Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.10.2014Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfLG Tir 1996 §33Rechtssatz
Das Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, wonach Grundstücke des Gemeindegutes nicht Gegenstand einer Hauptteilung gewesen sein dürfen, ist nur bei einer Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft, nicht jedoch bei einer Hauptteilung zwischen zwei Agrargemeinschaften erfüllt.Das Tatbestandsmerkmal des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, wonach Grundstücke des Gemeindegutes nicht Gegenstand einer Hauptteilung gewesen sein dürfen, ist nur bei einer Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft, nicht jedoch bei einer Hauptteilung zwischen zwei Agrargemeinschaften erfüllt.
Schlagworte
Gemeindegut, Abänderung Regulierungsplan, Hauptteilung, Überling, Jagdpachterlös, Substanzwert, Haus- und Gutsbedarf, Aussetzung des VerfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0080.5Zuletzt aktualisiert am
27.10.2014