:13

02.01.2012

16:02

6

7

1

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 8 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnt. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 6, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnt.

Hinweis:

Die wöchentliche Ruhezeit beträgt mindestens 45 Stunden, die auf eine Mindestdauer von 24 aufeinander folgenden Stunden verkürzt werden kann, wenn die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen wird, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.

Strafnorm: § 27 Abs. 2 ARG iVm § 27 Abs. 2c Z 1 ARGStrafnorm: Paragraph 27, Absatz 2, ARG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2 c, Ziffer eins, ARG

Übertretungsgruppe 22

Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: I IFahrer: römisch eins römisch eins

leicht

10.01.2012

23:52

11.01.2012

04:37

00:45

00:00

00:45

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

Übertretungsgruppe 23

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit betrug:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: I IFahrer: römisch eins römisch eins

26.12.2011

00:00

01.01.2012

24:00

60:00

79:00

19:00

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde §13b Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, in Verbindung mit dem Kollektivvertrag /Betriebs-vereinbarung übertreten, wonach der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, zusätzlich zu den nach § 7 Abs. 1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen kann. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durch-rechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.
Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern.
Dadurch wurde §13b Absatz 2, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) des Arbeitszeitgesetzes (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, in Verbindung mit dem Kollektivvertrag /Betriebs-vereinbarung übertreten, wonach der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, zusätzlich zu den nach Paragraph 7, Absatz eins, AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen kann. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durch-rechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. , Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern.

Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 1 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, AZG

Übertretungsgruppe 24

Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: J J

leicht

09.01.2012

15:00

09.01.2012

19:57

00:45

00:00

00:45

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

Übertretungsgruppe 25

Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: J J

schwer

11.01.2012

09:50

11.01.2012

16:22

04:30

05:12

00:42

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

Übertretungsgruppe 26

Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: J J

sehr schwer

12.01.2012

15:32

13.01.2012

15:39

10:00

15:33

05:33

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.Dadurch wurde Artikel 6, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

Hinweis:

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.

Übertretungsgruppe 27

Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: J J

sehr schwer

08.01.2012

21:59

09.01.2012

21:59

09:00

02:52

06:08

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 8 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.

Übertretungsgruppe 28

Die Ruhepause von 30 Minuten wurde erst nach mehr als 6 Stunden eingehalten:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: J J

12.01.2012

15:32

13.01.2012

15:39

06:00

12:42

06:42

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde §13c Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.Dadurch wurde §13c Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.

Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 2 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, AZG

Übertretungsgruppe 29

Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: K K

schwer

10.01.2012

14:59

10.01.2012

20:42

04:30

05:19

00:49

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 2 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG

Übertretungsgruppe 30

Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: L L

sehr schwer

05.01.2012

07:39

06.01.2012

07:39

09:00

06:22

02:38

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 8 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.

Übertretungsgruppe 31

Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: L L

05.01.2012

07:39

06.01.2012

01:17

15:00

17:38

02:38

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde § 16 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

1.            zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

2.            zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern,

der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 8 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG

Übertretungsgruppe 32

Die vorgeschriebene wöchentliche Ruhezeit wurde erst nach mehr als sechs 24-Stundenzeiträumen eingelegt:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(24-Std-Zeiträume)

Ist

(24-Std-Zeiträume)

Diff

(24-Std-Zeiträume)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: L L

16.01.2012

00:28

22.01.2012

02:40

6

7

1

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 8 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnt. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 6, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnt.

Hinweis:

Die wöchentliche Ruhezeit beträgt mindestens 45 Stunden, die auf eine Mindestdauer von 24 aufeinander folgenden Stunden verkürzt werden kann, wenn die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen wird, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.

Strafnorm: § 27 Abs. 2 ARG iVm § 27 Abs. 2c Z 1 ARGStrafnorm: Paragraph 27, Absatz 2, ARG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2 c, Ziffer eins, ARG

Übertretungsgruppe 33

Die Gesamtlenkzeit innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinander folgenden Wochen betrug:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: M M

leicht

09.01.2012

00:00

22.01.2012

24:00

90:00

92:50

02:50

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 6 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf. Dadurch wurde Artikel 6, Absatz 3, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf.

