Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.09.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Rechtssatz
Zur Anrufung des Verwaltungsgerichtes ist - allenfalls erst nach Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges (vgl Art 132 Abs 6 B-VG) - in erster Linie berechtigt, wem das B-VG selbst (Art 119a Abs 9, 132 Abs 1 Z 2 B-VG) oder das jeweilige Materiengesetz eine solche Legitimation einräumt (sog Legalparteien; vgl etwa Art 132 Abs 5 B-VG). Im Übrigen kann Beschwerde erheben, wer durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Bescheid etc) grundsätzlich in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (vgl Art 132 Abs 1 Z 1 und Abs 2 B-VG), sofern eine solche Rechtsverletzung zumindest möglich ist. Im Bescheidbeschwerdeverfahren handelt es sich dabei im Wesentlichen um jene Personen, denen zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Parteistellung zukam und deren Standpunkt in der angefochtenen Entscheidung nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde. Im Übrigen sind es die von der bekämpften Amtshandlung Betroffenen, also jene Personen, gegen die sich die Amtshandlung - ihrer Intention nach (wenn auch nur immanent) - richtet [Wessely, Das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in Larcher (HG) Handbuch Verwaltungsgerichte, 209f].Zur Anrufung des Verwaltungsgerichtes ist - allenfalls erst nach Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges vergleiche Artikel 132, Absatz 6, B-VG) - in erster Linie berechtigt, wem das B-VG selbst (Artikel 119 a, Absatz 9, 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) oder das jeweilige Materiengesetz eine solche Legitimation einräumt (sog Legalparteien; vergleiche etwa Artikel 132, Absatz 5, B-VG). Im Übrigen kann Beschwerde erheben, wer durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Bescheid etc) grundsätzlich in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet vergleiche Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, B-VG), sofern eine solche Rechtsverletzung zumindest möglich ist. Im Bescheidbeschwerdeverfahren handelt es sich dabei im Wesentlichen um jene Personen, denen zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Parteistellung zukam und deren Standpunkt in der angefochtenen Entscheidung nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde. Im Übrigen sind es die von der bekämpften Amtshandlung Betroffenen, also jene Personen, gegen die sich die Amtshandlung - ihrer Intention nach (wenn auch nur immanent) - richtet [Wessely, Das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in Larcher (HG) Handbuch Verwaltungsgerichte, 209f].
Schlagworte
Beschwerdelegitimation; Partei im Verfahren vor dem LVwG; Nichtpartei;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.2180.2Zuletzt aktualisiert am
22.01.2015