Hinweis:

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 2 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG

Übertretungsgruppe 34

Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: M M

sehr schwer

18.01.2012

06:54

19.01.2012

06:54

09:00

04:05

04:55

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 8 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.

Übertretungsgruppe 35

Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: M M

schwer

18.01.2012

11:42

18.01.2012

18:35

04:30

05:45

01:15

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

Übertretungsgruppe 36

Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: N N

leicht

16.01.2012

03:45

16.01.2012

09:22

00:45

00:25

00:20

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

Übertretungsgruppe 37

Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: N N

schwer

16.01.2012

12:11

16.01.2012

19:18

04:30

05:35

01:05

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 2 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG

Übertretungsgruppe 38

Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: N N

leicht

16.01.2012

03:45

17.01.2012

03:45

09:00

08:27

00:33

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 8 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

Übertretungsgruppe 39

Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: N N

16.01.2012

03:45

16.01.2012

19:18

15:00

15:33

00:33

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde § 16 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

1.           zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

2.           zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern,

der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 8 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG

Übertretungsgruppe 40

Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: N N

leicht

16.01.2012

03:45

16.01.2012

19:18

10:00

10:13

00:13

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.Dadurch wurde Artikel 6, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

Hinweis:

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

Übertretungsgruppe 41

Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: O O

sehr schwer

08.01.2012

23:05

09.01.2012

23:05

09:00

05:12

03:48

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 8 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

Übertretungsgruppe 42

Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: O O

08.01.2012

23:05

09.01.2012

17:53

15:00

18:48

03:48

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde § 16 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

1.            zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

2.            zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern,

der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 8 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG

Übertretungsgruppe 43

Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: O O

schwer

08.01.2012

23:05

09.01.2012

17:53

10:00

11:02

01:02

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.Dadurch wurde Artikel 6, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

Hinweis:

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

Übertretungsgruppe 44

Die Ruhepause von 30 Minuten wurde erst nach mehr als 6 Stunden eingehalten:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: P P

08.01.2012

21:49

09.01.2012

15:09

06:00

12:34

06:34

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

19.01.2012

05:26

19.01.2012

17:22

06:00

11:54

05:54

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde §13c Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.Dadurch wurde §13c Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.

Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 2 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, AZG

Übertretungsgruppe 45

Die Ruhepause (bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit zwischen 6 und 9 Stunden) betrug:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: P P

22.12.2011

00:14

22.12.2011

06:31

00:30

00:00

00:30

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde §13c Abs. 1 Z 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Dadurch wurde §13c Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist.

Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 2AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2 A, Z, G

Übertretungsgruppe 46

Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: P P

leicht

25.01.2012

04:53

25.01.2012

09:45

00:45

00:00

00:45

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

Übertretungsgruppe 47

Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: P P

leicht

11.01.2012

19:39

12.01.2012

01:25

04:30

05:00

00:30

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

Übertretungsgruppe 48

Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: P P

sehr schwer

05.01.2012

07:19

06.01.2012

07:19

09:00

05:40

03:20

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 8 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.

Übertretungsgruppe 49

Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: P P

leicht

03.01.2012

01:49

03.01.2012

17:35

10:00

10:35

00:35

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.Dadurch wurde Artikel 6, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

Hinweis:

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

Übertretungsgruppe 50

Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: P P

05.01.2012

07:19

06.01.2012

01:39

15:00

18:20

03:20

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde § 16 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

1.            zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

2.            zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern,

der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 8 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG

Übertretungsgruppe 51

Die Ruhepause (bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als 9 Stunden) betrug:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: P P

19.01.2012

05:26

19.01.2012

17:22

00:45

00:00

00:45

XX-****

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde §13c Abs. 1 Z 2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer von mehr als 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen ist. Dadurch wurde §13c Absatz eins, Ziffer 2, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer von mehr als 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen ist.

Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 2AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2 A, Z, G

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Übertretung:

Geldstrafe (€):

Gemäß:

Ersatz-freiheits-strafe in Stunden:

Übertretungsgruppe 1

Übertretungsgruppe 2

Übertretungsgruppe 3

Übertretungsgruppe 4

Übertretungsgruppe 5

Übertretungsgruppe 6

Übertretungsgruppe 7

Übertretungsgruppe 8

Übertretungsgruppe 9

Übertretungsgruppe 10

Übertretungsgruppe 11

Übertretungsgruppe 12

Übertretungsgruppe 13

Übertretungsgruppe 14

Übertretungsgruppe 15

Übertretungsgruppe 16

Übertretungsgruppe 17

Übertretungsgruppe 18

Übertretungsgruppe 19

Übertretungsgruppe 20

Übertretungsgruppe 21

Übertretungsgruppe 22

Übertretungsgruppe 23

Übertretungsgruppe 24

Übertretungsgruppe 25

Übertretungsgruppe 26

Übertretungsgruppe 27

Übertretungsgruppe 28

Übertretungsgruppe 29

Übertretungsgruppe 30

Übertretungsgruppe 31

Übertretungsgruppe 32

Übertretungsgruppe 33

Übertretungsgruppe 34

Übertretungsgruppe 35

Übertretungsgruppe 36

Übertretungsgruppe 37

Übertretungsgruppe 38

Übertretungsgruppe 39

Übertretungsgruppe 40

Übertretungsgruppe 41

Übertretungsgruppe 42

Übertretungsgruppe 43

Übertretungsgruppe 44

Übertretungsgruppe 45

Übertretungsgruppe 46

Übertretungsgruppe 47

Übertretungsgruppe 48

Übertretungsgruppe 49

Übertretungsgruppe 50

Übertretungsgruppe 51

300,00

100,00

100,00

200,00

90,00

200,00

300,00

100,00

70,00

130,00

80,00

100,00

130,00

160,00

100,00

90,00

280,00

100,00

180,00

70,00

70,00

100,00

550,00

100,00

200,00

650,00

700,00

400,00

200,00

300,00

120,00

70,00

80,00

550,00

270,00

80,00

250,00

130,00

80,00

70,00

450,00

200,00

180,00

450,00

90,00

100,00

170,00

400,00

130,00

180,00

100,00

§ 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm 28 Abs 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit 28 Absatz 6, Ziffer 3, AZG

§ 28 Abs. 3 Z 8 AZGParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG

§ 28 Abs.5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 1 lit a AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

§ 28 Abs. 3 Z 8AZGParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 A, Z, G

§ 28 Abs.5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 2 AZParagraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZ

§ 27 Abs. 2 ARG iVm § 27 Abs 2c Z 1 ARGParagraph 27, Absatz 2, ARG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2 c, Ziffer eins, ARG

§ 28 Abs.5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

§ 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 1 lit a AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

§ 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 1 lit a AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

§ 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

§ 28 Abs. 3 Z 8 AZGParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG

§ 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 1 lit a AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

§ 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

§ 28 Abs. 5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 1 lit a AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

§ 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 1 lit a AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

§ 28 Abs.3 Z 2 AZGParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, AZG

§ 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

§ 28 Abs.3 Z 8 AZGParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG

§ 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 2 AZParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZ

§ 27 Abs. 2 ARG iVm „ 27 Abs. 2c Z 1 ARGParagraph 27, Absatz 2, ARG in Verbindung mit „ 27 Absatz 2 c, Ziffer eins, ARG

§ 27 Abs. 2 ARG iVm § 27 Abs 2c Z 1 ARGParagraph 27, Absatz 2, ARG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2 c, Ziffer eins, ARG

§ 28 Abs.5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 1 lit a AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

§ 28 Abs.3 Z 1 AZGParagraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, AZG

§ 28 Abs.5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 1 lit a AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

§ 28 Abs.5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

§ 28 Abs.5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

§ 28 Abs.5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

§ 28 Abs.3Z 2 AZGParagraph 28, Absatz 3 Z, 2 AZG

§ 28 Abs.5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 2 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG

§ 28 Abs.5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

§ 28 Abs.3 Z 8 AZGParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG

§ 27 Abs. 2 ARG iVm § 27 Abs 2c Z 1 ARGParagraph 27, Absatz 2, ARG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2 c, Ziffer eins, ARG

§ 28 Abs.5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 2 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG

§ 28 Abs.5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

§ 28 Abs.5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

§ 28 Abs.5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 1 lit a AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

§ 28 Abs.5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 2 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG

§ 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

§ 28 Abs.3 Z 8 AZGParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG

§ 28 Abs.5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 1 lit a AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

§ 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

§ 28 Abs.3 Z 8 AZGParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG

§ 28 Abs.5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

§ 28 Abs.3 Z 2 AZGParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, AZG

§ 28 Abs.3 Z 2 AZGParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, AZG

§ 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 1 lit a AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

§ 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs Z 1 lit a AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Abs Ziffer eins, Litera a, AZG

§ 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

§ 28 Abs.5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 1 lit a AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

§ 28 Abs.3 Z 8 AZGParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG

§ 28 Abs. 3 Z 2 AZGParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, AZG

72

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Betrag ohne Verfahrenskosten: € 10.300,00

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):


Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
, Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 1.056,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.
€ 1.056,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. , Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 11.356,00“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtszeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in das Gutachten des Sachverständigen Ing. S T vom 01.08.2014, Zahl IIb2-***/**-**, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug über die Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers, sowie aufgrund der Durchführung eine mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 02.09.2014, bei welcher der Beschwerdeführer selbst und der Sachverständige Ing. S T einvernommen wurden.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat erwogen wie folgt:

Aus dem Gutachten des Sachverständigen geht zusammengefasst hervor, dass sämtliche Übertretungsgruppen, mit Ausnahme der Übertretungsgruppen 20, 23 und 45, bestätigt werde. Die Übertretungsgruppen 20, 23 und 45 stellen laut dem Sachverständigen keine Übertretungen dar.

In der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 02.09.2014 schränkte der Beschwerdeführer nunmehr seine Beschwerde auf eine Beschwerde gegen die Strafhöhe – mit Ausnahme der Spruchpunkte 20, 23 und 45 - ein, sodass zwischenzeitlich der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist.

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass ihn die Angelegenheit leid tut und war der Beschwerdeführer voll geständig. Die wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes als gewichtige Milderungsgründe gewertet und daher sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, die Strafen entsprechend herabzusetzen.

Der informierte Vertreter des Arbeitsinspektorates war mit der Herabsetzung der Strafen einverstanden.

Die Übertretungsgruppe 20, 23 und 45 waren einzustellen, zumal diese Übertretungsgruppen, wie bereits ausgeführt, keine Übertretungen bilden und ist dies dem Gutachten des Sachverständigen Ing. S T vom 01.08.2014, Zl IIb2-***/**-**, zu entnehmen, wobei der Sachverständige in seiner Aussage in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 02.09.2014 dies wiederholte.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Strafbemessung:

§ 19 Abs 1 und 2 VStG besagt wie folgt:Paragraph 19, Absatz eins und 2 VStG besagt wie folgt:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer ist zwischenzeitlich Pensionist und wurde gegen die Firma *** Transport XYZ GmbH ein Insolvenzverfahren eingeleitet, weshalb der Beschwerdeführer lediglich € 1.000,-- an Pension monatlich bezieht. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich, weshalb hinsichtlich dem Verschulden von Fahrlässigkeit auszugehen war. Die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen sind nunmehr tat- und schuldangemessen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Bettina Weißgatterer

(Richterin)

Schlagworte

Arbeitszeitüberschreitung; Einstellung; Strafhöhe; Herabsetzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.28.0589.9

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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